Versteuerung der Schiedsrichtergelder

  • erstmal respekt an Lord vader, der es eigentlich immer sehr kompetent zusammengefasst hat (die Frage bleibt offen, ob Du StB bist?).

    "Eigentlich" deshalb, weil ich gerne folgendes zur Diskussion stellen möchte:

    1. Steuerbar/Steuerpflichtig?
    Bei der Schiedsrichtertätigkeit ist eine Einkunftserzielungsabsicht gegeben
    --> Einkommensteuerpflichtiger Tatbestand

    2. Einkommensart?
    Schiedsrichtertätigkeit ist entweder als
    - selbstständige Tätigkeit (es besteht kein Angestelltenverhältnis, keine SV Beiträge, Einkünfte=der Gewinn) oder eventuell als
    - sonstige Einkünfte zu definieren (Nachhaltig, Gewinnerzielungsabsicht, Einkünfte=Einnahmenüberschuss über die Werbungskosten)
    --> ich tendiere zur selbstständigen Tätigkeit, weil die Bedingungen m.E. erfüllt sind.

    3. Steuerfreie Pauschale?
    Die steuerfreie sog. "Übunsgleiterpauschale" (§ 3 Nr. 26) ist sehr eng auszulegen und daher nicht auf die Tätigkeit des Schiedsrichter anzuwenden (Annahme einer begünstigten Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit eine pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit gefordert; der Steuerpflichtige muss auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (R 17 Abs. 1 LStR)
    --> keine steuerfreie Pauschale für Schiedsrichter

    4. Objektives Nettoprinzip
    Das Einkommen (Spielleitungspauschale + Spesen etc.) vermindet um die Ausgaben, die durch die Tätigkeit veranlasst ist, ist das Einkommen.
    D.h. man darf in diesem Zusammenhang auch folgende Aufwendungen geltend machen:
    - Fahrtkosten (ca. 30ct. pro KM (Diskussion ist bekannt)
    - Verpflegungsmehraufwand bei z.B. über 8h
    - jährlich Aus- und Fortbildungskosten
    - Equipment/Kleidung
    - Telefonkosten(ggf. Pauschale), Büromaterial und Fachliteratur (z.B. Handball Schiedsrichter Abo vom Phillippka Verlag)
    --> (angefallene) Kosten von den Einnahmen abziehen

    Wichtig ist hierbei, das nur die Aufwendungen geltend gemacht werden können, die auch tatsächlich angefallen sind. Erstattet der eigene Verein die Fortbildungskosten/Schieri-Trikots bzw. werden einem die Fahrtkosten vom Heimverein erstattet, so können diese selbstverständlich nicht angesetzt werden.

    5. Basisrealität
    Bei dem durchschnittlich engagierten Schieri sollten sich die Kosten und die Einkünfte die Waage halten (zumal ich auch was von einem steuerfreien Härteausgleich nach §46 Absatz 3 EStG gehört habe, der für Personen gilt, die im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständige Arbeit beziehen (d.h. bis 410 EUR steuerfrei). Allerdings konnte ich das noch nicht ganz nachvollziehen).

    Aber interessant wird es doch bei den (Fußball) Bundesliga Schiedsrichtern, die pro Spiel zwischen 3-5 T€ bekommen. Da möchte der Staat schon ein Stück von abhaben.

    Über eine weitergehende Diskussions würde ich mich sehr freuen. Allerdings sollte dies fundiert sein und zu keinen Grundsatzdiskussionen führen ("warum hat die Politik...").
    Ich bin gespannt.

  • Zitat

    Original von Hodges1. Steuerbar/Steuerpflichtig?
    Bei der Schiedsrichtertätigkeit ist eine Einkunftserzielungsabsicht gegeben
    --> Einkommensteuerpflichtiger Tatbestand


    Das ist richtig.

    Zitat

    Original von Hodges2. Einkommensart?
    Schiedsrichtertätigkeit ist entweder als
    - selbstständige Tätigkeit (es besteht kein Angestelltenverhältnis, keine SV Beiträge, Einkünfte=der Gewinn) oder eventuell als
    - sonstige Einkünfte zu definieren (Nachhaltig, Gewinnerzielungsabsicht, Einkünfte=Einnahmenüberschuss über die Werbungskosten)
    --> ich tendiere zur selbstständigen Tätigkeit, weil die Bedingungen m.E. erfüllt sind.


    Richtig. Im übrigen eher Abgrenzung zu gewerblichen Einkünften und nicht zu sonstigen.

