THW Kiel Teamthread

  • Ja, Satz 2 schlägt Satz 1, aber doch nur innerhalb von Absatz 2, wo es um Befristungen geht, bei denen KEIN sachlicher Grund vorliegt. Der Fall von Christian Zeitz fällt ja aber höchstwahrscheinlich unter Abs. 1, denn genau da hat das BAG die Profifußballer subsumiert wegen der Eigenart der Arbeitsleistung. Damit liegt ein sachlicher Grund für die Befristung vor, und die ganzen zeitlichen Einschränkungen aus Abs. 2 gelten gerade nicht. Insofern ist es dann auch egal, wie lange er woanders gespielt hat oder sein wievielter befristeter Vertrag in Kiel das ist.

    Das lese ich anders...."Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."
    Ich verstehe es so, dass es damit gar nicht mehr auf Befristungsoptionen aus Absatz 1 ankommt, wenn innerhalb von 3 Jahren wieder ein AV geschlossen wird.
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Anwälte von CZ eine Argumentationskette aufbauen werden, dass Profihandballer anders zu behandeln sind als Profifussballer....das wäre sehr dünn....

  • In der Causa Mülkler hat die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsbegründung wörtlich gemeint dass die ganzen Befristungsregeln auf Verträge mit Profifussballer nicht passen würden da das bedeuten würde das unbefristete Verträge bis zum Rentenalter bestehen würden..und bis 67 spielt kaum einer denke ich

    das bedeutet also dass die Befristungsregeln letztlich nicht anwendbar sind....wird im Handball sicher nicht anders gesehen werden

  • Das lese ich anders...."Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."
    Ich verstehe es so, dass es damit gar nicht mehr auf Befristungsoptionen aus Absatz 1 ankommt, wenn innerhalb von 3 Jahren wieder ein AV geschlossen wird.
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Anwälte von CZ eine Argumentationskette aufbauen werden, dass Profihandballer anders zu behandeln sind als Profifussballer....das wäre sehr dünn....


    Nein, das ist schon korrekt subsumiert. Satz 2 bezieht sich ja durch die Nennung von Satz 1 ausschließlich auf diesen. Absatz 1 und Absatz 2 unterscheiden sich deutlich voneinander: sachgrundbezogen und eben nicht sachgrundbezogen, aber zeitlich begrenzt.

    In der Causa Müller hat dieser sich ja mMn auch versucht auf den Absatz 2 zu berufen, das Gericht hat aber festgestellt dass Absatz 1 anzuwenden ist. Könnte mir vorstellen dass es eine ähnliche Argumentationskette seitens der Anwälte CZ geben wird, also dass Sie so argumentieren wollen wie Du vermutest.

    Was mich etwas irritiert: Warum nimmt CZ an allen Trainingseinheiten und Promoterminen teil, aber nicht am Spielbetrieb? Ich komm nicht drauf.

  • Smiel..nun zunächst einmal ist es ja Sache des Trainers die 16 auszuwählen die ins Team dürfen..da ist man ja völlig frei und Zeitz hat keine Chance sich ins "Team zu klagen"

    aber vom Training ausschleissen kann man ihn rechtlich bei bestehenden Vertrag nicht..da könnte er sich reinklagen

  • Ein Freund machte mich auf den Wortlaut der Stellungnahme des THW aufmerksam :

    "eine schriftliche Vereinbarung über den Abschluss eines bis zum 30.06.2018 befristeten Spielervertrages "

    danach besteht kein Spielervertrag sondern nur eine Vereinbarung darüber, einen befristeten Vertrag abzuschliessen ... ?(;)

  • Ein Freund machte mich auf den Wortlaut der Stellungnahme des THW aufmerksam :

    "eine schriftliche Vereinbarung über den Abschluss eines bis zum 30.06.2018 befristeten Spielervertrages "

    danach besteht kein Spielervertrag sondern nur eine Vereinbarung darüber, einen befristeten Vertrag abzuschliessen ... ?(;)


    Das Wording hatte mich auch irritiert. Wobei er ja gespielt hat (und sicherlich auch Gehalt dafür bezogen), also gibt es faktisch einen Vertrag, selbst wenn der nicht schriftlich fixiert sein sollte, sondern nur eine Art schriftlicher Vorvertrag existiert (was ich mir ehrlich gesagt kaum vorstellen kann). Nur mit der Befristung würde es dann für den THW schwierig...

  • So kann es nur ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sein, ein befristetes bedarf der Schriftform und muss von beiden Parteien unterschrieben sein. Auch dazu gibt es Urteile.

  • Eben, wenn sie es nicht schriftlich fixiert haben, bräuchten sie keinem Richter mit der Befristung zu kommen. Nun kann ich mir mittlerweile beim THW einiges vorstellen, aber dass die so eine Art Vorvertrag mit Zeitz hatten, mit ihm einen befristeten Vertrag zu schließen, dann aber den eigentlichen Vertrag nie abgschlossen haben und einfach so seine Einsätze und ihre Gehaltszahlungen haben laufen lassen? Das kann ich nicht glauben. Da glaube ich eher, dass derjenige, der die Mitteilung verfasst hat, zu doof war, sich juristisch korrekt auszudrücken.

  • Da hast du recht. Ich bin auf die Auflösung gespannt. Das wäre dann aber tatsächlich eine ziemliche Lachnummer (bei der Herr Zeitz gut lachen hätte :P ).

  • die von euch (für den THW sehr blamable) Situation kam mir gar nicht in den Sinn....bin da zu weit Weg, aber muss kein Vertrag vorliegen um von DHB eine Spielgenehmigung zu bekommen?

  • hmmm, dann greife ich jetzt doch mal die religiösen Bilder von Krösti-Bull auf....
    CZ nutzt seine legitimen Arbeitnehmerrechte und "reitet" den THW - den Retter aus der Vezprem Not - rein.
    Ans "Kreuz nageln" sollten die THW Fans, dann aber die eigene GF....könnte dann auch eine Haftungsfrage werden.