Absatz (1) aus §69 DHB SpO:
Zitat
"Ein Verein der Bundesliga, der Zweiten Bundesliga und der Dritten Liga (Erstverein) darf einen Spieler mit vertraglicher Bindung an einen anderen Verein (Zweitverein) zum Einsatz bis zur fünfthöchsten Spielklasse – jedoch nicht in derselben Staffel –unter folgenden Voraussetzungen ausleihen[...]"
Der Erstverein ist nun gleichermaßen ein Verein der Bundesliga und der Dritten Liga, darauf bezieht sich wohl der Einspruch. Finde das aber nach wie vor nicht eindeutig, da sich Gebalas Vertrag in Magdeburg bestimmt auf die erste Mannschaft bezieht. In der Zweiten ist er ja nachweislich nie zum Einsatz gekommen.