Wenn ich dieses Urteil lese komme ich zu dem Fazit: Wessen Brot ich es, dessen Lied ich sing. Jeder der es liest, wird mir zustimmen: Vor einem ordentlichen Gericht würde dieses Urteil keinen Bestand haben. Da wird mir auch Herr Rechtsanwalt Helge-Olaf Käding zustimmen. Die Urteilsbegründung ist an zwei Stellen für mich (bewusst?) falsch. Man könnte meinen die Richter, die diesen Beschluss gefasst haben, leben in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts. Diese Bemerkung von mir erfolgt nicht aus rechtlicher Sicht (das maße ich mir als Nicht-Jurist nicht an), sondern aus technischer Sicht.
Ich könnte mir vorstellen wie ein Urteil vor einem ordentlichen Gericht aussehen würde:
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- Ein solche Beschluss darf nicht durch den Vorstand gefasst werden.
- Ein solche Beschluss kann nur von der Vollversammlung des „Verbandes“ getroffen werden.
- Ein solche Beschluss muss einstimmig (also ohne Gegenstimmen) gefasst werden, damit das Recht eines jeden gewahrt wird.
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Eines sollte doch bei der Maßnahmen „Mikrofonzwang“ (anders kann man dieses Urteil nicht bezeichnen) eine Rolle spielen: Eine solche Sache, wie das „üble Auszeitmikro(fon)“, sollte keinen Einfluss auf das (betreffende) Spiel haben, bzw. auf Spiele danach haben. Und dies ist nicht zu 100 % gegeben, deshalb auch hier im Thread die Übernahme des Worts „üble“ (von Flink), durch mich in der Überschrift des Threads.
Ich kann mich nur der damaligen Auffassung des THW Kiel (siehe Urteil) anschließen, dass das dort gesprochen Wort nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist.
Aber wenn es um Moneten (sprich großes Geld) geht, werden solche GRUNDSÄTZLICHKEITEN mal gern „über Bord geworfen“ (Husum und Kiel liegen ja an der See
). Der THW hat sich damit abgefunden und (ab)kassiert.