Bei den 50% geht es um den Nachweis, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen vorliegt. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen ist aber bereits das Vorhandensein des Wirkstoffes.
"Es ist die persönliche Pflicht der Athleten*innen, dafür zu sorgen, dass
keine Verbotenen Substanzen in ihren Körper gelangen. Athleten*innen
sind für jede Verbotene Substanz oder ihre Metaboliten oder Marker
verantwortlich, die in ihrer Probe gefunden werden. Demzufolge ist es
nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder
bewusster Gebrauch aufseiten der Athleten*innen nachgewiesen wird,
um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1
zu begründen."
Dementsprechend ist die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes nahezu 100%, auch wenn es fast sicher keine Absicht war.