- Offizieller Beitrag
Die Regelung umfasst jegliche Äußerungen (auch die schriftliche Abgabe einer Beobachtung gegenüber einem Dritten - nämlich dem DHB, der nicht HBL ist - ist eine Äußerung über Schiedsrichter). Es wird (bewusst?) auf die Unterscheidung öffentlich/ nicht öffentlich verzichtet.
Es steht einzig und allein im Ermessen der HBL, ob und ggf. wie hoch sie eine Äußerung ahndet. Der Spielraum für das Ob ist unermesslich groß.
Der betroffene Personenkreis ist aus meiner Sicht ungenau definiert (sollen auch Offizielle von Vereinen betroffen sein, die nicht am Spiel teilgenommen haben?). Der Zeitraum ist zwar dem Wortlaut nach definiert. Wenn das Ding zweckmäßig sein soll, dann müssten auch Äußerungen während des Spiels erfasst sein. Denn es kann ja nicht sein, dass ein und derselbe Satz einmal straffrei bleiben kann und einmal nicht, je nachdem, ob er in der Halbzeitpause in die Kamera gesagt wird oder unmittelbar nach Spielschluss.
Wäre das Spiel selber nicht umfasst, würden die Medien ganz sicher (!) (und auch die eigene Vereinshomepage) z.B. schreiben: "Die Schiedsrichter haben uns drei klare Siebenmeter versagt. Deshalb haben wir verloren", sagte Manager X/der verletzte Kapitän Y unmittelbar VOR dem Schlusspfiff des Gespanns X/Y.
Aus meiner Sicht genügt der Paragraf nicht dem Bestimmtheitsgebot und ist damit nicht haltbar. Mal ganz abgesehen davon, dass die HBL mit den Schiedsrichtern Personen absichert, die gar nicht in ihrem Schutzbereich liegen. Denn die Schieris gehören zum DHB. Wenn dann sollte der DHB weitergehende Regelungen schaffen. Für den Fall der Beleidigung hat er das ja in der RO schon getan.
Bewusst völlig überspitzt:
Das ist in etwa so, als ob ein fiktiver Staat jegliche Handlungen seiner Bürger grundsätzlich unter Todesstrafe stellt und gleichzeitig jemanden bestimmt, der nach eigenem Ermessen entscheidet, ob und wen er bestraft. Möglicherweise tut er es nie, aber er könnte es...