    Zitat

    Original von Hodges
    3. Steuerfreie Pauschale?
    Die steuerfreie sog. "Übunsgleiterpauschale" (§ 3 Nr. 26) ist sehr eng auszulegen und daher nicht auf die Tätigkeit des Schiedsrichter anzuwenden (Annahme einer begünstigten Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit eine pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit gefordert; der Steuerpflichtige muss auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (R 17 Abs. 1 LStR)
    --> keine steuerfreie Pauschale für Schiedsrichter


    Doch. Schiedsrichter fallen genauso wie Trainer etc. unter diese Pauschale. Entscheidend ist hier "ähnliche Tätigkeit", wobei ich Trainer und Schiedsrichter hier natürlich als ähnlich sehe. Aber es ist schon interessant, daß in den von Dir zitierten Richtlinien der Begriff des "Schiedsrichters" nicht explizit erwähnt wird.


    Nicht das Einkommen, sondern die Einkünfte. Aber ist im Prinzip richtig, wobei die steuerfreie Pauschale unter Anwendung der nicht abziehbaren Ausgaben (siehe die Beispiele von Lord Vader) zu beachten sind.

    Lord Vader und ich sind im übrigen Berufskollegen und Deine Annahme ist richtig.

    Einmal editiert, zuletzt von Gottfried (3. November 2007 um 12:05)

  • Interessant sind doch die folgenden zwei Beispiele, wenn ich den Ausführungen des Lord richtig folgen konnte:

    Spielleitungsentschädigung 500 EUR
    Fahrtkosten 1500 EUR
    zu versteuern 152 EUR

    Spielleitungsentschädigung 500 EUR
    Fahrtkosten 1600 EUR
    zu versteuern 252 EUR

    Das heisst ja wohl, dass obwohl rein netto das gleiche "hängen bleibt", eben die 500 EUR, hat der jenige eine höhere Steuerlast, der weitere Anfahrten hatte, also höhere Aufwendungen hatte. Irgendwie leuchtet mir das nicht ein.

    Gibt es nicht auch bei der Besteuerung einen Gleichheitsgrundsatz oder wo liegt hier mein Denkfehler?

    • Offizieller Beitrag

    @ berndo

    das leuchtet Dir zurecht nicht ein - aber leider ist es so. Aber immerhin werden beide noch begünstigt, nur nicht in gleichem Umfang


    @ Gottfried

    Kann Dir nur teilweise zustimmen - "echte" Berufskollegen sind wir nicht, haben allerdings die gleiche Aufgabe ---> zutreffende Festsetzung von Steuern. Du als Berater und ich auf Seiten der Finanzverwaltung. Aber im Grunde sehe ich dieses Verhältnis auch als Kollegen an

    Bezüglich der Tätigkeit der Schiris im Sinne von § 3 Nr. 26 teile ich Deine Auffassung, ich subsumiere sie auch unter den Begünstigungszweck. Habe allerdings noch nie etwas dazu gelesen, insofern ist die Frage von Hodges mehr als berechtigt. Ich versuche mal was zu finden.


    @ Hodges

    Ja auch der Härteausgleich kann noch greifen, falls man nur Einkünfte hat die dem Steuerabzug unterliegen (Lohn) ergibt sich ein weiterer Freibetrag von bis zu 410 Euro. Aber den hier zu erläutern würde mehr verwirren als weiterhelfen

  • Zitat

    Original von Lord Vader
    @ berndo

    das leuchtet Dir zurecht nicht ein - aber leider ist es so. Aber immerhin werden beide noch begünstigt, nur nicht in gleichem Umfang

    also doch Schilda :baeh: ;)

  • Zitat

    Original von Lord Vader
    @ Gottfried

    Kann Dir nur teilweise zustimmen - "echte" Berufskollegen sind wir nicht, haben allerdings die gleiche Aufgabe ---> zutreffende Festsetzung von Steuern. Du als Berater und ich auf Seiten der Finanzverwaltung. Aber im Grunde sehe ich dieses Verhältnis auch als Kollegen an

    Na klar, wobei wir uns manchmal über die zutreffende Festsetzung halt nicht einig sind. :lol: Wo ist eigentlich Bienchen bei diesem Thema?


    Zitat

    Original von Lord Vader
    Bezüglich der Tätigkeit der Schiris im Sinne von § 3 Nr. 26 teile ich Deine Auffassung, ich subsumiere sie auch unter den Begünstigungszweck. Habe allerdings noch nie etwas dazu gelesen, insofern ist die Frage von Hodges mehr als berechtigt. Ich versuche mal was zu finden.

    Habe ich schon gesucht, im Schmidt verweist man auf einen Erlaß Deiner oberen Bosse vom BMF aus 1981 und der erwähnt eben "zum Beispiel Übungsleiter". Schiedsrichter selbst sind nirgends erwähnt, aber ich glaube, es gibt da ja auch keine Diskussion, sie als "ähnlich" einzustufen.


    @ Bilbo

    Mag nach Schilda aussehen, hat aber damit zu tun, daß nicht abziehbare und steuerfreie Einnahmen im Zusammenspiel sehen. Die Lösung finde ich auch nicht gut, aber darum geht es hier ja nicht.

