Automatische Sperre aufheben?

  • Hier mal ein kleines Regelrätsel aus der Praxis:

    Ein Spieler unserer 1. Herren bekommt eine rote Karte wegen Schiedsrichterbeleidigung. Der Schieri trägt dies auch so in das Spielformular ein. Es greift § 17 Abs. I RO DHB:

    Zitat

    § 17 Verfahren und einheitliches Strafmaß bei Vergehen von Spielern und Mannschaftsoffiziellen innerhalb der Wettkampfstätte.

    (1) Wird ein Spieler oder Mannschaftsoffizieller wegen einer Tätlichkeit ausgeschlossen bzw. disqualifiziert oder wird er wegen einer groben Unsportlichkeit im Sinne von Abs. 5 Buchst. d) disqualifiziert, ist er vorläufig für zwei Wochen gesperrt, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs durch die Spielleitende Stelle bedarf. Für die Berechnung des Fristablaufs wird der Tag des Vergehens mitgerechnet.

    Der Schieri zieht den Pass nicht ein (nur so am Rande - die letzte Fortbildung lag wohl etwas länger zurück). Der Spieler ist also automatisch zwei Wochen gesperrt (obwohl der Pass noch beim Verein ist). Nun ist die Spielleitende Stelle am Zug, § 17 Abs. 3 ff. RO:

    Ich fasse kurz zusammen. Die Spielleitende Stelle prüft den Spielbericht und ggf. die Einlassung des Vereins / Spielers und kann dann:

    - sich tot stellen / die Frist verpennen, so dass der Spieler nach zwei Wochen wieder spielberechtigt ist.
    - eine Sperre von zwei bis vier Spielen aussprechen.
    - anstatt oder zusätzlich zur Sperre eine Geldstrafe verhängen.
    - das Sportgericht für eine weitergehende Bestrafung einschalten.

    In unserem Fall hat der Schieri folgenden Satz in das Spielprotokoll reingeschrieben:

    Zitat

    Der Spieler X beleidigte mich mit den Worten: "Hast du das nicht gesehen?"

    Jetzt die Preisfrage: Schierischein einziehen und den Schieri lebenslang sperren?

    Nein, die Frage ist, was macht eine vernunftbegabte Spielleitende Stelle? Der Wortlaut der Rechtsordnung ist relativ eindeutig, die automatische Sperre kann nicht einfach aufgehoben werden. Andererseits soll die Spielleitende Stelle eine Prüfung vornehmen und die Sperre ist eben nur vorläufig. Hat die Spielleitende Stelle die Befugnis, die Sperre wegen groben Unfugs aufzuheben? Ansonsten sehe ich nur die Möglichkeit, die Sperre unter Erhebung einer Geldstrafe von € 1,- aufzuheben, um hier den Schaden gering zu halten.

    "Perfektes Spiel für unruhige Zeiten: Schach und die große Sehnsucht nach Entschleunigung"

    Die hiesige Tageszeitung bereitet uns schon mal auf die Besatzung durch den Ivan vor.

    Einmal editiert, zuletzt von Zickenbändiger (7. Februar 2009 um 13:27)

  • Wo ist das Rätsel?

    "Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!" (Immanuel Kant)

    "Viele Menschen sind gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun." (Orson Welles)

    „Ein Problem ist halb gelöst, wenn es klar formuliert ist.“ (John Dewey)

  • Versehentlich nicht auf "Vorschau" gedrückt sondern verrutscht. Das Rätsel ist nun fertig. :D

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    Die hiesige Tageszeitung bereitet uns schon mal auf die Besatzung durch den Ivan vor.

  • Wieso solte die spielleitende Stelle die vorläüfige Sperre nicht aufheben können?

    Das in § 17 Abs. 3a beschriebene Verhängen der vorgesehenen Sperre kann doch auch die Nichterteilung einer Sperre und damit Aufhebung der vorläufigen Sperre sein, sofern die spielleitende Stelle zu dem Schluss kommt, dass kein Vergehen vorliegt, dass eine Strafe rechtfertigen würde.

  • Eine Beleidigung ist eine subjektive Einschätzung der Person (SR) die sich beleidigt fühlte, Tatsachentscheidung.
    Man weiß ja aus dem nüchternen Satz die emotionalen Begleitzustände nicht, aber wie sunny-1 in einem anderen Thread meinte, seien Beleidigungen aufgrund emotionaler Erregungen "normal" von daher finde ich eine Sperre auch arg überzogen und man sollte die bei der nächsten Regeländerung im Gegelwerk ändern bzw. berücksichtigen. ;)

  • Wenn denn schon mein Name in einem solchen zusammenhang genannt wird, dann sollte man das auch erklären.

    Dann erklär ich es hier halt auch. Eine Beleidigung kann aufgrund emotionaler Erregung vorkommen. Das so etwas passiert habe ich als normal bezeichnet, was aber nicht bedeutet, dass ich die Beleidigung billige. Das haben andere in meinen Wortlaut hineininterpretiert. Hier muss das reichen, wen es genauer interessiert, der kann im anderen Thread nachlesen.

