Füchse steigen trotz 52:0 Punkten nicht auf,sondern ab

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Leon
    Da der Vergleich angenommen wurde, ist er nicht mehr anzufechten und hat zwischen den Parteien die gleiche Wirkung wie ein Urteil. Die Außenwirkung ist jedoch nur darauf beschränkt, wie andere Rechtsverhältnisse tangiert werden. Anders als bei einem Urteil können sich Dritte auch nicht darauf berufen.

    Und wie konnten sich dann die spielleitende Stelle des HV Brandenburg, Herr Welzer, bzw. Lichtenrade als Ankläger darauf berufen?

  • Ganz einfach, der HCN hat beides, den gültigen Pass und den Arbeitsvertrag bis zum 30.06.2009. Dadurch wird die Lizenz des HBL in Frage gestellt, denn dieses Rechtsverhältnis wird tangiert.

    Die Väter essen unreife Trauben und die Söhne bekommen davon stumpfe Zähne.

  • wow, das nimmt ja hier mächtig fahrt auf...

    ich stelle mich mal subjektiv und nach nur oberflächlichen Kenntnissen des deutschen Arbeitsrechts auf die Seite des HCN :)
    ich bin nämlich im gegensatz zu

    Zitat

    Original von Ustra
    aber als außenstehender und weder Fan vom einen ioder anderen Verein, hört sich das alles nach deutlichen "nachtreten" des "abgebenden" Vereins an...hier wird/wurde m.E. auch ein Spieler in seiner Entwicklung behindert,denn die Füchse können das jemand bieten...

    schon der Meinung, das auch der HCN dem Spieler die Entwicklung bietet und das Ziel Regionalliga war das Gleiche wie bei den Füchsen II.

    Und wer weiß ob TUSEM Essen nicht auch nochmal die Bundesliga-Partie anfechtet, denn bisher gabs ja nur kein Kläger und deshalb keine Aberkennung...
    menno bin ich gespannt...

    Wo erfährt man eigentlich stichhaltige Entscheidungen?
    Ich schau doch gleich mal auf der HBL-Internetseite :)

    ist Andreas Thiel als HBL-Justitiar auch hier unterwegs?

    grüßle

  • Erstens dürften dem TUSEM die Punkte ziemlich egal sein, zweitens müsste die Spielleitende Stelle von sich aus aktiv werden, wenn ein nicht spielberechtigter Spieler aktiv war. Das ging bundesweit durch die Presselandschaft, die HBL hat durch ihr Präsidiumsmitglied unmittelbar Kenntnis von dem Fall. Da muss essen nicht aktiv werden. Wenn, dann wäre es nach dem 30.06. in meinen Augen eh zu spät.

    Davon ab, Ziebert wechselte mit der Perspektive Bundesliga zu den Füchsen. Dies war wohl auch vertraglich als Ausstiegsklausel so geregelt (Stichwort Bundesligaverein). Deshalb ja auch der Bundesligapass und die in meinen Augen wirksame Spielberechtigung für die Füchse. Genauso, wie Galia und Kaufmann für Lemgo II diese Saison gespielt haben, konnte der Bundesligaprofi Ziebert bei den Füchse II spielen.

    Original von rro.ch
    Beliebte Sportarten aber auch Randsportarten wie Handball kommen beim Publikum an.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinar (21. Juli 2009 um 20:38)

  • hi Meteo,
    im Aufgebot für 08/09 steht Patrick Ziebert nicht..
    http://www.fuechse-berlin.de/2007/o.red.c/team-aufgebot.php

    dafür aber in den Zugängen (jedoch OHNE Vorverein!!)
    http://www.fuechse-berlin.de/2007/o.red.c/team-zuab.php

    nun mag man dabei denken, was man mag. Bundesligavertrag oder nur Option?

    ich bleib weiter dran, will wissen wie es weitergeht... :)

  • Ohne Kenntnis der genauen Formulierung der Austiegsklausel bleiben einige Fragen offen. Gilt diese für den Wechsel zu einem Verein mit Bundesligamannschaft oder nur bei einer Verpflichtung für die Bundesligamannschaft selbst? Und ist diese Vorraussetzung gegeben, wenn er zwar formell bei der Bundesligamannschaft unter Vertrag steht, aber de facto lediglich ein einziges Mal im Bundesligakader stand und hauptsächlich beim Ligarivalen Füchse Berlin II zum Einsatz kam?

