Wie sieht es mit Spielerinnen aus denjenigen Ländern aus, die am 1. Mai 2004 der EU beitreten ?
Für diese ändert sich damit nach heutigem Stand gar nichts, denn dazu hat das BMI entschieden, dass für Berufssportler mit Staatsangehörigkeit dieser Länder die Bestimmungen des § 5 Nr 10 AAV zumindest bis zum 31.03.2006 weiter gelten. (Schreiben des BMI an den Deutschen Sportbund vom 06. Mai 2003).
aus Meldung vom 20.10.03 (hw.com)
Ich denke, daran hat sich auch nichts geändert.
Grundsätzlich habe ich das so verstanden: Man muss unterscheiden zwischen 1. Aufenthaltsgenehmigung, 2. Arbeitserlaubnis und 3. Spielgenehmigung.
Grundsätzlich gibt es keine 3. bei Nicht EU-Ausländern. Aber sollten, warum auch immer 1. und 2. erteilt werden, gibt es doch 3.
Ein Beispiel: Vereinsvertreter haben mir das letzte Saison so dargestellt, dass wenn jemand in D ein Studium beginnen darf, also 1. und 2. gegeben sind, dass dann auch 3. erfolgt. Sollten sich DHB, HBVF, HBL dagegen verweigern, 3. zu erteilen, hätte man bei einer Klage wie bei dem slowakischen Handballer das Nachsehen, so dass man es stillschweigend toleriert.
Meiner Meinung nach bewegen sich DHB etc. dabei in einer gefährlichen Grauzone, in der die geltende Rechtslage umgangen wird.
Aber vielleicht schreibt SilverSurfer, nachdem er irgendwann aufgestanden ist, später noch was dazu - der kennt sich damit nämlich besser aus.