»Bosman« II im Handball?

  • Hallo beisammen :hi:,

    bin da auf etwas interessantes gestoßen, das die DHB- (und IHF-) Ordnung kräftig durcheinander wirbeln könnte!
    Leider läßt sich wegen des Zitates nicht vermeiden, dass der Beitrag in »Juristendeutsch« wiedergegeben ist, trotzdem birgt dieses Urteil nach meiner Meinung auch für den Handball eine gewisse Brisanz!!

    Die Bestimmung in der Satzung eines Sportverbands, wonach ihm bei einem Spielerwechsel von dem neuen Verein, der diesen Spieler in der Oberliga einsetzt, an den abgebenden Verein eine bestimmte Kostenpauschale zu erstatten ist, ist gemäß §§ 138, 242 BGB in Verbindung mit Artikel 12 GG nichtig.
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.12.2003, Az.: 4 S 131/03

    Sachverhalt
    Die Parteien sind als eingetragene Vereine im Bereich des Tennissports aktiv. Dem Beklagten gehört der Kläger als Mitglied an; er unterliegt deshalb den Satzungen, insbesondere der Wettspielordnung, des Beklagten. In letzterer heißt es in § 29, dass bei einem Wechsel der Spielberechtigung eines Spielers (Spielerin) der neue Verein zu einer pauschalen Kostenerstattung an den bisherigen Verein verpflichtet sei, die bei einem Einsatz des Spielers in der Oberliga € 1.750 betrage.
    Der Kläger verpflichtete in der Verbandsspielrunde 2002 der Oberliga die tschechische Berufsspielerin V für sieben Spiele. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger nicht bekannt, dass V in den Jahren 2000 und 2001 beim Beklagten unter Vertrag gestanden hatte. Der Beklagte stellte dem Kläger am 17.09.2002 gemäß § 29 der Wettspielordnung € 1.750 in Rechnung. Der Kläger wies diese Forderung zurück, woraufhin sich der Beklagte an seine Rechtskommission wandte und ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einleitete. Die Rechtskommission des Beklagten stellte am 21.12.2002 durch Beschluss fest, dass der Kläger die geforderten € 1.750 sowie wegen Verstoß gegen die Wettspielordnung eine Geldbuße von € 150 und die Verfahrenskosten zu tragen habe.
    Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Beschlusses.
    Das Amtsgericht ist dem Klageantrag gefolgt. Es hat ausgeführt, dass § 29 der Wettspielordnung des Beklagten wegen unangemessener Einschränkung der Berufsfreiheit der Spieler gemäß §§ 138, 242 BGB in Verbindung mit Artikel 12 GG nichtig sei.
    Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

    Urteilsbegründung (Auszug)
    Das Amtsgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben. Auf sie wird Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Auf folgende Punkte soll jedoch ergänzend noch eingegangen werden:
    Das Berufungsgericht teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass § 29 der Satzung des Beklagten gemäß §§ 138, 242 BGB nichtig ist. Der Sachverhalt liegt ähnlich wie der vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedene Fall eines Fußballvertragsamateurs, der innerhalb der Regionalliga wechselt. Die §§ 138, 242 BGB sind im Lichte der Artikel 12 und 3 GG auszulegen. Ohne Belang ist die tschechische Staatsangehörigkeit der Spielerin. § 29 der Satzung des Beklagten unterscheidet nicht danach, ob Deutsche, EU-Ausländer oder sonstige Ausländer betroffen sind. Wenn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Regelung wie in § 29 der Satzung des Beklagten für Deutsche und EU-Ausländer unwirksam ist, vermag die Kammer keinen Grund zu sehen, dass sie für sonstige Ausländer gültig sein soll. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit ist nicht von der Staatsangehörigkeit des Spielers abhängig. Es geht um das Verhältnis der Vereine zueinander und ob hierdurch ein im Verbandsgebiet des Beklagten tätiger Spieler gehindert oder es ihm erschwert wird, den Verein zu wechseln. Das ist aber bei der Regelung wie in § 29 der Satzung des Beklagten der Fall, und zwar unabhängig davon, ob der hier im Streit befindliche Betrag von DM 3.500 bzw. € 1.750, der beim Wechsel des Vereins von dem einen Verein an den anderen Verein bezahlt werden soll, als niedrig (so der Beklagte) oder als erheblich (so der Kläger) einzustufen ist. Jeder Betrag, für den es keine wirksame Zahlungsverpflichtung gibt, ist relevant.

    aus »Neue Juristische Wochenschau«

    :tschau: Markus
    Mannem vorne! :klatschen:

  • Zitat

    Original von Schieri_neu
    ALausH:

    Wie soll man eigentlich deinen "Untertitel" verstehen?

    Gar nicht,der Junge hat einfach ne kleine Macke. :pillepalle:

  • Zitat

    Original von Steffi
    Gar nicht,der Junge hat einfach ne kleine Macke. :pillepalle:

    Ich kann mich über diese Wortwahl nur wundern !


    Auch für den Bereich des DHB ist diese Sache nicht ganz unerheblich.
    Erstattung von Ausbildungskosten, Wechsel bei Vertragsspielern und und und.

    Wo kein Kläger ist auch kein Richter und solange die Vereine immer brav zahlen wird sich an dieser Vorgehensweise auch nichts ändern. Ein eventueller Rechtsstreit vor einem ordentlichen Gericht kann aber alles bisher dagewesene ändern.

    Bevor man den Handball verändert, wäre es vielleicht doch wichtiger, ihn nicht zugrunde zu richten.

    (Frei nach Paul Claudel)

  • Zitat

    Original von hasenhirn

    Ich kann mich über diese Wortwahl nur wundern !


    Auch für den Bereich des DHB ist diese Sache nicht ganz unerheblich.
    Erstattung von Ausbildungskosten, Wechsel bei Vertragsspielern und und und.

    Wo kein Kläger ist auch kein Richter und solange die Vereine immer brav zahlen wird sich an dieser Vorgehensweise auch nichts ändern. Ein eventueller Rechtsstreit vor einem ordentlichen Gericht kann aber alles bisher dagewesene ändern.


    Wieland hat mich schon verstanden. :D

  • Zitat

    Original von ALausH
    ist doch alles ein alter Hut, wurde schon 1973 vom EUGh so angemahnt.


    Wenn der EuGH bereits 1973 eine solche Satzungsregelung angemahnt hatte und ein Verein im internationalen Profifußball danach noch eine müde DM (oder in welcher Währung auch immer) an Ablösesumme bezahlt hat, dann waren das alles Schnarchsäcke und Dummköpfe.
    Dass die Nichtigkeit von solchen Satzungsregelungen damals schon festgestellt worden sein soll, kann ich mir daher nicht vorstellen.
    Möglicherweise bezog sich der EuGH damals auf einen anderen Sachverhalt (?) oder es gab kein rechtskräftiges Urteil.

    :tschau: Markus
    Mannem vorne! :klatschen: