Lustiges Thema. "Das Gesetz" das Du zitierst ist natürlich keines. Die "Spielordnung" ist vielleicht eine gestaltende Regelung zu einem Vertrag. Wenn auch eine bedeutsame. Der Anspruch auf Zahlung von irgendwas ist also ein Anspruch aus Vertrag. Fraglich ist, ob eine solche nachträglich eingefügte Regelung wirksam ist (grundsätzlich). Weiter fraglich ist, ob die Zahlung von "Ausbildungsentschädigungen" als Vertragsbestandteil wirksam ist.
Der Bundesgerichtshof für Zivilsachen (BGHZ) hat diese Vertragsbestandteile als sittenwidrig (§138 I BGB) in Verbindung mit einer Einschränkung des Grundrechtes auf freie Berufswahl (Artg. 12 I GG) bewertet. Damit besteht kein Anspruch.
Durchgeführt wurde eine Normenkontrolle. Die Begründung war, daß der Fußball als Massensport so bedeutsam ist, daß dem Fußballverband als Organisator eine besondere Bedeutung zukommt. Aus dieser besonderen Bedeutung ergibt sich, daß die Regeln einer allgemeinen Normenkontrolle unterliegen (Normenkontrolle: Läßt sich die Regelung mit dem "Gesetz", angefangen vom Grundgesetz und dann "nach unten" vereinbaren?).
Aus dem Grund hat der BGHZ auch nicht nur im Einzelfall entschieden, sondern die Regelung komplett für nichtig erklärt.
Die Regeln sind trotzdem kein Gesetz. Die Begründung folgt eher der Argumentation bei der Bewertung von allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Daß es sich hier nicht um "Berufstätige" handelt, spielt auch keine Rolle. Man kann ja nicht in einem anderen Handball- oder Fußballverband spielen - damit gelten die Regeln analog.