Dass der VfB Lübeck als Ganzes ein Verein sein muss, ist klar, die Lizenzspielerabteilung kann jedoch einen anderen Status haben, da musst Du mal konkret nachfragen....
Mal zu den Rechtsformen:
Indem der DFB im Jahre 1998 durch eine Änderung seiner Statuten den Vereinen der Lizenzligen den Weg zu gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen eröffnet hat, können neben Vereinen der Lizenzligen auch Kapitalgesellschaften mit den in sie ausgegliederten Lizenzspielerabteilungen die Mitgliedschaft im Ligaverband
erwerben, §16c Nr.1 DFB-Satzung, §8 Nr.1.
Folglich kann die Lizenzerteilung als „Verbindungselement“ zwischen Ligaverband und seinen ordentlichen Mitgliedern, zu denen auch die Kapitalgesellschaften zählen, angesehen werden.
Insgesamt ist die Lizenzvergabe an Vereine und Kapitalgesellschaften dem Ligaverband als seine Aufgabe übertragen worden. Allerdings bedient sich der Ligaverband für diese Aufgabenerfüllung der von ihm gegründeten DFL-GmbH. Folglich obliegt dieser die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben.
Gemäß §16c Nr.2 DFB-Satzung, §8 Nr.2 kann eine Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn der Verein („Mutterverein“) an der Gesellschaft („Tochtergesellschaft“) mehrheitlich beteiligt ist. Eine mehrheitliche Beteiligung liegt dann vor, wenn der „Mutterverein“ über 50% der Stimmanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Handelt es sich bei der Tochtergesellschaft um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), dann muß der Mutterverein oder eine vom ihm zu 100% beherrschte Tochter die Stellung eines Komplementärs haben, §8 Nr.2.
Zudem muß der Verein als solcher über eine eigene Fußballabteilung verfügen und in dem Zeitpunkt, in dem sich die Gesellschaft erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert sein.
Hinter diesen verbandsrechtlichen Mehrheitserfordernissen steht die Absicht, eine Fremdbestimmung der Fußballkapitalgesellschaft zu vermeiden. Es soll verhindert werden, daß sie unter den beherrschenden Einfluß zum Beispiel von Medienkonzernen oder Banken gerät, wobei deren Einfluß auf Grund einer Eigenbeteiligung sich
noch durch etwaige Depotstimmrechte verstärken könnte.
Auch eine Übernahme durch einen Großkonzern oder gar durch einen konkurrierenden Verein soll ausgeschlossen werden.
Auch die Regelung des §8 Nr.2, daß bei der KGaA der Mutterverein oder eine von ihm zu 100% beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs innehaben muß, beruht auf ähnlichen Überlegungen. Da aktienrechtliche Sicherungsmechanismen gegen unerwünschten Fremdeinfluß keinen umfassenden Schutz gewähren36, besteht
mit der Rechtsform der KGaA eine wirksame Möglichkeit, eine für das operative Geschäft zuständige GmbH oder GmbH & Co. KG zu gründen, die von dem Verein beherrscht wird, stellt dieser doch den Komplementär in dieser Konstellation.
Der Vorteil ist darin zu sehen, daß der Komplementär als geschäftsführendes Organ nicht vom Aufsichtsrat gewählt wird, sondern bei der Gründung bereits vom Verein eingesetzt wird. Zwar bedarf es auch hier bei außergewöhnlichen Maßnahmen der
Beteiligung der Hauptversammlung, die dort getroffenen Beschlüsse bedürfen jedoch der Zustimmung der Komplementäre oder des Komplementärs (§285 II AktG) und damit auch indirekt der Zustimmung des diesen beherrschenden Vereins.
Zudem bewirken die verbandsrechtlichen Vorgaben, daß die gesellschaftsrechtlich zulässigen Gestaltungsformen der Vereine stark eingeschränkt werden. Allein zulässig ist die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung auf eine GmbH, AG oder KGaA. So ist nicht nur die in §§272ff. UmwG geregelte formwechselnde Umwandlung
des Vereins selbst in eine Kapitalgesellschaft37, sondern auch die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung auf eine Genossenschaft ausgeschlossen. Ebenso ist eine Abspaltung nach §123 Abs.2 UmwG unzulässig, da in diesen Fällen nicht der Verein die Anteile am übernehmenden Rechtsträger erhält, sondern allein die Vereinsmitglieder, so daß die Voraussetzungen für eine Erteilung der Lizenz nicht mehr gegeben wären.