Original von News HQ
Die 8.Strafkammer des Kieler Landgerichts hat einen 26-jährigen Mann nach den brutalen Messerstichen auf einen 25-jährigen Mann während der “Kieler Woche” im Jahr 2007 wegen Totschlags tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, in Tatmehrheit mit einem weiteren Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
NewsHQ presents Die Kammer ging bei seinem Urteil von einem minder schweren Fall des Totschlags aus und verhängte dafür eine Einzelstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten, die in der Mitte des herabgesetzen Strafrahmens von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe lag. Zusammen mit einer fünfmonatigen Freiheitstrafe für die Waffendelikte ergab sich daraus die vom Gericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe. Soweit eine gefährliche Körperverletzung gegen einen weiteren Beteiligten angeklagt war, ging das Gericht zugunsten des Angeklagten von Notwehr aus und sprach ihn diesbezüglich frei. Der Haftbefehl wird aufrechterhalten, der nunmehr Verurteilte saß bereits nach Widerruf einer Bewährungsstrafe in Strafhaft.
Der Angeklagte zeigte sich von dem Urteil vollkommen unbeeindruckt und gab in seinem Stuhl den “Ober-Coolen”: Wiederholt schmunzelnd und kopfschüttelnd quittierte er die Urteilsbegründung und stillte seinen Mitteilungsdrang, indem er während der Ausführungen des Vorsitzenden seinen Verteidiger in eine Diskussion zu verwickeln suchte. Der bedeutete seinem Mandanten wiederholt, dass er das unterlassen möge, konnte aber nicht mehr verhindern, dass sich der Vorsitzende den Verurteilten nach Verhandlungsende noch neben der Anklagebank ruhig aber bestimmt wegen seines Benehmens ”zur Brust nahm”.
Das Gericht ging im wesentlichen von den im Laufe der Beweisführung erwiesenen Sachverhalten aus und bezog sich dabei hauptsächlich auf die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Gutachten und die Zeugenaussagen der unbeteiligten jungen Frauen. Die Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen sah die Kammer dadurch als widerlegt an. Es sei am Ende des Germaniahafens zunächst zu einem Wortgefecht zwischen den Gruppen des Angeklagten und des späteren Opfers gekommen, nachdem es einen kleinen Zusammenstoß gegeben hatte. Die Pöbeleien seien auch nach Entfernen der Gruppe des Angeklagten zunächst noch weitergegangen. Ob der Angeklagte in dessen Verlauf sein 18cm langes, beidseitig-geschliffenes Messer im hinteren Hosenbund tatsächlich durch Anheben seiner Oberbekleidung in drohender Manier vorzeigte, wie es der Staatsanwalt in seinem Schlußvortrag erklärte, sei zwar möglich, aber nicht erwiesen. Die Gruppe um das spätere Todesopfer habe dem Angeklagten auf Zuruf des Zeugen K jedenfalls nachgesetzt, um ihn wie dessen Begleiter in rechtswidriger Weise anzugreifen. Zeuge J habe die zügige Annäherung der Angreifer bemerkt und den Angeklagten, wie den Zeugen D auf die Verfolger aufmerksam gemacht, bevor er selbst flüchtete. Während das spätere Opfer M. den sich umdrehenden Zeugen D durch einen Tritt ans Bein zu Fall brachte, stieß Zeuge R den Angeklagten durch einen Stoß oder Schlag von vorn zu Boden. M wendete sich schließlich von D ab und sprang dem Angeklagten in die Seite. Daraus entstand eine Schlägerei, die von Zeugen als regelrechtes “Knäuel” beschrieben wurde. Dabei kam es zu stumpfen oberflächlichen Verletzungen bzw. Schürfwunden bei den Beteiligten. Zeuge K war zeitweise in das Knäuel hineingesprungen. Zeuge R hatte den Zeugen D zunächst am Boden fixiert, ließ später aber von diesem ab um in die Schlägerei einzugeifen. Zeuge D habe sich unter Hilfe eines Bekannten schließlich zurückziehen können. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Angeklagte sich zwischenzeitlich den Schlägen der drei, ihm zum Teil körperlich überlegenen Angreifern gleichzeitg entgegensah. Seine stumpfen Verletzungen am Kopf sprechen dafür, dass er von mindestens zwei Männern gleichzeitg geschlagen worden sei. Es sei nicht zu klären gewesen, wann genau der Angeklagte im Laufe der Auseinandersetzungen sein Messer gezogen habe. Jedenfalls habe er dabei nach Überzeugung des Gerichts die Zeugen R und K verletzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er dabei in Notwehr gerechtfertigt handelte.
Bezüglich der anschließenden Tötung des M sah es die Kammer entsprechend des rechtsmedizinischen Gutachtens als erwiesen an, dass sich dieser vom Angeklagten abgewendet habe, als er den ersten und später todesursächlichen Stich in den Rücken erhielt. Der Angeklagte habe dabei hinter seinem Opfer gestanden, als er mit voller Wucht ausholte und diesem dass Messer in den Rücken rammte, dabei einen Brustwirbel verletzte und das Herz durchstach. Der so Verletzte habe sich nach glaubwürdiger Aussage einer Zeugin. zunächst nach vorne gekrümmt und sei zu Boden gegangen, wo er handlungsunfähig liegenblieb. Der Angeklagte ging in die Hocke und stieß weitere dreimal auf sein Opfer ein. Die Zeugen R und K seien dabei nicht in unmittelbarer Nähe gewesen. Bei einer weiteren starken Stichbewegung habe der Angeklagte schließlich einen Stein oder eine Bodenplatte getroffen, so dass die Messerspitze verbog. Nachdem eine Zeugin rief, er solle aufhören, schlug der Angeklagte schließlich noch einmal mit der bloßen Faust auf den Brustkorb seines Opfers ein. Bezüglich der Brutalität der ausgeführten Messerstiche betonte der Vorsitzende ausdrücklich, das mindestens einer den Körper des M nahezu vollständig durchdrang. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte dabei mindestens mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Entsprechend der ständigen obersten Rechtsprechung könne aus der Gefährlichkeit der Tathandlung auf den Vorsatz geschlossen werden. Der Angeklagte habe gewußt, dass sein Messer aufgrund seiner Beschaffenheit ein “Mordinstrument” sei. Wer es einem Menschen dann vollständig durch den ganzen Körper ramme, wisse, dass dies tödlich enden kann und nimmt es bei Tatausführung auch billigend in Kauf.
