Ich greife das Thema “Abstandsverletzung in den letzten 30 Sekunden“ hier kurz noch einmal in einer Zusammenfassung auf,
weil der Auffassung vom Kollegen ‚Rheiner‘ im Forenthema >Regelverstöße der 2. HBL 2024/2025<, dort Beitrag Nr. 24
Falsch.
Rot und Strafwurf bei Störung.
Gar nichts bei keiner Störung.
keiner widersprochen hat
und formuliere danach noch Fragen.
Danach müsste man bei einer Abstandsverletzung bei einem auszuführenden Freiwurf u. a. wie folgt unterscheiden:
1) Freiwurfausführung mit Abstandverletzung im laufenden Spiel
2) Freiwurfausführung mit Abstandsverletzung in den letzten 30 Sekunden
3) Freiwurfausführung mit Abstandsverletzung nach Spielende
(die Variante Freiwurfausführung ohne Abstandsverletzung aber mit Fußabwehr durch den Abwehrspieler lasse ich mal draußen vor)
Zu 1) Hier befinde ich mich als Schiri im normalen/allgemeinen Bereich der Regel 15:9 (Ausführung von formellen Würfen). Hier müssen keine
besonderen Voraussetzungen (wie aktive Wurfverhinderung) vorliegen. Die reine Abstandsverletzung reicht für eine progressive Bestrafung.
Die Bestrafung erfolgt in der Praxis meist mit „böser Blick“, Ermahnung, Verwarnung, 2min bis hin zu Rot wenn 3x2min)
Gemäß den Bestimmungen der Regel 15:9 Abs. 1 sind Abwehrspieler, die die Wurfausführung stören, indem sie z. B. eine nicht korrekte
Position einnehmen oder diese vor der Ausführung verlassen, zu bestrafen (siehe hierzu auch IHF Guideline zu Regel 2:5 und 8:10c).
Richtigerweise leitet sich aus den genannten Hinweisen aber ab, dass die Bestrafung entsprechend Regel 16:3, 16:6 oder 16:9 erfolgen muss.
Eine Verwarnung (Regel 16:1) ist bei einer solchen Aktion schon aus diesem Grund nicht mehr möglich.
Zu 2) und 3) Hier gilt es zu prüfen, ob die besonderen Folgen der (neuen) Regel 8:11a
zum Tragen kommen, die andere Regeln „außer Kraft setzen“.
Zu 3) Hier fand z. B. ein Foul innerhalb der letzten 30 Sekunden statt, jedoch erfolgt die Ausführung erst nach dem Schlusssignal.
Hier gilt es zu beachten, dass die „Folgen“ der Regel 8:11a (alt 8:10c; Rot und 7m) NICHT zum Zuge kommen.
Zu 2) (nachfolgend aus anderen Beiträgen zitiert)
Zitatanfang:
Bei einer Spielzeit von z. B. 59:36 laufen die letzten 30 Sekunden eines Spiels noch. Insofern kommt bei einer Freiwurfausführung innerhalb der
Spielzeit die Anwendung der Regel 8:10c (alt) für regelwidriges Abwehrverhalten durchaus in Betracht.
Allerdings wird nicht jedes regelwidrige Verhalten von den Kriterien der Regel 8:10c erfasst.
Eine zentrale Bedingung ist, dass die Aktion eines gegnerischen Spielers die Wurfausführung der angreifenden Mannschaft verzögert oder behindert.
In dieser Frage ist es regeltechnisch von entscheidender Bedeutung, ob durch die Abstandsverletzung die Wurfausführung der angreifenden Mannschaft
verzögert oder behindert wurde.
Da es hierzu in der Vergangenheit zu fehlerhaften Interpretationen durch die Schiedsrichter gekommen war, wurden die Bestimmungen mit den 2019
erlassenen Guidelines leicht modifiziert.
Vor der besagten Korrektur endete die Anwendung der Regel 8:10c, wenn der Ball wieder im Spiel war.
Gemäß Regel 15:2 Abs. 1 ist dies der Fall, wenn der Ball die Hand des ausführenden Spielers verlassen hat.
Ab 2019 können die Bestimmungen der Regel 8:10c (neu 8:11a) auch angewendet werden, wenn ein Wurf ausgeführt,
aber von einem Spieler geblockt wird, der zu nah steht und den Wurf aktiv verhindert bzw. den Werfer bei der Wurfausführung stört.
Ein aktives Verhalten liegt vor, wenn der zu nah stehende Spieler seine Position nutzt, um den Wurf zu blocken bzw. einen Pass des Werfers abzufangen.
Keine Bestrafung erfolgt jedoch, wenn ein zu nah stehender Spieler die Wurfausführung nicht aktiv stört.
Ein klassisches Beispiel hierfür: Der Werfer passt den Ball ungehindert zu einem Mitspieler.
Zitatende
Hier in diesen Fällen meiner Nummer 2) ist wichtig, dass es zu einer aktiven Störung gekommen sein muss,
um die Folgen des 8:11a auszulösen
(entweder ja oder nein. Bei nein sieht die Regelung 8:11a keine Bestrafung vor, also auch nichts im Sinne Regel 15:9).
Die „einfache“ Abstandsverletzung wie in der Spielzeit bis 59:30 reicht allein nicht (mehr) aus.
Und da die Regel 15:9 durch die Sonderregelung Regel 8:11a in/für die letzten 30 Sekunden überlagert/außer Kraft gesetzt wird,
kann man eine „einfache Abstandsverletzung nicht (mehr) mit 2min und Freiwurfwiederholung bestrafen.
In diesem Sinne verstehe ich das Statement vom Kollegen Rheiner mit
Falsch.
Rot und Strafwurf bei Störung.
Gar nichts bei keiner Störung.
Und nun noch zu meiner Frage (Ausführung noch innerhalb der letzten 30 Sekunden):
Oft stehen die Angreifer zu zweit/zu dritt an der Freiwurflinie und bilden eine „Mauer“.
Einer soll noch schnell einen Sprungwurf in den letzten 30 Sekunden machen.
Der Freiwurf ist schon ausgeführt, wenn der Ball die Hand verlassen hat (und die Abwehr darf sich dann vorwärtsbewegen).
Das Rückwärtsgehen der Mauer (um noch mehr Raum zu verschaffen) ist nicht Bestandteil der Freiwurfausführung.
Wenn sich jetzt drei Abwehrspieler (sogar noch vor dem Anpfiff) „direkt hinter der Mauer bei 8,5m hinstellen und nichts Aktives machen
(sondern nur um das Rückwärtsstreben der Mauer zu verhindern und den Werfer auf Distanz zu halten.
Die anderen drei bleiben bei 6m stehen und versuchen den Wurf zu blocken),
dann haben die ersten drei die Freiwurfausführung nicht aktiv behindert (der Ausführende konnte den Freiwurf ungehindert zum Mitspieler passen)
und es findet bei einer derartigen Abstandsverletzung innerhalb der letzten 30 Sekunden KEINE Bestrafung statt.
Richtig???