- Offizieller Beitrag
ZitatOriginal von Ronaldo
Wenn nun ein Gläubiger Inso-Antrag stellt und zwar innerhalb dieser Frist, muss es dann Klimek auch noch tun um sich gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung zu schützen?
Er muss, aber hier ist es wohl zu spät, um dem Vorwurf der Insoverschleppung noch von der Schippe zu springen. Ein verspätet gestellter Antrag heilt nicht Verstöße gegen § 64 GmbHG
Zitat§ 64 GmbHG
(1) Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.(2) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung
"Jeder einzelne GF ist verpflichtet, auch wenn er nur gesamtvertretungsberechtigt ist [...] Das gilt nach herrschender Meinung auch für Scheingeschäftsführer [...] Die Dreiwochenfrist hat nicht die Bedeutung, dass erst nach deren Ablauf gegen Abs. 1 verstoßen werden kann [...] Die Frist zieht dem Ermessen ein zeitliche Grenze [...]
Kommentierung GmbHG von Scholz
EDIT
Knapp gesagt nach WORTLAUT: Ein Geschäftsführer MUSS, die Gläubiger KÖNNEN Inso-Antrag stellen.
Allerdings ist tatsächlich umstritten, ob es genügt, wenn der Gläubiger den Antrag stellt. Scholz vertritt diese Meinung. Nach herrschender Meinung, ist der Geschäftsführer verpflichtet, sich dem Antrag des Gläubigers anzuschließen.
Wie das dann bezüglich der Richtlinien zu werten ist, ist spannend. Wäre ein Sichanschließen gleichzusetzen mit einem eigenen Antrag oder nicht?
Diese Frage dürfte wohl noch von keinem Gericht entschieden worden sein, so dass sich auch hier eine Kerbe für drittbetroffene Vereine ausbilden könnte, in die diese möglicherweise reinschlagen werden.
EDIT Ende
Denkbar ist auch, dass die GmbH dem Inso-Antrag des Gläubigers mit einem Antrag auf Insovenzplanverfahrens begegnet. Dann hätte dieser Vorrang. Das wollen die Verantwortlichen des HSV jedoch auch nicht.