ZitatAlles anzeigenUrteil 16/2007
In Sachen Einspruch der XXXXXXXX gegen die Wertung des Spieles Nr.XXX, XXXXXX, XXXXXX:XXXXXXX erging in schriftlicher Verhandlung nach mündlicher Beratung in Alsfeld durch das Verbandssportgericht in der BesetzungXXXXXXXXXXX, Vorsitzender
XXXXXXXXXXXXX, Beisitzer
XXXXXXXXXX, Beisitzerin 1. Instanz folgendes Urteil:
1. Dem Einspruch der XXXXXXX gegen die Wertung des Meisterschaftsspieles XXXXXXXXX XXXXXXX:XXXXXXX wird stattgegeben
2. Das Meisterschaftsspiel ist durch die Spielleitende Stelle neu anzusetzen.
3. Die eingezahlte Rechtsmittelgebühr in Höhe von 75,--,--€ ist der xxxxxxxxl zurückzuerstatten.
4. Die Kosten des Verfahrens gem. Kostenbeschluß des Vorsitzenden (siehe unten) trägt der HHV.
SachverhaltIm Meisterschaftsspiel Der XXXXXXXXXX am XX.XX.XXXX XXXXXXXXXX:XXXXXXXXX, geleitet von den SR XXXXXXXX und XXXXXXXX, kam es in der 45. Spielminute zu folgender Begebenheit: Beim Stande von 19:21 lief die XXXXXXXX einen Tempogegenstoß. Während dessen pfiff der Zeitnehmer einen Wechselfehler der angreifenden XXXXXXXl. Dieses Signal wurde jedoch von den SR nicht vernommen und so kam es zu einer Aktion, die einen Strafwurf in Verbindung mit einer Zeitstrafe zu Lasten XXXXXXXX forderte. Während der Spielzeitunterbrechung konnte der Zeitnehmer auf sein zwischenzeitiges Handeln aufmerksam machen und die SR setzten das
Spiel mit Freiwurf für XXXXXXXX an der Seitenauslinie in Höhe des Auswechselraumes von XXXXXXXXX fort und bestraften die fehlbare Spielerin von XXXXXXXXX mit einer Zeitstrafe. Die während der Spielzeitunterbrechung verhängte Zeitstrafe gegen XXXXXXXX wurde durch die SR zurückgenommen. Das Spiel endete schließlich mit 26:25.Der obige Vorfall wurde als Einspruchsgrund auf dem Spielbericht vermerkt, wobei die SR vergaßen, „ja“ in der Rubrik „Einspruch angekündigt“ kenntlich zu machen. Der Sachverhalt wurde jedoch nachvollziehbar vermerkt und die Vereine bestätigten die Kenntnisnahme durch Unterschrift. Mit Schreiben vom 17.09.2007 wurde der Einspruch gegen die Spielwertung begründet. Der VVSpG entschied auf Durchführung im schriftlichen Verfahren, holte die erforderlichen Stellungnahmen ein und teilte den Beteiligten die Zusammensetzung der Rechtsinstanz mit, gegen die keine Bedenken geäußert wurden.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist auch begründet.
In ihrer Stellungnahme bestätigten die SR, dass sie eine ausgesprochene Zeitstrafe zurückgenommen hatten und somit einen Regelverstoß begingen. Es ist nicht zulässig, eine Zeitstrafe, die während einer Spielzeitunterbrechung ausgesprochen wurde, zurückzunehmen, auch wenn das Signal vom Zeitnehmer zunächst nicht wahrgenommen wurde. Die Kommentierung zu Regel 2:9 der IHF-Regeln legt dies ausdrücklich fest:“ Persönliche Strafen, die die SR zwischen dem Signal vom Tisch und der Wahrnehmung ausgesprochen haben, bleiben jedoch gültig, unabhängig von der Art des Vergehens und der Art der Strafe“..
XXXXXX macht in der Erwiderung der Rechtsmittelschrift geltend, dass im Spielbericht nicht durch Markierung bei „ja“ kenntlich gemacht wurde, dass Einspruch angekündigt wurde und stellt den Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels wegen Formfehlers. Wie eine fernmündliche Befragung des SR XXXXXXX durch den VVSpG ergab, dass die SR tatsächlich diese Handlung vergaßen, wurde hierbei jedoch auch festgestellt, dass der Einspruchsgrund im Spielbericht korrekt und zusammenhangsbezogen vermerkt wurde und somit der Einspruch verhandelbar ist. Für das VSpG lag somit ein Regelverstoß der SR vor, der aufgrund des Spielausgangs mit einer Tordifferenz von einem Treffer spielentscheidenden Charakter hatte und folglich das Spiel neu anzusetzen ist.
Selbstverständlich ist ihnen hier ein Fehler unterlaufen, jedoch verdient das Einräumen des Fehlers höchste Anerkennung, da auf diese Weise ein Fehler problemlos beseitigt werden konnte und dieses Einhalten und Befolgen der ordnungsgemäßen Wahrheitspflicht – die nicht zuletzt auch das Verständnis von Sportlichkeit beinhaltet – vorbildlich ist.
geht wohl um frauen - oberliga hessen:_
F-OLQ2 002 15.09.2007 17:00 TSG Worfelden - SG Bruchköbel 26 : 25 2 : 0