Hier mal ein kleines Regelrätsel aus der Praxis:
Ein Spieler unserer 1. Herren bekommt eine rote Karte wegen Schiedsrichterbeleidigung. Der Schieri trägt dies auch so in das Spielformular ein. Es greift § 17 Abs. I RO DHB:
Zitat§ 17 Verfahren und einheitliches Strafmaß bei Vergehen von Spielern und Mannschaftsoffiziellen innerhalb der Wettkampfstätte.
(1) Wird ein Spieler oder Mannschaftsoffizieller wegen einer Tätlichkeit ausgeschlossen bzw. disqualifiziert oder wird er wegen einer groben Unsportlichkeit im Sinne von Abs. 5 Buchst. d) disqualifiziert, ist er vorläufig für zwei Wochen gesperrt, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs durch die Spielleitende Stelle bedarf. Für die Berechnung des Fristablaufs wird der Tag des Vergehens mitgerechnet.
Der Schieri zieht den Pass nicht ein (nur so am Rande - die letzte Fortbildung lag wohl etwas länger zurück). Der Spieler ist also automatisch zwei Wochen gesperrt (obwohl der Pass noch beim Verein ist). Nun ist die Spielleitende Stelle am Zug, § 17 Abs. 3 ff. RO:
ZitatAlles anzeigen(3) Die Spielleitende Stelle prüft anhand des Schiedsrichterberichts, eines Berichts der Spielaufsicht /des Technischen Delegierten und gegebenenfalls der Stellungnahme des Betroffenen oder des betroffenen Vereins den Sachverhalt. Sie kann auf Grund dieser Prüfung
a) die für das Vergehen vorgesehene Sperre verhängen, sie unterrichtet hiervon auch den betroffenen Spieler über dessen Verein;
b) die weitere Bestrafung bei der zuständigen Rechtsinstanz beantragen. Sie unterrichtet in diesem Falle vor Ablauf der Frist von zwei Wochen den betroffenen Verein.
(4) verzichtet die Spielleitende Stelle innerhalb der Dauer der vorläufigen Sperre nach Absatz 1 auf weitere Maßnahmen darf der vorläufig gesperrte Spieler oder Mannschaftsoffizielle mit Ablauf dieser Frist wieder am Spielbetrieb teilnehmen.
(5) Strafbefugnisse der Spielleitenden Stellen für folgende Tatbestände:
d) Grob unsportliches Verhalten eines Spielers oder Mannschaftsoffiziellen (Verstoß nach Regel 8:6 IHR), das eine Beleidigung ( s. Erläuterungen zu den Spielregeln Nr. 6a IHR) oder Bedrohung des Schiedsrichters, Zeitnehmers, Sekretärs oder Spielaufsicht/Technischen Delegierten darstellt sowie Beleidigung oder Bedrohung eines Mannschaftsoffiziellen, Spielers oder einer anderen Person (s. Regel 16:8, letzter Absatz, und Erläuterungen zu den Spielregeln Nr. 6 a IHR) darstellt, kann von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu vier Meisterschafts- bzw. Pokalspielen, wobei der Zeitraum von 1 Monat nicht überschritten werden darf und/oder einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,00 bestraft werden.
Ich fasse kurz zusammen. Die Spielleitende Stelle prüft den Spielbericht und ggf. die Einlassung des Vereins / Spielers und kann dann:
- sich tot stellen / die Frist verpennen, so dass der Spieler nach zwei Wochen wieder spielberechtigt ist.
- eine Sperre von zwei bis vier Spielen aussprechen.
- anstatt oder zusätzlich zur Sperre eine Geldstrafe verhängen.
- das Sportgericht für eine weitergehende Bestrafung einschalten.
In unserem Fall hat der Schieri folgenden Satz in das Spielprotokoll reingeschrieben:
ZitatDer Spieler X beleidigte mich mit den Worten: "Hast du das nicht gesehen?"
Jetzt die Preisfrage: Schierischein einziehen und den Schieri lebenslang sperren?
Nein, die Frage ist, was macht eine vernunftbegabte Spielleitende Stelle? Der Wortlaut der Rechtsordnung ist relativ eindeutig, die automatische Sperre kann nicht einfach aufgehoben werden. Andererseits soll die Spielleitende Stelle eine Prüfung vornehmen und die Sperre ist eben nur vorläufig. Hat die Spielleitende Stelle die Befugnis, die Sperre wegen groben Unfugs aufzuheben? Ansonsten sehe ich nur die Möglichkeit, die Sperre unter Erhebung einer Geldstrafe von € 1,- aufzuheben, um hier den Schaden gering zu halten.