  • Auf die Ausstiegsklausel kommt es überhaupt nicht an. Die Ausstiegsklausel eröffnet bei einem befristeten Vertrag nur die Möglichkeit der vorzeitigen ordentlichen Kündigung. Wenn aber nicht gekündigt wurde, ist die Diskussion wieder an der falschen Stelle und reine Spekulation.

    Die Bemerkung zur Kenntnis der HBL ist sehr treffend.

    Die Väter essen unreife Trauben und die Söhne bekommen davon stumpfe Zähne.

    • Offizieller Beitrag

    Nochmals aus meiner Sicht:

    Wie kommt der HCN über § 8 hinweg? Er wusste seit September Bescheid! Die drei Monate sind um!

    Ein Erschleichen ist es gerade nicht, wenn ein Fachmann wie der Justiziar befragt wird und man sich auf dessen Auskunft verlässt.

    Die Frage, ob eine Kündigung zugegangen (!) ist, ist daher auf Basis des mir bekannten Sachverhalts sekundär.

  • Zitat

    Original von Arcosh
    Ohne Kenntnis der genauen Formulierung der Austiegsklausel bleiben einige Fragen offen. Gilt diese für den Wechsel zu einem Verein mit Bundesligamannschaft oder nur bei einer Verpflichtung für die Bundesligamannschaft selbst?

    Das frage ich mich eben auch. Und, kann die Erteilung der Spielberechtigung durch die HBL überhaupt für die Oberliga gelten, die ja eine autonome Liga ist, die von den beiden HVBs ausgetragen wird, oder ist nicht vielmehr die HBL dafür überhaupt nicht zuständig und der Spieler hätte für den Einsatz in der Oberligamannschaft der Füchse zusätzlich eine entsprechende Spielberechtigung vom HVB besitzen müssen?

    So lautet §10 SpO:

    Zitat

    Spielberechtigt sind nur Spieler eines Vereins, denen die zuständige Passstelle die Spielberechtigung erteilt hat.

    Und ob die HBL für die OLBB zuständig ist, muß deutlich in Frage gestellt werden, auch in Punkto negative Folgen. Aus der Erteilung des BL-Passes darauf zu schließen, daß der vorher durch den HVB erteilte OL-Pass des Spielers für den HCN automatisch obsolet wird, halte ich für unzulässig.

    Zudem hat der Spieler selber zugestanden (wie Hanning selbst schon bemerkte, ist ein Vergleich eben kein Urteil - sondern eine freiwillige Vereinabrung der Streitparteien, die keine besonderen Rechtsgründe haben muß), daß sein Vertrag mit Neuruppin bis zum 30.Juni dieses Jahres lief. Und da der Vergleich als Vertrag zwischen zwei Partien nun mal Rechtsbindung besitzt, kann der Spielleiter HVB wohl daraus ohne weiteres schliessen, daß die dem HCN erteilte Spielberechtigung für den Spieler Ziebert vor dem 30. Juni 2009 nicht erloschen ist. Somit konnte den Füchsen gar keine gültige Spielberechtigung erteilt werden.

    Vielmehr liegt damit eine zweite Spielberechtigung vor, die ohne Aufhebung oder das Erlöschen der ersten nicht wirksam sein kann. Die HBL hätte damit in die autonome Zuständigkeit der HVBs für die Oberliga eingegriffen. Also wäre auf die den Füchsen erteilte Spielberechtigung §12 RO (Spielberechtigung von vornherein unwirksam) anzuwenden. Da greift dann auch §8 RO nicht, weil eine für diese Oberliga gültige Spielgenehmigung den Füchsen gar nicht erteilt wurde, die der HCN fristgerecht hätte angreifen müssen.

    Die Spielberechtigung für die II.Mannschaft mag für Bundesligaspieler als automatisch erteilt gelten, wenn der Spieler von Saisonbeginn an bei seinem Verein ist (schon genanntes Beispiel Kaufmann / Lemgo II), aber doch bestimmt nicht, wenn er während der Saison von einem Verein kommt, der in eben dieser Spielklasse spielt, für die der Spieler bereits eine Spielberechtigung für den anderen Verein besitzt.

