Nur beklagen reicht nicht aus. Meines Wissens müsste mich als SR ein Spieler anzeigen oder verklagen, damit das ganze rechtswirksam wird. Und eine Klage, die sich um max. 60 Min. Eigentumsentzug drehen, zumal die Nutzung des entzogenen Eigentums in den betreffenden 60 Minuten eh verboten war, wird glaube ich nicht viel Aussicht auf Erfolg haben.
Wenn du (ALausH) mir das bis jetzt so weit aufgedröselt hast, kannst du mir sicher auch sagen, was mich dabei als Strafe erwartet für diese 60 Minuten widerrechtliche Eigentumsaneignung. Vorausgesetzt, ich beeinträchtige das einbehaltene Eigentum nicht! Und die Benutzung desselben steht in den 60 Minuten unter Strafe.
Ich denke, dass jeder vernünftige Staatsanwalt die Klage solche Klagen wegen Schwachsinnigkeit abweist bzw. schnell fallen lässt.
Und dass die Häufung zu einer schwereren Bestrafung führt, glaube ich auch nicht. Wenn du dein Auto einmal oder 200 Mal im Haltverbot parkst, zahlst du deine 10€ ein- oder 200 Mal, es wird aber nicht teurer, je öfter du es tust.
Wie du mir ja schon gesagt hast, ist das denke ich die praxisnächste Anwendung, und dass eine Anzeige oder Klage in dieser Sache (egal ob einmalig oder dreimal am Wochenende) keine Aussicht auf eine Bestrafung hätte.
Zum Hausrecht ist zu sagen, dass im üblichen Fall nur die Hausmeister oder Hallenwarte das Hausrecht in Anspruch nehmen dürfen. Es sei denn, er überträgt den Schiedsrichtern das Hausrecht für die Zeit des Spiels, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Spiels vonnöten ist. Wenn dann wirklich was passiert, können die SR gleich handeln, ohne erst den Hausmeister oder Hallenwart ausfindig zu machen.
@HC: Mit der Anweisung meine ich die Umsetzung des Harzverbots durch die Schiedsrichter. Wenn ich als SR von einem Harzverbot weiß und das Harzen feststelle, dann trage ich das in den Spielbericht ein und weise den Spieler darauf hin, dass er dies einzuhalten hat. Wer dieser Anweisung wiederholt nicht nachkommt, widersetzt sich hier den Anweisung der Spielleitung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Spielbetriebs (zu der auch ein offiziell verhängtes Harzverbot gehört). Und eine solche Widersetzung kann man als unsportliches Verhalten werten, wenn davon ausgegangen wird, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebs im sportlichen Sinne des Handballs steht.
Und für die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebs sind nicht nur die Handballregeln maßgebend, sondern auch die SpO und andere Vorgaben (u.a. auch Anweisungen an die Schiedsrichter und auch lokale Ver- und Gebote, wie Harzverbote oder Alkoholverbote in Hallen). Auch über solche Zusatzregelungen können von den SR Anweisungen ergehen.