Wo gibt es solche Pillen? 
Das Beispiel hingt aus meiner Sicht. Bei der Trunkenheitsfahrt liegt die Beweislast beim Ankläger. Dieser wird er genüge, mit dem Nachweis der 2,4 Promille im Blut während des Führens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr. Wenn der Bauer mit Dreiacht im Turm mit nem Traktor Pirouetten auf seinem Acker dreht, der nur für ihn und seinem Knecht zugänglich ist, fehlt´s am öffentlichen Verkehrsraum.
Wenn der Delinquent bei der Trunkenheitsfahrt nachweist, dass er nicht getrunken hat, sondern sein Körper den Alkohol produziert, nützt ihm das gar nix. Auch wenn ihm gar nicht bewusst war, dass er berauschende Mittel zu sich genommen hatte, kommt er nicht aus der Sache raus.
Fahrlässigkeit genügt hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit, § 316 II, und wird regelmäßig anzunehmen sein, da jedem Kraftfahrer die Gefahren des Alkohols bekannt sein müssen (OLG Hamm DAR 1970, 192). Auch derjenige, dem z.B. heimlich hochprozentiger Alkohol ins Bier gegossen worden ist, kann fahrlässig handeln (OLG Hamm NJW 1974, 2058).
Er müsste hier also Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe vorweisen können. Ersteres wird schwierig, bei letzterem dürfte der Jagdschein genügen.