    Wie ich das (aus meiner sicheren Entfernung) einschätze, hatte der Spieler die Spielberechtigung für die Füchse in der HBL aber nicht in der Oberliga und ausschließlich für Neuruppin in der Oberliga. Selbst wenn diese Konstellation (mangels Zweitspielrechtsvereinbarung) anderweitig ausgeschlossen sein sollte, gilt im Umkehrschluß noch lange nicht, daß die Oberliga-Spielberechtigung automatisch oder durch HBL-Bschluss auf die Füchse übergeht. Die Entscheidung des HVB ist also demnach meiner Ansicht nach zwar dramatisch für die Füchse, aber völlig korrekt.

  • interessante ansichten.

    den begriff "autonome" ligen habe ich allerdings in noch keiner spo oder ro gesehen. die kann es auch gar nicht geben, denn in handball-deutschland ist der spielbetrieb sache des dhb oder der von ihm autorisierten unterorganisationen bzw. ligaverbände.

    ich kann als bundesligaverein durchaus einem spieler eine spielberechtigung für die bundesliga ausstellen lassen, ohne ihn jemals dort einzusetzen. teilnahme ist nicht die voraussetzung zur erstellung einer spielberechtigung. wie der spieler dann tatsächlich eingesetzt wird, ist geregelt über die entsprechenden paragrafen der ausleihe oder des festspielens. weshalb der hvb/hvb nicht "zuständig" ist für die erstellung einer spielberechtigung eines zibert - der hatte eine der hbl und darf dann (nach "unten") nach maßgabe der angeführten regelungen auch in der oberliga spielen.


    weitergedacht würde dein vorstoß implizieren, dass es in zukunft keine spilerpässe mehr gibt, sondern ligen-pässe, also ausgestellt von jeweils der liga, in welcher der betreffende spielt...

  • Zitat

    Das frage ich mich eben auch. Und, kann die Erteilung der Spielberechtigung durch die HBL überhaupt für die Oberliga gelten, die ja eine autonome Liga ist, die von den beiden HVBs ausgetragen wird, oder ist nicht vielmehr die HBL dafür überhaupt nicht zuständig und der Spieler hätte für den Einsatz in der Oberligamannschaft der Füchse zusätzlich eine entsprechende Spielberechtigung vom HVB besitzen müssen?


    Die von der HBL erteilten Pässe sind natürlich auch in unteren Ligen gültig. Zumeist notieren die Schiedsrichter, das der entsprechende Spieler auf HBL- Pass gespielt hat. Somit hat der Paß der HBL Gültigkeit, die von Neuruppin hätte angefochten werden können.

  • Zitat

    Original von härter_schneller
    interessante ansichten.

    den begriff "autonome" ligen habe ich allerdings in noch keiner spo oder ro gesehen. die kann es auch gar nicht geben, denn in handball-deutschland ist der spielbetrieb sache des dhb oder der von ihm autorisierten unterorganisationen bzw. ligaverbände.

    Der DHB organisiert die Oberliga. Hm, hm.. Ist mir neu. Nach meinen bisherigen (vertraulich zugetragenen) Informationen obliegt die Durchführung der Oberligen den Landesverbänden. Damit sind diese mit der HBL übrigens als gleichrangig anzusehen, nicht als untergeordnet. Untergeordnet sind sie lediglich dem DHB.

    Zitat

    Original von härter_schneller
    ich kann als bundesligaverein durchaus einem spieler eine spielberechtigung für die bundesliga ausstellen lassen, ohne ihn jemals dort einzusetzen. teilnahme ist nicht die voraussetzung zur erstellung einer spielberechtigung.

    Darum gehts doch gar nicht.

    Zitat

    wie der spieler dann tatsächlich eingesetzt wird, ist geregelt über die entsprechenden paragrafen der ausleihe oder des festspielens. weshalb der hvb/hvb nicht "zuständig" ist für die erstellung einer spielberechtigung eines zibert - der hatte eine der hbl und darf dann (nach "unten";) nach maßgabe der angeführten regelungen auch in der oberliga spielen.


    Erstmal solltest Du auch konkrete Regelungen anführen, bevor Du sie vage zitierst...

