Wichtig ist mir auch festzustellen, dass es hier keinen Bösewicht gibt, der an allem schuld ist.
Letztlich wurde eine sich bedingende Kausalkette in Gang gesetzt.
Leichteste Fahrlässigkeit (zusätzlicher Spieler) könnte zu einer schweren Folge (Abstieg) führen. Das ist emotional betrachtet tragisch, sachlich-rechtlich gesehen aber nicht unnormal. Passiert im Verkehrs- und Strafrecht budesweit täglich zigfach-
- Dem DRHV ist ein Fehler passiert, der jeder Mannschaft mehrfach pro Saison unterläuft.
- Blöderweise blieb der unentdeckt, als er noch folgenlos hätte beseitigt werden können. Z/S sind auch nur Menschen, sie haben nicht gezählt und dann durch Armheben den SR signalisiert, dass hinsichtlich der Anzahl der Spiieler auf der Platte alles in Ordnung sei. Nach dem Anpfiff wurde es auf der zweiten Ebene zum Regelverstoß.
- Dies führte zu dem Einspruch. Ein Mittel, das jedem Betroffenen zusteht und dessen Wahrnehmung legitim ist.
- Das Einspruchsverfahren ist in der für die HBL verbindlichen Rechtsordnung des DHB geregelt. Dort steht u.a, dass die Rechtsbehelfsfrist gegen ein Urteil zwei Wochen beträgt. Selbst das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen entschieden, dass ein Ausnutzen von Fristen niemals und in keinem Zusammenhang negativ bewertet werden darf.
In der RO DHB steht auch, dass es im Fall eines spielentscheidenden Regelverstoßes nur eine Rechtsfolge gibt: Spielwiederholung. Es gibt keine Möglichkeit für das Gericht, z.B. - wie hier vorgeschlagen - das Ergebnis zu korrigieren oder nur die streitige Situation nachspielen zu lassen.
Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass bei einer Neuansetzung plötzlich auch Dritte positiv oder negativ betroffen sein können. Natur der Regel.
- Dass dieses Verfahren mit dem Ziel Spielwiederholung läuft und dass gegen die erstinstanzliche Entscheidung Revision eingelegt wurde, wussten die Verfahrensbeteiligten.
Auch losgelöst von diesem Einzelfall ist jedem Manschen klar, dass erstinstanzliche Entscheiungen von einem höheren Gericht kassiert werden können.
- Eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht wäre, § 58 RO nur möglich gewesen, wenn die begehrte Spielwiederholung spieltechnisch völlig irrelevant gewesen wäre. Das stand aber erst nach dem 34. Spieltag fest.
Die andere Möglichkeit der Einstellung durch bedseitige Erledigungserklärung (hier: Essen und HBL) wurde nicht wahrgennommen.
- Das Bundesgericht hat dann am 11.06. das Urteil zugestellt, in dem es den Regelverstoß festgestellt und abweichend von der Vorinstanz als spielentscheidend bewertet hat.
Wichtig für die Zukunft ist aus meiner Sicht, dass die Verantwortlichen in den Verbänden dafür sorgen, dass die Verfahren beschleunigt werden, ohne in die Unabhängigkeit der ehrenamtlichen DHB-Bundesrichter einzugreifen.
Dies könnte z.B. durch die Verkürzung der Revisionsfrist (zumindest im Bereich der Ligaverbände HBL und HBF) bei Einsprüchen gegen eine Spielwertung von zwei Wochen auf drei Tage unterstützt werden.-