Ja, Satz 2 schlägt Satz 1, aber doch nur innerhalb von Absatz 2, wo es um Befristungen geht, bei denen KEIN sachlicher Grund vorliegt. Der Fall von Christian Zeitz fällt ja aber höchstwahrscheinlich unter Abs. 1, denn genau da hat das BAG die Profifußballer subsumiert wegen der Eigenart der Arbeitsleistung. Damit liegt ein sachlicher Grund für die Befristung vor, und die ganzen zeitlichen Einschränkungen aus Abs. 2 gelten gerade nicht. Insofern ist es dann auch egal, wie lange er woanders gespielt hat oder sein wievielter befristeter Vertrag in Kiel das ist.
Das lese ich anders...."Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."
Ich verstehe es so, dass es damit gar nicht mehr auf Befristungsoptionen aus Absatz 1 ankommt, wenn innerhalb von 3 Jahren wieder ein AV geschlossen wird.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Anwälte von CZ eine Argumentationskette aufbauen werden, dass Profihandballer anders zu behandeln sind als Profifussballer....das wäre sehr dünn....