Original von Waldorf
Ein klares Jein!
Durch Schiedsvertrag haben die Vereine auf den ordentlichen Gerichtsweg verzichtet und sich der Gerichtsbarkeit der HBL unterworfen. Das ist grundsätzlich in Ordnung so und nicht asngreifbar.
Eine Ausnahme bildet der einstweilige (vorläufige) Rechtsschutz, der gemäß § 1033 ZPO trotz entgegenstehendem Schiedsvertrag wahlweise vor einem ordentlichen Gericht oder vor dem zuständigen Schiedsgericht beantragt werden kann.
Da eine einstweilige Verfügung im schnelllebigen Sport aber endgültigen Charakter hat, steht durch diese Hintertür der ordentliche Gerichtsweg offen.
Aber keine weitere Instanz, wenn das Schiedsgericht abschlägig bescheidet, denn der Antrag ist nur "vor" oder "nach Beginn" des Schiedsverfahrens, nicht aber nach desses Abschluss, zulässig.
Es ist eigentlich nur eine Alternative zum Schiedsgericht, aber keine Ergänzung.