Der BLSV-Steuerservice informier
Aufwandsentschädigung für Schiedsrichter Rote Karte vom Finanzamt
Schiedsrichter, Mattenrichter, Wertungsrichter und wie die Unparteiischen in den
einzelnen Sportarten auch immer genannt werden, sind mit ihren Einnahmen –
was für viele dieser Personen sicher nicht neu sein wird – steuerpflichtig.
Auch von Schiedsrichtern – wie von vielen anderen ehrenamtlich Tätigen – ist
immer wieder zu hören “Ich mach das alles ehrenamtlich – ich bekomme nur
eine Aufwandsentschädigung.“ Dabei wird immer wieder verkannt, dass eine
Aufwandsentschädigung nicht per se bedeutet, dass diese steuerfrei ist.
Die Frage nach der Besteuerung von Zahlungen und Aufwandsentschädigungen
an Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten für die Leitung von Fußballspielen
wurde bundeseinheitlich abgestimmt und mit Datum 15.01.2010 in die
Einkommensteuerkartei (Karte 4.1 S 2257.2.1-5/3 St32) aufgenommen.
Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und ihre Assistenten
sind demnach grundsätzlich als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zu erfassen,
wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband (DFB
einschließlich der Landes- und Regionalverbände) bestimmt wird. Schiedsrichter
und Schiedsrichter-Assistenten, die darüber hinaus auch international für die
UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen (z. B. Stars-League-
Katar) eingesetzt werden, erzielen hingegen aus ihrer gesamten
Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
Schiedsrichterspesen und zwar in allen Sportarten sind als sonstige Einkünfte
dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn diese weniger als 256 € jährlich
betragen. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine sog. Freigrenze. Wird der
Betrag auch nur um einen Euro überschritten, erfolgt im Gegensatz zu einem
Freibetrag kein Abzug, sondern der gesamte Betrag wird steuerpflichtig (dazu
nachfolgendes Beispiel „Paul“).
Mit Einführung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG können Schiedsrichter
– soweit diese nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein oder
Verband im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb)
tätig sind – jährlich zusätzlich 500 € steuerfrei erhalten.
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Beispiel:
Der Schiedsrichter Max Pfeife erhält Aufwandsentschädigungen in Höhe von
jährlich 750 €. Sein Kollege Paul Laut-Pfiff pfeift öfters und erhält deshalb 800 €
jährlich.
Lösung:
Aufwandsentschädigungen Max Paul
Jährliche Einnahmen (Tätigkeitsvergütung) 750 € 800 €
./. Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG 500 € 500 €
./. Freigrenze sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3 EStG
(höchstens 255 €) => Abzug: 250 € __0 €
steuerpflichtig 0 € 300 €
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Bei einem persönlichen Steuersatz von 35 % muss Paul Laut-Pfiff 105 € Einkommensteuer
zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag 5,77 € und 8 % Kirchensteuer
8,40 €, also insgesamt 119,17 € an das Finanzamt bezahlen. Die Einnahmen sind
im Jahr des Zuflusses zu erklären.
Zusätzlich zu einer Tätigkeitsvergütung können tatsächlich angefallene Auslagen
(z.B. Fahrtkosten) gegen Beleg erstattet werden. Sollten nicht alle mit der
Schiedsrichtertätigkeit anfallenden einzeln nachgewiesenen Kosten zusätzlich von
Verbänden oder Vereinen übernommen werden, können selbstverständlich
Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung etc. im Rahmen der zulässigen
steuerfreien Pauschalen nach § 3 EStG von den Einnahmen abgezogen werden.
Sind die Schiedsrichter im „normalen Leben“ selbständig tätig, unterliegen die
Einnahmen aus der Schiedsrichtertätigkeit auch noch der Umsatzsteuer mit 19
%. Dies gilt immer dann, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen
insgesamt mehr als 17.500 € im Kalenderjahr betragen.
Stuttgart, 07.2010
Horst Lienig
Steuerberater