Sie müssen es in ihrer Begründung auch auch gar nicht mit aufnehmen, hatte ich bereits dargestellt. Sie haben aber in der Begründung festgestellt, dass das Spiel mit Ballbesitzwechsel fortgesetzt wird. Es gab es ein Gutachten dazu. Für alle Verfahrensbeteiligten war es einfach klar. Und das ist entscheidend.
Laut Urteil war es nur ein Anwalt in der zweiten Instanz, und der hat das optimale Ergebnis für seinen Mandanten rausgeholt.
Da der Ballbesitzwechsel von keiner Partei in Frage gestellt wurde, haben die Richter ihn wahrscheinlich auch nicht richtig (oder gar nicht) überprüft. Im Urteil wird er überhaupt nicht begründet. Kein Regelbezug. Nix.
Das von OKO möchte ich noch ergänzen und stelle Rheiner einmal direkt die Frage bzgl. "fomuliertem Urteil":
Im Urteil steht klar drin "in der Sekunde des Wideranpfiffs", was zeitlich den gespielten Ball (siehe Realität im Spiel) impliziert. Ab da würde die Argumentation von Rheiner auch komplett ins Leere laufen, denn nach gespieltem Ball sind es eindeutig 2 Min. Hier sehe ich aus der Urteilsformulierung also max. den Ansatz "Restzeit", denn dadurch wären es eher 2 Sek, statt 3 Sek gewesen.
Wo ich bzgl. "Überprüfung der Ordnung" des Urteils aber noch am meisten Angriffspunkte sehe, ist die Formulierung "Einwurf". Hier wurde ein Fehler in der Formulierung gemacht, wo ich nicht sicher bin, ob das nicht ein offener Spalt in einer juristischen Türe ist, was oben beschriebene zeitl. Sichtweise (bzgl. Ballbesitzwechsel) dazu zusätzlich angreifen könnte.
Wer hierbei das "einwandfreie Vorgehen" aller Parteien sieht, da hätte der Fehler "Einwurf" im Urteil auch nicht passieren dürfen...