Versteuerung der Schiedsrichtergelder

  • 2 Spiele is ja normal, aber drei ... da geht dann glaub langsam die Konzentration und Kondition (je nachdem wie die zwei vorher waren) den Berg hinab ... 12,50€ komische Beträge, kenn nur Runde Sachen bis jetzt ...

  • *buddel* ich hab ihn gefunden ;)

    Im BHV gibt es neues zum Thema Steuern....

    PS: wieso kann man keine pdf-dateien anhängen ?

    Gruß
    Hoertie

  • was ich nicht verstehe, man kann zwar einen 400 Euro Job steuerfrei nebenher machen, aber meine SR Vergütung über 750 Euro soll ich dann versteuern :wall: ;(

    Keine Festung ist so stark, dass Geld sie nicht einnehmen kann. (Cicero)

  • Der Vergleich hinkt schon ein wenig.

    Abgesehen davon ist der 400 € Job zwar steuerfrei, aber der Arbeitgeber muß Sozialversicherungsabgaben darauf zahlen.

  • Gottfried

    da hast du sicher Recht, aber wenn ich hergeh und für die Fahrt 27 ct pro KM bekomme, dann deckt das die tatsächlichen Kosten nicht ab. Für das FA reicht diese Kostenübernahme aber aus, gerechnet wird also auschhl. die SR Vergütung. Also beim besten Willen, da zahlt man drauf oder?

    Keine Festung ist so stark, dass Geld sie nicht einnehmen kann. (Cicero)

  • thomask: pfeif halt öfter über die BHV Grenze hinaus. Bei uns kannst 30 ct abrechnen. :D

    Ich glaub, daß man die tatsächlichen Fahrtkosten dann später in der StErkl. absetzen kann.

    Gruß

    edit: hast ne PN

    ...das man als Referee in neun von zehn Spielen kein Lob erhält, sollte man früh begriffen haben!", Jürgen Rieber, DHB Schiedsrichter-Lehrwart

  • Habe auf einer Seite für Fußballschiedsrichter ziemlich genau dieselben Infos gefunden, aber noch mit einem Zusatz:

    Zitat

    http://www.kreis3.fvn.de/downloads/krei…edsrichtern.pdf
    Für sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) besteht derzeit nur eine Mini-Freigrenze von 255,99 € im Jahr. Dies ist kein Freibetrag. Ab 256 € im Jahr ist der ganze erhaltene Betrag mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig.
    Steuern fallen z.B. für Schüler oder andere Personen mit geringem oder ohne eigenes Ein-kommen nicht an, wenn die Einkünfte den normalen Grundfreibetrag in der Einkommensteuer (derzeit 7.664 €) nicht übersteigen. Allerdings werden Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-geld, Elterngeld, etc.) hier angerechnet.

    Das steht jetzt in dem Text hier im Thread leider nicht drin, aber danach wäre ich als Student doch erstmal raus, egal wie viel Spiele ich pro Saison pfeife, oder?

    4 Mal editiert, zuletzt von Rheinland-SR (24. Juli 2010 um 00:51)

  • Naja, als Student mit 3 Mietskasernen und Einkünften von € 100.000 im Jahr nicht. ;) Aber solange Dein zu versteuerndes Einkommen insgesamt unter dem Grundfreibetrag liegt, fällt natürlich keine Steuer an.

  • Wisst ihr das so, oder jetzt nur aus dem Link der Fußballschiedsrichter?

    Weil auf allen anderen Seiten (die ich so gefunden habe) bzgl. der "sonstigen Einkünfte" mit den 256 € steht die Einschränkung bzgl. des Grundfreibetrages leider nicht.
    Für mich liest sich das sonst so, als hätte das nichts miteinander zu tun.

    Habe es bisher nur auf der einen Fußballseite (s. oben) gelesen, dass man auch die "sonstigen Einkünfte" nur versteuern muss, wenn man mit seinem gesamten Einkommen über dem Grundfreibetrag (von knapp 8000 insgesamt) liegt.

    Oder hat jemand da noch eine Quelle, die dasselbe aussagt?

  • Zitat

    Original von Rheinland-SR
    Oder hat jemand da noch eine Quelle, die dasselbe aussagt?

    Ja, mich. ;)
    Frei nach Wikipedia:

    Das zu versteuernde Einkommen (Bemessungsgrundlage) wird wie folgt ermittelt:

    Ermittlung der Einkünfte für das Jahr aus den Einkunftsarten (§ 2 I EStG)

    1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13–14a EStG)
    2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15–17 EStG)
    3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
    4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 19–19a EStG)
    5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
    6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
    7. Sonstige Einkünfte (§§ 22–23 EStG)

    = Summe der Einkünfte (bei Zusammenveranlagung: jedes einzelnen Ehegatten)

    undsoweiterundsofort

    = Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE, bei Zusammenveranlagung: beider Ehegatten)

    undsoweiterundsofort

    = Einkommen

    undsoweiterundsofort

    = Zu versteuerndes Einkommen (zvE)


    Dann schauen wir ins Gesetz:

    § 32a Einkommensteuertarif
    (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

    1. bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag): 0;

    Einmal editiert, zuletzt von Gottfried (24. Juli 2010 um 19:17)

  • @ Gottfried: Ok, danke!

    Hatte mich nur gewundert, dass das z.B. in dem ersten Text hier auf der Seite nicht steht, obwohl das doch ein wichtiger Aspekt ist, weil es ja viele junge Schiedsrichter gibt, die noch kein eigenes Einkommen haben.