Das ist so nicht ganz korrekt.
Zuerst einmal hat jeder Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf 24 Werktage Urlaub im Jahr. Wenn der Arbeitsvertrag jedoch nur 5 Tage Arbeit pro Woche vorsieht, reduziert sich der Anspruch auf 20 Tage, bei einer Viertagewoche entsprechend auf 16 Tage, u.s.w.
Das Bundesurlaubsgesetz sagt nur ganz allgemein "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.".
Das heißt, prinzipiell kann der Arbeitnehmer entscheiden, wann er Urlaub machen will. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, die Hälfte des Urlaubs zu datieren. Allerdings gibt es aus dem Jahr 1979 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, welches gern als Grundsatzurteil herangezogen wird. Demnach darf ein Betrieb, der Betriebsferien macht, bis zu 3/5 des Jahresurlaubs verplanen, d.h., der Arbeitnehmer kann nur über 2/5 frei entscheiden. Juristen sehen das aber nur in Verbindung mit langfristiger Planbarkeit als akzeptabel an. 6 Monate im Voraus und Mitspracherecht des Betriebsrates sind Nebenbedingungen. Ob eine solche Aufsplittung auch in Betrieben ohne Betriebsrat zulässig ist, wird nicht von allen Juristen bejaht.
Es gibt also drei Bedingungen, die erfüllt sein müssen: Es handelt sich um Betriebsferien, diese werden mit ausreichender Vorlaufzeit (6 Monate) angekündigt und ein Betriebsrat ist involviert.
Was heute bei der Zitierung des Urteils (BAG Az. 1 ABR 79/79) in der Regel nicht mehr erwähnt wird, ist die Tatsache, dass das Gericht damals berücksichtigt hat, dass die Firma, um die es da ging (ein Werk eines Flugzeugbauers mit 1.400 Beschäftigten) ihre Betriebsurlaube in die Sommerferienzeiten legte. Das würdigte das Gericht in dem Sinne, dass ein Großteil der Deutschen sowieso den meisten Urlaub in dieser Zeit nimmt, durch die Anordnung des Betriebsurlaubs also kein echter Nachteil für die Arbeitnehmer entsteht. Es ist also mitnichten so, dass das Gericht hier den Arbeitgebern einen Freifahrtssschein ausgestellt hat und diesen erlaubt, seine Mitarbeiter nach Belieben in den Urlaub schicken zu können.
Gerade zu Corona-Zeiten hat man die wildesten Geschichten dazu gelesen, wann und in welchem Umfang Betriebe ihre Mitarbeiter in den Urlaub schicken können. Der Willkür sind aber enge Grenzen gesetzt, siehe obiges Zitat aus dem Bundesurlaubsgesetz.