§ 19 Doppelspielrecht von Jugendspielern
(1) Jugendspielerinnen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendspielern, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, wird (unabhängig von ihrem Altersklasseneinsatz) bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 auf Antrag durch den zuständigen Landesverband die Spielberechtigung für Erwachsenenmannschaften erteilt, ohne dass sie ihr Jugendspielrecht verlieren.
Für Spielerinnen und Spieler in Jugendspielgemeinschaften gilt das erteilte Doppelspielrecht für den Stammverein, der im Spielausweis einzutragen ist. Dies gilt auch, wenn der Stammverein einer Erwachsenenspielgemeinschaft angehört.
(2) Im Falle von Kaderspielerinnen des DHB, der Regional- und Landesverbände, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und von Kaderspielern des DHB, der Regional- und Landesverbände, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 das Doppelspielrecht im Erwachsenenbereich zugunsten eines anderen Vereins abgetreten werden. Dies gilt nicht als Vereinswechsel. Das Spielrecht für Erwachsenenmannschaften in
einem anderen Verein gilt nur für Mannschaften, die mindestens der vierthöchsten Spielklasse angehören.
Alternativvorschlag:
Im Falle von Kaderspielerinnen des DHB, der Regional- und Landesverbände, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und von Kaderspielern des DHB, der Regional- und Landesverbände, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 das Doppelspielrecht im Erwachsenenbereich auf Antrag auch an einen anderen Verein abgetreten werden.
Wird diesem Antrag entsprochen, darf das Doppelspielrecht, bezogen auf den Erwachsenenbereich, nicht mehr beim Stammverein wahrgenommen werden. Dies gilt nicht als Vereinswechsel. Das Spielrecht für Erwachsenenmannschaften in einem anderen Verein gilt nur für Mannschaften, die mindestens der vierthöchsten Spielklasse angehören.
Zusätzliche Variante: die Bestimmungen ausschließlich auf DHB Kader zu beschränken
(3) Wird das Erwachsenenspielrecht für einen anderen Verein als den Stammverein beantragt, ist dessen Zustimmung zwingende Voraussetzung. Zuständig für die Genehmigung der Abtretung des Erwachsenenspielrechts ist die für den Stammverein zuständige Passstelle. Diese unterrichtet die Passstelle des Vereins,
für den das Erwachsenenspielrecht eingetragen wird.
(4) Die Einwilligung der Personensorgeberechtigten und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sind Voraussetzung für die Erteilung der Spielberechtigung von Jugendlichen in Erwachsenenmannschaften.