Zum Alter von Trainer und Übungsleitern;
Es gibt keine gesetzliche Regelung die dagegen spricht, dass auch minderjährige Übungsleiter und Trainer eigenverantwortlich eine Gruppe mit Minderjährigen betreuen dürfen, ohne dass dazu ein Erwachsener (volljähriger) Trainer mit anwesend sein muss. Und auch in den Durchführungsbestimmungen und Satzungen der Verbände gibt es (zum Glück) so etwas nicht (zumindest in Berlin nicht). Sofern darf auch ein minderjähriger das Spielprotokoll unterschreiben und ist rechtswirksam.
Dabei muss aber insbesondere die Person immer individuell hinsichtlich seines Charakters/Persönlichkeit und seiner Fähigkeiten berücksichtigt werden. D.h. ist er in der Lage, die Gruppe ordnungsgemäß zu trainieren und zu beaufsichtigen bzw. hat er bestimmte Lizenzen und andere Qualifikationen, die ihn zu befähigen ("ist er reif genug"?). Wenn dies nicht der Fall ist, darf der Vorstand des Vereins ihn nicht einstellen. Der Vorstand trägt insofern die volle Verantwortung für die Organisation des Übungsbetriebes (Haftung des Vorstands aus Organisationsverschuldens). Auswahl und Beauftragung muss er sorgfältig vornehmen, weil der Verein/Vorstand ebenfalls auch ein Auswahlverschulden besitzt. Lizenzen, andere Qualifikationen, der Entwicklungsstand als auch die Reife des Anwärters, sowie die bisher gezeigten Leistungen im Umgang mit Gruppen, können hilfreiche Entscheidungskriterien für den Vorstand sein.
Es kann nicht pauschal von einer Eignung oder Nichteignung von Minderjährigen als eigenverantwortlich leitender Trainer gesprochen werden. Außerdem muss der Vorstand den Minderjährigen ausdrücklich mit der Leitung der Gruppe beauftragen (gesetzliches Auftragsverhältnis § § 664 ff. BGB). Wichtig für den Vorstand: Die Annahme eines Auftrages zur Leitung einer Übungsgruppe ist nichts anderes als der Abschluss eines Dienst oder Arbeitsvertrages. In diesem Fall müssen bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertreter (beide Elternteile) ausdrücklich zustimmen (haftungsrechtliche Gründe).
Das alter 16 hat sich so ein bisschen herauskristalisiert, weil in diesem Alter es schon sehr reife Jugendliche gibt die die o.g. Voraussetzungen erfüllen. Ebenso werden Schieri Kurse ja auch erst ab 16 (oder manchmal ab 14) angeboten. Weil der Verband nämlich genauso wie der Vorstand eine angemessene und sorgfältige Organisations- und Auswahlpflicht besitzt.
Ein weiterer interessanter Aspekt in diesen Zusammenhang ist die Frage der Aufsichtspflicht. Art und Umfang einer Aufsichtspflicht sind gesetzlich nicht geregelt, sondern nur die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht nach den §§ 823, 832 BGB. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht (für den Vorstand bei der Auswahl des Minderjährigen oder bei dem Trainer bei der Auswahl der Trainingseinheit z.B.) lassen sich vier Pflichten unterscheiden, die kumulativ gesehen werden müssen.
1.Pflicht zur Information: Der Vorstand/Übungsleiter / Trainer hat sich vor Beginn der Einstellung/ Freizeit oder bei regelmäßigen Gruppenstunden laufend über die persönlichen Verhältnisse der Aufsichtsbedürftigen zu informieren.
2.Pflicht zur Vermeidung von Gefahrenquellen: Der Übungsleiter / Trainer ist verpflichtet, selbst keine Gefahrenquellen zu schaffen sowie erkannte Gefahrenquellen zu unterbinden.
3.Pflicht zur Warnung vor Gefahren: Von Gefahrenquellen, auf deren Eintritt oder Bestand der Übungsleiter / Trainer keinen Einfluss hat, sind die Aufsichtsbedürftigen entweder fernzuhalten (Verbote), zu warnen oder es sind ihnen Hinweise zum Umgang mit diesen Gefahrenquellen zu geben.
4.Pflicht, die Aufsicht auszuführen: Hinweise, Belehrungen und Verbote werden in den meisten Fällen nicht ausreichen. Der Übungsleiter / Trainer/Vorstand hat sich daher stets zu vergewissern, ob diese von den Aufsichtsbedürftigen auch verstanden und befolgt werden.
Interessanter Link: http://www.aufsichtspflicht.de