    Zum vorliegenden Fall bleibt der spielleitenden Stelle meines Erachtens nur eine Möglichkeit, die Sperre umgehend aufheben und den Schiedsrichter mal schulen was Beleidigungen sind. Das was da im Spielbericht steht, reicht selbst dann nicht, wenn man die subjektive Einschätzung der Person (SR) die sich beleidigt fühlte berücksichtigt. Insofern ist die "Tatsachenentscheidung" zu korrigieren weil dieser die Grundlage fehlte.

    Als Trainer hätte ich den Spielbericht sofort nach Unterschrift, sofern ich nicht sowieso eine Kopie erhalte fotografiert um ein Beweismittel zu haben.

    Anschließend die spielleitende Stelle erklären lassen, was an der Aussage beleidigend ist.

    Einmal editiert, zuletzt von sunny-1 (8. Februar 2009 um 00:06)

  • Als Trainer muss ich sofort Einspruch ankündigen, ihn dann spätestens 3 Tage danach schriftl. verfassen und ihn an die versch. Institutionen schicken. Der Einspruch geht sicher durch!

    Ansonsten steht die sSR schon hinter ihren Schieris. Wär ja auch noch schöner.............

    Allerdings ist es für mich nicht nachvollziehbar wieso der Schieri so ein "Mist" reinschreibt? Vllt lag ja doch noch was anderes vor? Oder es kommt noch ein Zusatzbericht.

    Gruß

    ...das man als Referee in neun von zehn Spielen kein Lob erhält, sollte man früh begriffen haben!", Jürgen Rieber, DHB Schiedsrichter-Lehrwart

  • Jetzt muss ich mich doch noch einmal einmischen, da hier wieder ein Riesen Blödsinn verzapft wird.

    "spielberichtsbogen fotografieren, um ein Beweismittel zu haben"
    "Die Spielleitende Stelle hebt die automatische Sperre auf"

    Die einzige Möglichkeit die Sperre aufzuheben ist ein sofortiger Einspruch bei der zuständigen Rechtsinstanz , verbunden mit dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung durch die Rechtsinstanz.
    Wie das geht, steht in der aktuellen RO DHB.
    Aber ohne den Antrag auf die einstweilige Verfügung wird die Sperre nicht vor Ablauf der 14 tage aufgehoben.

    Doch mit diesem Schachsinns - Eintrag auf dem Spielbericht wird die zuständige Rechtsinstanz dem Antrag entsprechen

  • Hi Schwaniwolli,

    so wie du das schreibst würde es bedeuten, das die zuständige Rechtsinstanz ohne Einspruch den Schwachsinn des Schiedsrixhters deckt. Das sollte nicht so sein, weil dann die Rechtsprechung im Handball recht komisch wirkt.

    Das mit dem Fotografieren des Spielberichtsbogens kann ich in strittigen Fällen wie diesem wirklich nur empfehlen. Man glaubt ja gar nicht, was da plötzlich alles steht, obwohl es bei Unterschriftenleistung der MV da noch nicht stand.

    Ein Schiedsrichter wurde bei uns deshalb rausgeschmissen.

    Interessant finde ich, wenn der tRainer den Spieler im nächsten Spiel einsetzt. Eine Beleidigung hat mit diesen Worten nicht stattgefunden, der Pass wurde nicht einbehalten, insofern muss der Trainer ja gar nicht von einer Beleidigung ausgehen.

    Ich weis, spekulativ, und spart euch die Antworten, aber interessant wärs.

  • sunny-1
    Die Rechtsinstanz deckt den "Schwachsinn" nicht, sie hat nur keine Handhabe. Wenn die SR eine rote für Beleidigung aussprechen und diese regetechnisch korrekt begründen und der betreffende Verein keinen Einspruch einlegt alles durch, frei nach dem Motto "Wo kein Kläger, der kein Verklagter".

    Kann mir denken was du ansprechen willst, das spricht dann leider wieder für wenige schwarze Schafe in der SR-Unft die die anderen ins schlechte Licht rücken. Aber beim Abgleich mit dem Protokoll der Gegenpartei wird sich schon das "richtige" rausstellen ;)

    Selber Schuld wenn er ihn einsetzt, dann wird das Spiel als verloren gewertet. Bei solchen strittigen Sachen lieber noch einmal beim Staffelleiter nachfragen.
    Oder vorher gleich den Einspruch ankündigen, in Ruhe mit Leuten abklären ob Sinn hat oder doch alles rechtens war und dann gegebenenfalls einlegen oder einfach die 3 Tage verstreichen lassen ...

  • Da würde mich dann interessieren, was eine regeltechnisch korrekte Begründung ist. Reicht da unser genanntes Beispiel aus?

  • Klar. Disqualifikation wegen subjektiv empfundener Beleidigung. Regeltechnisch völlig sauber und unanfechtbar als Tatsachenentscheidung. Und damit greift auch die automatische Sperre, allein durch den Eintrag im Spielbericht. Um das aufheben zu lassen, muss eben der betroffene Verein aktiv werden.

