VVN -Bund der Antifaschisten
Landesvereinigung Baden-Württemberg e.V.
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70199 Stuttgart
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Schikanen gegen Nazigegner waren und sind rechtswidrig!
Landgericht Stuttgart: Anti-Nazi Symbole sind erlaubt!
Als einen Erfolg der Vernunft bezeichnete die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes die jüngste Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zur Affaire um durchgestrichene oder zerbrochene Hakenkreuze.
Bei einem Infostand der VVN-Bund der Antifaschisten am 21. 1. in Schorndorf wurden Flugblätter, Broschüren und Anstecker beschlagnahmt, weil sie angeblich „Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ enthalten würden. Ein „Straftatbestand unter dem die Stuttgarter Staatsanwaltschaft kampagnenartig seit einigen Monaten vor allem jugendliche Nazigegner, verfolgt, verklagt und einschüchtert.
Auf die Beschwerde der VVN-Bund der Antifaschisten gegen die Beschlagnahmung hat nun die 5. Grosse Strafkammer am Landgericht Stuttgart mit erfreulicher Klarheit reagiert:
„Der Verdacht einer Straftat nach S 86 a SIGB ist nicht gegeben.“ (...)
„lm Hinblick auf die vorliegend verfahrensgegenständlichen Buttons und die Flugblätter (vorstehend Nr. 1 und 2) ist schon auf den ersten Blick jedem unvoreingenommenen Betrachter klar, dass die Bezugnahme auf das nationalsozialistische Kennzeichen in jeweils nachdrücklich
ablehnendem Sinne geschieht. ... Auch ist eine Gefahr, dass rechte Gruppierungen diese Art der Darstellung benutzen könnten, das Kennzeichen wieder - diesmal in ihrem Sinne- in das politische Alltagsbild zu transportieren, nicht gegeben. Es kann ausgeschlossen werden, dass Verfechter der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, es in dieser -
zerstörten - Form verwenden würden.
Gleiches gilt für die bildliche Darstellung des Hakenkreuzes als Schlagbügel einer Mausefalle (oben Nr. 3 a)). Schon die karikierende Darstellung des Kennzeichens als - für den durch den ,,Speck" (d.h. die Parteien ,,DVU, NPD, REP usw.") Verführten - möglicherweise tödliche Falle bringt auch für den oberflächlichen Betrachter eindeutig die Warnung vor der durch das
Kennzeichen symbolisierten politischen Gesinnung und damit deren deutliche Ablehnung zumAusdruck. Verstärkt wird dies zu einen durch die Überschrift,,Vorsicht Falle", zum anderen durch den zugehörigen Begleittext der Broschüre. Darüber hinaus sind derart karikaturistische Darstellungen des Hakenkreuzes weder geeignet, einer Wiederbelebung des Nationalsozialismus, seines Gedankengutes oder gar ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zu dienen, noch entfalten sie eine Werbewirkung für diese Ziele. Verfechter des Nationalsozialismus würden dieses von ihnen hoch gehaltene Symbol nie in dieser karikierten Form verwenden (vgl. BGHST 25, 12811311)
Auch das von der Staatsanwaltschaft beanstandete ,,Mülleimer-Piktogramm" (oben Nr. 3 b)) erfüllt in der konkreten Form der Verwendung nicht den Tatbestand des $ 86 a SIGB. Der Begleittext der Broschüre stellt eindeutig klar, dass durch das Piktogramm eine nationalsozialistisches Gedankengut ablehnende politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht wird, die durch das Kennzeichen symbolisierten politischen ldeen somit ,,in den Müll" gehören sollen.“
(Geschäftsnummer: 5 Qs 17106 3 Gs 36/06 AG Schorndorf 7 Js 10686/06 StA Stuttgart)
Das Urteil stellt eine verdiente Ohrfeige für die Staatsanwaltschaft Stuttgart dar.
Dennoch zeigt sich die Staatsanwaltschaft weiterhin gegen alle Einflüsterungen praktischer, politischer und rechtlicher Vernunft resistent:
Am 22. März wurde der hier zitierte Beschluss des Landgerichts befasst.
Am 28. März reichte die Staatsanwaltschaft Stuttgart Klage gegen den Geschäftsführer des Nix gut Versandes in Leutenbach bei Winnenden ein.
Der Versand hatte T-Shirts, Aufkleber und andere Artikel mit denselben oder ähnlichen Aufdrucken vertrieben. Sie alle enthalten eine klare Botschaft gegen Faschismus und Neofaschismus.
Angeblich geht es ihr darum, eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen, die sie aber spätestens mit der zitierten Entscheidung des Landgerichtes erhalten hat.
(Entsprechende Entscheidungen höherer Gerichte liegen ebenfalls seit Jahren vor).
Das alles kann nicht anders gewertet werden, als ein Vorwand, wider besseres Wissen und besserer Gerichtsentscheidungen, weiterhin Zivilcourage gegen Nazis zu kriminalisieren, junge Antifaschistinnen und Antifaschisten einzuschüchtern.
Die Staatsanwaltschaft beweist dabei den Eifer ihres Herren, der baden-württembergischen Landesregierung, die den Heidelberger Lehrer Michael Csaszkoczy nur deshalb mit Berufsverbot belegt, weil er sich antifaschistisch engagiert.
Das ganze ist ein Lehrstück für ein obrigkeitlich ausgerichtetes staats- und Demokratieverständnis, dem jedes Engagement der Bürgerinnen und Bürger verdächtig ist, selbst dann, wenn es das tut, was das Grundgesetz verlangt: Die Würde und die Rechte der Menschen gegen Faschismus und Rassismus zu verteidigen.
Rückfragen:
Dieter Lachenmayer (0711 6032 30)