§5 Abs. 5d RO DHB:
Grob unsportliches Verhalten eines Spielers oder Mannschaftsoffiziellen (Verstoß nach Regel 8:6), das eine Beleidigung (s. Erläuterungen zu den Spielregeln Nr. 6a) oder Bedrohung des Schiedsrichters, Zeitnehmers, Sekretärs oder der Spielaufsicht/des Technischen Delegierten darstellt sowie Beleidigung oder Bedrohung eines Mannschaftsoffiziellen, Spielers oder Zuschauers (einer anderen Person) (s. Regel 16:8, letzter Absatz, und Erläuterungen zu den Spielregeln Nr. 6a), kann von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu vier Meisterschafts- bzw. Pokalspielen, wobei der Zeitraum von einem Monat nicht überschritten werden darf und/oder eine Geldstrafe bis 5.000,00 € bestraft werden.
Das bedeutet im Klartetext, wenn es der SR hört. Sofortige Disqualifikation, kein Passeinzug, automatische Sperre von 14 Tagen, über ein eventuell darüber hinausgehendes Strafmaß entscheidet die zuständige Instanz (Staffelleiter)