  • ja, ich halt jetzt auch die Klappe. ;) Daß das gesamte deutsche Steuerrecht komplett daneben ist, und dabei dann eben solche Absurditäten rauskommen, ist halt so, man muss sich ja den Gesetzen beugen, die die Berliner Analphabeten beschließen :D

  • Die Übungsleiterpauschale wurde im Juli rückwirkend für das Jahr 2007 auf 2.100,00 Euro angehoben. Durch das"Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements".

    • Offizieller Beitrag

    Habe mittlerweile eifrig recherchiert - wenn auch nicht mit dem gewünschten Ergebnis für die pfeifende Zunft ...

    Wie Hodges schon erwähnte, ist es nicht selbstverständlich, Schiedsrichter unter § 3 Nr. 26 EStG zufassen - auch ich lag da daneben.

    Fundstellen gibt es nur wenige, aber ich habe mal etwas rausgesucht:

    Verfügung OFD Berlin vom 21.2.1996 (St 446-S 2255-2/76) sagt explizit, dass es die Zahlungen an Schiedsrichter nicht unter § 3 Nr. 26 fallen.

    Aufsatz "Ehrenamt und Steuerrecht unter besonderer Berücksichtigung der Neuregelung der sog. Übungsleiterpauschale" von Dr. Michael Myssen, Osnabrück/Bonn : Auch er fasst die Schiris explizit nicht unter die Begünstigungsvorschrift (Quelle: Haufeindex 1263105 ; INF 2000, 171)


    Die Vergütung für die Spielleitung ist somit steuerpflichtig

  • Ja, man lernt ja nie aus :rolleyes:

    Aber außer Verfügungen und Aufsätzen gibt es wohl keine gesicherte Rechtsprechung, oder? Das Ergebnis fänge ich nämlich sehr unbefriedigend.

  • sieht wohl schlecht aus für uns Schiries.... :(

    2 Mal editiert, zuletzt von Hoertie (7. November 2007 um 07:04)

  • Je mehr man sich mit der Materie beschäftigt, desto mehr Meinungen findet man. Daher auch der Tipp im Hinblick auf die mündliche Prüfung zum Steuerberater, bei jeder Frage erst einmal zu antworten "Das kommt immer auf den Einzelfall an..."

    Also fassen wir mal zusammen: Zunächst halte ich die Einkünfte aus Tätigkeit als Schiedsrichter entweder für "gewerbliche" oder "selbständige". Ich will mich da jetzt nicht festlegen, obwohl ich es weiter oben schon einmal gemacht habe. Die OFD Niedersachsen hingegen hält es für "sonstige" Einkünfte. Nun denn. Interessant ist dabei der folgende Satz: "Diese werden im Hinblick auf ein fehlendes Arbeitsverhältnis zum Verein in der Regel als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG besteuert." Der Lord wird mir recht geben: "In der Regel" ist nicht gerade Ausdruck einer Meinung. Man hätte auch schreiben können "Wir gehen davon aus, es ist aber noch nicht höchstricherlich geklärt worden".

    Ich ging davon aus, daß die Übungsleiterpauschale auch auf Schiedsrichter anwendbar ist - der Wortlaut des § 3 Nr. 26 EStG lautet ".... oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten." Für mich ist ein nebenamtlicher Schiedsrichter "vergleichbar" zu einem Übungsleiter. Die OFD Niedersachsen erwähnt diese Möglichkeit gar nicht erst.

    Lord Vader hat einen Aufsatz und eine Verfügung einer OFD genannt. Hoertie hat auch etwas bei einer OFD gefunden. Nun muß man folgendes hinzufügen:

    [list=1]
    1. Ein Aufsatz in einer Fachzeitschrift ist eine Meinung. Mehr nicht, sie weder bindend für Steuerpflichtige (Schiedsrichter) noch für die Finanzämter.

    2. Ein Beispiel auf der Homepage einer OFD, wie Hoertie sie zitiert, ist genauso zu sehen. Sie bindet die Beteiligten auch nicht.

