- Offizieller Beitrag
Die DHB-Rechtsordnung sagt:
§ 5 Einheitliches Strafmaß für Vergehen von Spielern und Offiziellen im Wettkampfbereich
(1) Strafmaßnahmen:
a) Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter, Zeitnehmer und Sekretär ziehen eine auto-matische Sperre von mindestens 6 Monaten nach sich
[...]
Zum Höchsmaß:
§ 2 Strafen, Geldbußen und Maßnahmen
(1) Folgende Strafen können einzeln oder nebeneinander verhängt werden:
a) Verweis
b) persönliche Sperre bis zu 30 Monaten, bei Dopingvergehen im weiteren Wie-derholungsfalle bis auf Lebenszeit
c) Mannschaftssperre bis zu 30 Monaten
d) Abteilungssperre bis zu 30 Monaten
e) Platz- und Hallensperre bis zu 30 Monaten
f) Geldstrafe von 25,00 € bis 5.000,00 €
g) Spielverlust
[...]
Satzungen/Ordnungen
Die Frage ist also, ob der Vorfall als Tätlichkeit gewertet wird. Dies ist eine Tatsachenentscheidung, in der kein Videobeweis zugelassen wird. Sieht also nicht allzu gut aus für Heinrich!