Ergänzende regeltechnische Erläuterung zur Anwendung der Regel 8:10c+d

  • Ich habe heue folgende Information von unseren Schiedsrichterausschuss des HV Berlin bekommen, die ich mal anhänge. Es handelt sich dabei um eine Ergänzung des Themas "Disqualifikation mit Bericht nach 8:10 c+d (letzte Spielminute)". Dort wurde nun regeltechnisch konkretisiert, wann die Regel gilt und wann nicht. Den die Publikation von 2011 ist so nicht mehr gültig.

  • Ja, alle Vergehen die unsportlich nach 8:7, 8:8 oder 8:9 sind.

    Möööp! Falsch!

    2 Beispiele:

    Ein Abwehrspieler täuscht ein Stürmerfoul vor und rollt sich anschließend quer über den Platz. Klarer Fall von 8:7d

    Während der Shooter des Gegner grade im Sprung zum Wurf ist, rufst du ihm von der Seite zu, dass du was mit seiner Freundin hast. Klarer Fall von 8:7b wenn nicht 8:8a.

    Warum machen die Abwehrspieler das wohl? Doch wohl aus dem Grund, damit der Gegner kein Tor wirft?

  • Touché ;)

    Ich präzisiere die Frage:

    Kann mir jemand Vergehen der abwehrenden Mannschaft im laufenden Spiel nennen, die "nichts mit dem Ziel, ein Tor zu verhindern, zu tun haben können"?

    • Tätlichkeit am Torhüter der angreifenden Mannschaft während eines laufenden Tempogegenstoßes.
    • Beleidigung eines Zuschauers
    • Massives Protestieren

    Wenn man schon 2 Hinausstellungen hatte und dann so rangeht, kann man nur wichtige Termine haben. (frei nach Johannes B. Kerner)

    Der Schiedsrichter gilt in seiner Wahrnehmungsfähigkeit als unfehlbar... (DHB-Bundesgericht) :D

  • Eigentlich reicht es schon aus, wenn du die Spielfortsetzung durch eine Regelwidrigkeit verzögerst (zum Beispiel Ball nach einer Entscheidung gegen sich nicht fallen lassen). Das ist schon ein möglicher Grund für 8:10 c, wenn es in der letzten Minute passiert ist.

    Beleidigungen sind auch so eine Disqualifikation mit Bericht, da 8:10 a) erfüllt ist. Und für Tätlichkeit ist 8:6 b) ausreichend, wenn es nicht ein Revancevergehen ist.