§ 17 Verfahren und Strafen bei Vergehen von Spielern und Mannschaftsoffiziellen
innerhalb der Wettkampfstätte
(1) Wird ein Spieler oder Mannschaftsoffizieller
a) auf Grund einer besonders rücksichtslosen, besonders gefährlichen,
vorsätzlichen oder arglistigen Aktion (Regel 8:6 Internationale Handballregeln
(IHR)) oder
b) auf Grund eines besonders grob unsportlichen Verhaltens nach Regel
8:10 a oder bIHR)
c) Auf Grund eines besonders grob unsportlichen Verrhaltens nach
regel 8:10 c oder d IHR
disqualifiziert und erfolgt im Spielbericht der Hinweis auf Einstufung
des Verhaltens nach Regel 8:6 bzw. 8.10 a,b c oder d, ist er im Falle
des Unterabsatzes c vorläufig für das jeweils nächste Mesiterschaftsoder
Pokalspiel (der Mannschaft, in der er fehlbar wurde) des laufenden
Spieljahres gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens
oder einer Benachrichtigung bedarf. Für die Berechnung
des Fristablaufs wird der Tag des Vergehens mitgerechnet.
(2) Der Betroffene oder dessen Verein kann innerhalb einer Frist von fünf
Tagen nach dem betreffenden Spiel eine Stellungnahme gegenüber der
Spielleitenden Stelle abgeben (rechtliches Gehör). Fax oder E-Mail ist zugelassen.
(3) Die Spielleitende Stelle prüft anhand des Schiedsrichterberichts, eines
Berichts der Spielaufsicht/des Technischen Delegierten und gegebenenfalls
der Stellungnahme des Betroffenen oder des betroffenen Vereins/der
Spielgemeinschaft den Sachverhalt. Sie kann auf Grund dieser Prüfung
a) die für das Vergehen vorgesehenen Strafen verhängen, sie unterrichtet
hiervon auch den betroffenen Spieler bzw. den Mannschaftsoffiziellen
über dessen Verein/Spielgemeinschaft;
b) nach Ausspruch der Höchststrafe die weitergehende Bestrafung
bei der zuständigen Rechtsinstanz beantragen. Sie unterrichtet in
diesem Falle vor Ablauf der Frist von zwei Wochen den betroffenen
Verein.
(4) Verzichtet die Spielleitende Stelle innerhalb der Dauer der vorläufigen
Sperre nach Abs. 1 auf weitere Maßnahmen, darf der vorläufig gesperrte
Spieler oder Mannschaftsoffizielle mit Ablauf dieser Frist wieder am Spielbetrieb
teilnehmen.
(5) Strafbefugnisse der Spielleitenden Stellen für folgende Tatbestände:
a) Besonders rücksichtslose, besonders gefährliche, vorsätzliche oder
arglistige Aktionen (Regel 8:6 IHR) gegen Schiedsrichter, Zeitnehmer,
Sekretär und Spielaufsicht/Technischen Delegierten können von der
Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu zwei Monaten und/
oder einer Geldstrafe von bis zu 15.000,00 € bestraft werden.
b) Besonders rücksichtslose, besonders gefährliche, vorsätzliche oder
arglistige Aktionen (Regel 8:6 IHR) gegen Spieler, Mannschaftsoffizielle
im Sinne der Regeln 4:2 und 4:3 der Internationalen Hallenhandballregeln
(künftig IHR) und andere Personen können von der Spielleitenden
Stelle mit einer Sperre von bis zu zehn Meisterschafts- bzw. Pokalspielen,
wobei der Zeitraum von zwei Monaten nicht überschritten
werden darf, und/oder einer Geldstrafe von bis zu15.000,00 € bestraft
werden.
c) Besonders grob unsportliches Verhalten (Regel 8:10 IHR) kann von
der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu vier Meisterschafts-
und Pokalspielen, wobei der Zeitraum von einem Monat nicht
überschritten werden darf, und/oder einer Geldstrafe bis 5.000,00 €
bestraft werden.
d) Grob unsportliches Verhalten oder wiederholt unsportliches Verhalten
eines Mannschaftsoffiziellen kann von der Spielleitenden Stelle
mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 € bestraft werden.
(6) Vorfälle entsprechend den Tatbeständen in Abs. 5 vor Spielbeginn und
nach Spielende innerhalb der Wettkampfstätte, die die Schiedsrichter auf
dem Spielbericht vermerken oder wegen derer die Spielaufsicht/der Technische
Delegierte einen Bericht angekündigt hat, können auch von der Spielleitenden
Stelle im Rahmen ihrer Strafbefugnis geahndet werden.
(7) Die spielleitende Stelle kann auch Tatbestände entsprechend den Abs. 1,5
und 6 ahnden, wenn die Schiedsrichter den Vorfall nicht wahrgenommen,
damit keine postive oder negative Tatsachenentscheidung darüber getroffen
und keine Entscheidung gefällt haben.
§ 18 Weitergehende Bestrafung
(1) Hält die Spielleitende Stelle ihre Strafgewalt nicht für ausreichend, hat sie
die Höchststrafe auszusprechen und unverzüglich bei der zuständigen
Rechtsinstanz einen Antrag auf weitergehende Bestrafung zu stellen. Sie
benachrichtigt die Beteiligten.
(2) Hat die Rechtsinstanz bis zum Ablauf der durch die spielleitende Stelle
ausgesprochene Sperre noch keine Entscheidung gefällt, darf der Spieler/
der Mannschaftsoffizielle wieder so lange am Spielbetrieb teilnehmen, bis
das Urteil erster Instanz gefällt ist. Überschreitet das dort gefällte Strafmaß
den Zeitraum der bereits ausgesprochenen Sperre, beginnt die weitere
Sperre unter Anrechnung der bereits abgelaufenen Sperren am Tage
nach der Zustellung des Urteils.