- Offizieller Beitrag
Alles anzeigen@Lord
und nach welchen Kriterien beurteilst du dann den Vorsatz???Grade des Vorsatzes
Zur Abgrenzung wird der Dolus-Begriff (Vorsatz) in drei Stufen eingeteilt:
Dolus directus 1. Grades („Absicht“): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Dolus directus 2. Grades („direkter Vorsatz“, „Wissentlichkeit“): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Erfolg das angestrebte Ziel (siehe Absicht) darstellt.
Dolus eventualis („Eventual- oder bedingter Vorsatz“): Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter „den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“. Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um Vorsatz für eine Tat zu begründen.
Für den Vorsatz gilt – wie für die übrigen Tatbestandsmerkmale – das Simultanitätsprinzip. Das bedeutet, dass der Vorsatz bei Tatbegehung vorliegen muss, vgl. § 16 iVm. § 8 StGB. Der Täter muss demnach Kenntnis der vergangenen, und gegenwärtigen Tatbestandsmerkmale und Voraussicht vom künftigen Verlauf von Tathandlung und Taterfolg haben. Ein nur vor der Tat (lat. dolus antecedens) oder nach der Tat (lat. dolus subsequens) vorliegender Vorsatz genügt für die Annahme einer Vorsatztat nicht. Genauso wenig ist der sogenannte dolus generalis, nach dem es ausreichend sein soll, dass zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung Vorsatz vorlag, ein Fall des Vorsatzes.
Bei Teilnehmern (Anstifter, Gehilfen) muss sich deren Vorsatz sowohl auf die vorsätzliche und rechtswidrige Tat als auch auf ihren eigenen Tatbeitrag beziehen. Hierbei ist für das Vorliegen des Vorsatzes der Zeitpunkt ihres eigenen Tatbeitrages entscheidend (z. B. bei der Anstiftung).
Ein Irrtum über die Umstände einer Tat (Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 StGB) schließt regelmäßig den Vorsatz aus, eine Bestrafung wegen der fahrlässigen Begehung eines Delikts bleibt davon unberührt. Der Vorsatz entfällt nicht beim sog. Verbotsirrtum (§ 17 StGB), bei dem sich der Täter lediglich über die rechtliche Bewertung seiner Handlung irrt. Die Straffreiheit tritt beim Verbotsirrtum nur dann ein, wenn der Täter diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Schön - habe ich seit meinen (wenigen) Strafrechtsvorlesungen nicht mehr gehört.
Aber was wolltest Du mir damit sagen ?
Aus dem Spiel heraus zu erkennen ob eine Tat vorsätzlich geschieht wird immer schwer sein - aber ist es möglich ?
Schauen wir ins Regelwerk: Da werden wir fündig bei Regel 8:6 bei der auch ein Tatbestandsmerkmal "vorsätzlich" verwendet wird. Also kann dies kein grundsätzlich Unmögliches sein dies als Schiri festzustellen.