  • Zitat

    Original von Schwaniwolli
    Jetzt muss ich mich doch noch einmal einmischen, da hier wieder ein Riesen Blödsinn verzapft wird.

    "spielberichtsbogen fotografieren, um ein Beweismittel zu haben"
    "Die Spielleitende Stelle hebt die automatische Sperre auf"

    Die einzige Möglichkeit die Sperre aufzuheben ist ein sofortiger Einspruch bei der zuständigen Rechtsinstanz , verbunden mit dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung durch die Rechtsinstanz.
    Wie das geht, steht in der aktuellen RO DHB.
    Aber ohne den Antrag auf die einstweilige Verfügung wird die Sperre nicht vor Ablauf der 14 tage aufgehoben.

    Doch mit diesem Schachsinns - Eintrag auf dem Spielbericht wird die zuständige Rechtsinstanz dem Antrag entsprechen

    Das ist der korrekte Rechtsweg. Meine Frage ist aber, ob die Rechtsordnung es nicht hergibt, dass der Staffelleiter / Spielausschuss bei der Prüfung feststellen kann, es handelt sich nicht um eine Beleidigung, folglich wird die Sperre aufgehoben. Der Einspruch samt Eilantrag birgt erfahrungsgemäß so viel Potenzial für Formfehler, dass hier eine Entscheidung "von Amts wegen" wesentlich kundenfreundlicher wäre.

    "Perfektes Spiel für unruhige Zeiten: Schach und die große Sehnsucht nach Entschleunigung"

    Die hiesige Tageszeitung bereitet uns schon mal auf die Besatzung durch den Ivan vor.

  • Zitat

    Der Einspruch samt Eilantrag birgt erfahrungsgemäß so viel Potenzial für Formfehler, dass hier eine Entscheidung "von Amts wegen" wesentlich kundenfreundlicher wäre.

    Formfehler gibt es nur wenn man die RO nicht mal ansatzweise durchliest. Eigentlich ist dort alles klar geregelt. Eine Entscheidung von Amts wegen gibt es nicht, das findet man nichtmal beim Bundesverfassungsgericht. Das würde auch die gesamte Struktur der Gewaltenteilung aushebeln.

  • Wenn du als MV den Spielbericht unterschreibst erkennst du das an was da drin steht. Also auch das es eine Beleidigung war. Warum sollte den die SSR eingreifen wenn du dem SR zustimmst. Also wie schon oben gesagt Einspruch einlegen weil du die Beleidigung nicht als Beleidigung siehst.

  • Dany
    Das ist nicht richtig, mit der Unterschrift nimmst du nur zur Kenntnis was auf dem Protokoll steht (steht auch so da "Zur Kenntnis genommen"), nicht mehr, nicht weniger.

  • Zitat

    Original von TLpz
    Formfehler gibt es nur wenn man die RO nicht mal ansatzweise durchliest. Eigentlich ist dort alles klar geregelt. Eine Entscheidung von Amts wegen gibt es nicht, das findet man nichtmal beim Bundesverfassungsgericht. Das würde auch die gesamte Struktur der Gewaltenteilung aushebeln.

    Die Spielleitung prüft im Regelfall den Sachverhalt ohnehin und entscheidet über die Strafe. Warum soll sie nicht zu Gunsten des Spielers entscheiden dürfen?! Viel aberwitziger finde ich es, dass der Schieri hierüber das letzte Wort gehabt haben soll, wenn kein Einspruch erfolgt.

    "Perfektes Spiel für unruhige Zeiten: Schach und die große Sehnsucht nach Entschleunigung"

    Die hiesige Tageszeitung bereitet uns schon mal auf die Besatzung durch den Ivan vor.

  • Zitat

    Die Spielleitung prüft im Regelfall den Sachverhalt ohnehin und entscheidet über die Strafe. Warum soll sie nicht zu Gunsten des Spielers entscheiden dürfen?! Viel aberwitziger finde ich es, dass der Schieri hierüber das letzte Wort gehabt haben soll, wenn kein Einspruch erfolgt.

    Warum sollte die Spielleichtung einfach mal so die Strafe zurücknehmen ohne Einspruch?

    Folgendes ist doch passiert: Es gab eine Disqualifikation mit einem Eintrag im Spielprotokoll. §17 RO sagt was die Spielleitung bezüglich des Strafmaßes machen kann (darf). Von einem Aufheben der Sperre steht dort nichts. Die Spielleitung kann demzufolge nicht einfach die Strafe aufheben, da sie damit gegen die RO verstoßen würde. Das könnten andere Vereine (z.Bsp. der nächste Gegner) als Anlass zu weiteren Rechtsmitteln nehmen.

    Bin ich als Verein/Spieler der Meinung das der im Protokoll geschilderte Sachverhalt nicht stimmt bzw. auf einem Regelverstoß basiert muß ich den Rechtsnormen zufolge in Einspruch gehen. Dafür gibt es klare Regelungen. Wo kein Kläger...

    PS: Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zur Pendlerpauschale auch nicht einfach so bearbeitet. Hätte keiner geklagt wäre es b is heute und in alle Ewigkeiten bei dieser Regelung geblieben.