Es müsste dem gegnerischen Spieler schon Mutwilligkeit und erheblicher Vorsatz nachzuweisen sein, dass dieser auch über die Einverständniserklärung der Teilhabe des Geschädigten und dessen Wissen um die Verletzungsrisiken hinaus, tatsächlich eine Anzeige mit späterer Strafverfolgung droht. Ein öffentliches Interesse könnte z.B. dann gegeben sein, wenn er regelmäßig Gegner auf die Art und Weise verletzen will oder auf Schiedsrichter losgehen würde.
Es ist ein bißchen anders. Mutwilligkeit (veraltet, heute Begriff des Zivilrechts) und Vorsatz gehören zu den subj. TBM. Die Einwilligung steht im § 228 und ist ein Rechtfertigungsgrund. Der § 230 ist die Antragspflicht. Die KV muss man immer im Komplex sehen, also 223 bis 231 StGB. 223 Grundtatbestand, folgende sind Qualifizierungstatbestände. Muss immer im Zusammenhang gesehen werden. Also wirklich nur das nehmen, was im Sachverhalt exakt drin steckt und nix dazu dichten. Strafrechtliches Prüfschema muss immer sein. Obj. TBM, subj. TBM, Rechtfertigung, Schuld. Reihenfolge ist zwingend. Das ist die absolute Kurzform. Dazu kommen noch begleitende Dinge wie Kausalität und Zurechenbarkeit. (Abgrenzung auch zum Unfall und Zufall)
Für den Sport ist öff. interesse im strafrechtlichen Sinne unwahrscheinlich, weil der Täter vorher schon durch die Sportgerichtsbarkeit aus dem Verkehr gezogen worden wäre. Für die Zivilgesellschaft ist öff. Interesse (meint immer den Staat und seine Strafverfolgungsorgane) durchaus denkbar. Beispiel Hooligan oder Kneipenschläger.