Die Einlassung des Angeklagten, er habe in liegender Position und aus Todesangst nur blind um sich gestochen, hielt die Kammer im übrigen für durch das rechtsmedizinische Gutachten widerlegt. Der erste Stich sei erwiesenermaßen in den Rücken gegangen. Stichtiefe von mindestens 12cm, senkrechter Stichverlauf und die Schwere der Verletzungen seien plausibel allein in stehender Position beider Beteiligter ausführbar. Dies sei im übrigen durch die glaubwürdige Aussage einer Zeugin bestätigt worden. Wenn das Opfer aber nach ihren Angaben gestanden habe, könne der Angeklagte selbst nicht am Boden gewesen sein. Das M auch mit dem Rücken zum Täter stand, liege im übrigen anhand der Verletzung auf der Hand. Ein Herumgreifen des Täters um das ihm frontal gegenüberstehende, größere Opfer sei schlichtweg unmöglich, auch habe keine der im angrenzenden Pavillion anwesenden Zeuginnen einen Clinch der beiden gesehen. Schließlich habe eine der Zeuginnen den Angeklagten dabei beobachtet, wie er das Messer in einer Stichbewegung gegen das Opfer einsetzte. Es sei nach der Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass diese dabei einer Fehlwahrnehmung unterlag. Eine weitere der Zeuginnen hatte schlussendlich bestätigt, dass der Angeklagte in hockender Position eine weitere Ausholbewegung Richtung Brustkorb unternahm.
Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass dabei eine Notwehrlage, wie von der Verteidigung angenommen nicht mehr vorlag. Dies sei für die letzten drei Stiche aufgrund der bereits eingetretenen Handlungsunfähigkeit des M evident, gelte nach der Überzeugung der Kammer und im Gegensatz zum Plädoyer des Staatsanwaltes aber auch für den ersten Messerstich. Das Opfer habe sich selbst vom Angeklagten abgewendet, obwohl das angesichts des Kampfgeschehens durchaus riskant hätte sein können. Die aus den brutal geführten Stichen zwei bis vier sprechende “Angriffsabsicht” des Angeklagten muss nach aller Wahrscheinlichkeit auch bei dem ersten Stich vorgelegen haben und spreche damit gegen einen, die Notwehrlage bildenden, gegenwärtigen Angriff des M. Ein Notwehrexzess komme daher ebensowenig in Frage wie eine Putativnotwehr.
Was die zum Teil schweren Veretzungen der Nebenkläger und Zeugen R und K angehe, hielt das Gericht eine Verurteilung des Angeklagten für nicht möglich. Der Vorsitzende betonte in ihre Richtung, dass ihre lückenhaften Aussagen keine sachdienlichen Hinweise zur Aufklärung des Tatgeschehens beigetragen hätten und die Aussage des R im übrigen wenig glaubhaft sei. Das Gericht gehe auch nach den Aussagen der vernommenen Zeuginnen, es habe sich um eine Schlägerei von 5 bis 8 Mann gehandelt, davon aus, dass beide Männer an der Auseinandersetzung aktiv beteiligt gewesen seien. Ein rechtswidriger Angriff auf den Angeklagten sei daher durchaus denkbar. Im Zweifel sei daher zugunsten des Angeklagten eine Notwehrlage anzunehmen.
Der Angeklagte habe sich daher wegen vorsätzlichen Totschlags und zweier Verstösse gegen das Waffengesetz strafbar gemacht. Der Strafrahmen des Totschlags sei allerdings dem Tatbestand des minder schweren Falles zu entnehmen, so der Vorsitzende. Zwar liege die erste Alternative des §213 StGB mangels Zorn wohl nicht vor, jedenfalls müsse aber ein “sonstiger” minder schwerer Fall angenommen werden, da sich die Tatsituation im “Grenzbereich der Notwehr” befunden habe. Bei Festsetzung des Strafmaßes im Rahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren sei dem Angeklagten sein Eingeständnis der Todesverursachung, eine gewisse Angst um das eigene Leben, eine alkoholbedingte Enthemmung und seine schwere Jugend zugute zu halten. Strafschärfend seien das lange Vorstrafenregister, die verbüßten mehrjährigen Haftstrafen, zwei zum Tatzeitpunkt laufende Bewährungen, die Waffendelikte und die brutale Tatausführung mit mehrfachen Stichen zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Waffendelikte kämen strafschärfend die einschlägigen Verurteilungen wegen Diebstahls mit Waffen hinzu. Die beiden verwirkten Einzelstrafen von 5 Jahren und 10 Monaten sowie 5 Monaten seien zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren zusammenzuziehen.
Der Vorsitzende betonte, das die Waffendelikte keine Bagatellen seien. Die Verurteilung des Angeklagten solle daher durchaus ein Zeichen der Generalprävention auch im Hinblick auf die nächste “Kieler Woche” sein. Das Verbot des Mitsichführens einer Waffe auf einer öffentlichen Veranstaltung wie dem Kieler Volksfest sei nämlich dazu da, genau das zu verhindern, was im letzten Jahr so tragisch eintrat.