    3. Hingegen bindet die Verfügung einer OFD die Finanzbehörden. Die OFD ist die übergeordnete Dienststelle der Finanzämter eines Bundeslandes. Man muß beachten, daß die Verfügung der OFD Niedersachsen allerdings die Finanzämter in Baden-Württemberg nicht bindet. Eigentlich. Denn in der Regel erläßt dann die OFD Baden-Württemberg eine Verfügung, daß die Verfügung aus Niedersachsen auch für BW gültig sein solle. Zur Erklärung: Das ist nur das Ergebnis der föderalen Steuerverwaltung (obwohl die Einkommensteuer ein Gesetz auf Bundesebene ist). Den Steuerpflichtigen bindet das aber nicht, denn es handelt sich um eine reine Verwaltungsanweisung.
    [/list=1]

    Weiter gehts: Der Steuerpflichtige ist - wie erwähnt - durch die Verfügung der OFD nicht gebunden. Er hält also seine Schiedsrichtervergütungen für steuerfrei, wenn sie beispielsweise 1.200 € betragen haben. Das schreibt er auch so in seine Steuererklärung, denn verschweigen darf und will er ja nichts. Nun kommt aber der böse Lord Vader :devil: und schickt ihm einen Bescheid, in dem die Vergütung steuerpflichtig gemacht wird. Das muß er auch, denn er muß die Vorgaben seiner vorgesetzten OFD beachten, obwohl er perspönlich vielleicht ganz anderer Meinung ist. Ist aber der Kollege vom Lord mit der Steuererklärung befaßt und kennt die OFD-Verfügung nicht (auch das gibt es), so folgt er vielleicht den Angaben des Steuerpflichtigen und läßt die Vergütungen steuerfrei. Ein anderer sieht diese vielleicht als sonstige Einkünfte und gewährt aber die Übungsleiterpauschale. Alles ist möglich.

    Weil aber der böse Lord die Vergütungen steuerpflichtig gemacht hat, und der Steuerpflichtige das doof findet, wendet er sich an den Steuerberater Gottfried. Der macht dann einen Einspruch. Den lehnt der Lord ab, wegen "issnicht". Der Gottfried erhebt dann für seinen Steuerpflichtigen Schiedsrichter Klage und dann kommt das Finanzgericht und gibt dieser statt oder eben nicht. Erst dann haben wir ein richterliches Urteil, was es ja scheinbar bislang noch gar nicht gibt. Der Lord und Gottfried sind sozusagen steuerliche Pioniere. Was das Finanzgericht entscheidet, das können wir alle nicht vorhersagen.

    Und wenn der Gottfried und der Lord das Urteil doof finden, dann klagen sie dagegen noch mal an. Und zwar dann, wenn das Finanzgericht sagt, daß sie eine Revision zulassen vor dem Bundesfinanzhof. Und der entscheidet dann beispielsweise, daß Schiedsrichter gewerblich tätig sind, und die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen können.

    Erst dann haben wir alle Rechtssicherheit (Nichtanwendungserlasse etc. wollen wir hier mal beiseite lassen...).

    Das hört sich alles wahnsinnig kompliziert an, ist es aber eigentlich nicht. Wenn man damit beruflich befaßt ist, zumindest...

  • Ich sehe die Schirigelder als Aufwandentschädigungen an und kann die Besteuerung des Ehrenamtes nicht verstehen. Bin aber auch kein Steuerhai wie der Gottfried bzw. der Lord ;)
    Ohne die Leute gäbe es bald keine Spiele mehr.
    ICH PLÄDIERE FÜR STEUERFREIE SCHIRIAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN.
    Zumindest im Armateuer und Jugendbereich !!!

    MsG
    ATOM

  • @ Gottfried
    Deinen Hinweis auf die StB Prüfung werde ich sehr ernst nehmen (Einzelfall).
    Anonsten sehe den Föderalismus als die schlimmste Ursache für die 16 verschiedenen Anwendungen in Deutschland. Aber das ist ein anderes, neues Thema.

    "Ähnliche Vergleichbarkeit" müsste genauer definiert werden. Ich sehr leider die pädagogische, soziale Einwirkung des Schiedsrichters auf seine Schützlinge nicht. Aber es wird jetzt müßig, die verschiedenen Sichtweisen noch einmal darzulegen.

    Und wir sollten schon einmal Spenden für die Musterklage (Finanzgericht --> Bundesfinanzhof --> EuGH --> UN) ;)

  • Gut, ich schlage vor, Lord versteuert einen Schiedsrichter und ich klage ihn an. Hoch bis zum jüngsten Gericht ;)

    @ Lord

    Neenee, zuerst einmal haben wir alle das gleiche Ziel, oder? Dumme gibts überall...

  • also wir haben festgestellt, dass jedes bundesland sein eigenes süppchen kocht....

    vllt. sollte man mal etwas suchen und die aktuelle lage in den einzelnen bundesländern recherrieren... wenn das möglich ist....

    das man wenigstens mal nen überblick erhält...

  • kommt bei euch doch aber auch auf Leistungs- und Altersklasse drauf an ... außerdem wer machts schon wegen Geld, da musste zum Fußball wechseln ... wir sind alles nur ... :)

  • also,wir bekommen erst ab Stadtliga männer und LL-Frauen 12.50,VL-Frauen 15.00,naja,dafür nehmen wir auch mal 2-3 spiele hintereinander

    wenn die Zuschauer wütend sind, weißt du, das du richtig gelegen hast,mit deiner Entscheidung