    Durchführungsbestimmung OLBB sagt eindeutig (2.9):

    Zitat

    Die Spielberechtigung für einen Verein muss vor dem Spiel durch den zuständigen
    Landesverband erteilt worden sein.

    Das ist passiert. Dem Spieler wurde die Spielberechtigung für den Verein HC Neuruppin erteilt. Dokumentiert durch den entsprechenden Pass, der offensichtlich beim HCN liegt.

    Nun ist die Frage, ob der nachträglich ausgestellte HBL-Pass diese vorher erteilte Spielberechtigung ungültig macht oder nicht. Und wenn nicht, ist die Neue von vornherein nicht gültig, weil er nicht zwei haben kann. Sonst hätte er ja auch wechselweise jede Woche ein anderes Trikot anziehen können.

    Ziebert selbst hat rechtsverbindlich erklärt, daß sein Vertrag mit Neuruppin bis zum 30.Juni 2009 lief. Neuruppin hat einer Ausleihe des Spielers nach Berlin offensichtlich nicht zugestimmt. Ergo hätte die Spielberechtigung auch nicht erteilt werden dürfen, da schon der Vertrag mit Berlin gar nicht wirksam zu Stande kommen kann. Und da setzt der Spielleiter HVB offensichtlich auch an.

  • Zitat

    §33 SpO:
    (1) [...] Bei Vereinswechsel wird die Vertragsanzeige erst dann für die Erteilung der Spielberechtigung wirksam, wenn sich der Spieler abgemeldet hat, dies nachgewiesen ist und der bisherige Spielausweis vorliegt.


    Da würde mich interessieren auf welcher Grundlage die HBL überhaupt den neuen Spielerpass für Ziebert ausgestellt hat. Den alten Pass dürfte Neuruppin ja wohl einbehalten haben.

  • Zitat

    Original von TLpz


    Die von der HBL erteilten Pässe sind natürlich auch in unteren Ligen gültig. Zumeist notieren die Schiedsrichter, das der entsprechende Spieler auf HBL- Pass gespielt hat. Somit hat der Paß der HBL Gültigkeit, die von Neuruppin hätte angefochten werden können.

    In meinen Augen hätte die Spielleitende Stelle da durchaus von Amtswegen aus die Spielberechtigung prüfen müssen, als der Spieler zum ersten Mal auf HBL-Pass eingesetzt wurde. ;)

    Original von rro.ch
    Beliebte Sportarten aber auch Randsportarten wie Handball kommen beim Publikum an.

  • @meteo
    muss die spielleitende stelle das wirklich von amts wegen tun??
    m.E. nach erst nach Protest und DEN hat ja nun der HC Lichtenrade eingelegt und erst dann wurde die Spiielleitende Stelle aktiv, wie es ihre Pflicht ist...
    ich wiederhol mich- aber wo kein Kläger, da kein Richter (notwendig)...

    der HC Lichtenrade sieht sich direkt benachteiligt, denn er würde in der OBB verbleiben-ihr kennt das die sponsoren bleiben, die spieler bleiben usw...

    und ironischerweise sind ja beide Spiele der OBB-Saison FUX II vs. HCN http://www.hc-neuruppin.de/index.php?opti…sk=view&id=1217 und das Rückspiel HCN vs. FUX II (wg. Einsatz e. nicht spileberechtigten Spielers seitens des HCN (welch Ironie!!)) am grünen Tisch nachträglich entschieden worden...

    grüßle

  • meines Erachtens ja. In der Bundesliga muss sie das jedenfalls tun. Bestes Beispiel ist der Punktabzug in der abgelaufenen Saison für den Thüringer HC wegen einer nicht einsatzberechtigten Spielerin. Nürnberg hat da keinen Protest eingelegt. Welche Aufgabe hat denn einen Spielleitende Stelle sonst, als die ordnungsgemäße Durchführung des Wettbewerbs zu garantieren. Die Frage, die im Raum steht ist, wie viel Aufwand ist notwendig, um das zu überprüfen. (Metzingen und das falsche Geburtsdatum) Dennoch, wer nicht auf "OLBB-Pass" spielt, dessen Spielberechtigung muss von Amtswegen überprüft werden. So viele sind das nicht.

    Original von rro.ch
    Beliebte Sportarten aber auch Randsportarten wie Handball kommen beim Publikum an.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinar (23. Juli 2009 um 08:56)