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FIFA Media ReleaseUrteilsbegründung im Disziplinarfall des Fussballverbandes von Kamerun
30. April 2004
von FIFA
Die Disziplinarkommission der FIFA hat unter dem Vorsitz von Marcel Mathier (Schweiz) anlässlich ihrer Beratung vom 16. April 2004 in Zürich den Fussballverband von Kamerun mit einer Geldbusse von CHF 200 000 und einen Abzug von sechs Punkten im Rahmen der Vorrunde der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft™ in Deutschland belegt. Die Urteilsbegründung wurde dem Verband von Kamerun nun zugestellt.
SachverhaltBeim Afrikanischen Nationen-Pokal 2004 in Tunesien ist die Nationalmannschaft von Kamerun zum ersten Vorrundenspiel gegen Algerien am 25. Januar 2004 in einer den FIFA-Regeln widersprechenden Spielkleidung angetreten. Entgegen Regel 4 der Spielregeln, wonach eine Spielkleidung unter anderem aus einem Jersey oder Hemd und Shorts, also voneinander getrennt, bestehen muss, ist die kamerunische Nationalmannschaft in einer einteiligen Spielkleidung angetreten.
Auf diese Regelwidrigkeit hin hat die FIFA am 26. Januar 2004 umgehend reagiert und den kamerunischen Verband mit Kopie an die Confédération Africaine de Football (CAF) unter Hinweis, den Fall widrigenfalls der Disziplinarkommission zu überweisen, angewiesen, die nächsten Spiele in einer regelkonformen Spielkleidung zu bestreiten. Auf dieses Schreiben hin reagierte der Fussballverband von Kamerun dahingehend, dass er vor dem 7. Februar 2004 bzw. vor Abschluss der Vorrunde nicht im Stande sei, die reglementswidrige Spielkleidung auszuwechseln, weil es seinem Ausrüster erst auf diesen Zeitpunkt hin möglich sei, eine neue Spielkleidung zu liefern. Mit diesem Schreiben hat Kamerun die Regelwidrigkeit anerkannt und gleichzeitig die Zusicherung abgegeben, ab dem 7. Februar 2004 bzw. nach der Vorrunde in einer reglementskonformen Spielkleidung zu spielen.
Gestützt darauf und vor dem Hintergrund der besonderen Umstände hat die FIFA in der Folge das Spielen mit der reglementswidrigen Spielkleidung ausnahmsweise bis zum Abschluss der Vorrunde erlaubt, verbunden mit dem nochmaligen Hinweis, dass die Angelegenheit widrigenfalls der Disziplinarkommission übergeben werden müsste. Nach Abschluss der Vorrunde ist die Nationalmannschaft von Kamerun trotz ihrer Zusicherung und ungeachtet der Weisung der FIFA wiederum in der reglementswidrigen Spielkleidung angetreten. Als neuen Grund gab Kamerun an, dass sein Ausrüster für die Lieferung einer neuen Spielkleidung zwei Monate bräuchte. Die FIFA hat den Fall in der Folge der Disziplinarkommission zur Beurteilung vorgelegt.
Erwägungen der Disziplinarkommission
Gestützt auf diesen Sachverhalt erwog die Disziplinarkommission der FIFA Folgendes: Gemäss Art. 2 lit. d der FIFA-Statuten obliegt die Kontrolle des Association Football in all seinen Formen der FIFA und somit auch die Kontrolle über die Einhaltung der Statuten, Reglemente, Entscheide und Spielregeln. Mit dem benutzten Einteiler hat die Nationalmannschaft von Kamerun bzw. der Verband Regel 4 der Spielregeln verletzt, welche unzweideutig festhält, dass eine Spielkleidung unter anderem aus einem Jersey oder Hemd und Shorts bestehen muss. Infolge besonderer Umstände hat die FIFA der Nationalmannschaft von Kamerun bis zum Abschluss der Vorrunde für das Tragen der reglementswidrigen Einteiler eine Ausnahmebewilligung erteilt, verbunden mit der unmissverständlichen Weisung und nicht zuletzt auch auf die Zusicherung von Kamerun hin, dass nach der Vorrunde in einer regelkonformen Spielkleidung gespielt werde. Über diese Weisung hat sich die Nationalmannschaft von Kamerun hinweggesetzt, indem sie auch nach der Vorrunde mit den Einteilern angetreten sind. Damit hat sich die Nationalmannschaft von Kamerun ohne nachvollziehbaren Grund über eine Weisung der FIFA hinweggesetzt.
Urteilsbegründung
Gestützt auf diese Erwägungen hat die Disziplinarkommission folgende Sanktionen beschlossen: Die Nationalmannschaft von Kamerun hat nach Abschluss der Vorrunde des Afrikanischen Nationen-Pokals in einer nicht reglementskonformen Spielkleidung gespielt und somit Regel 4 der Spielregeln unzweideutig verletzt. Erschwerend und somit strafschärfend hat sich ausgewirkt, dass sich die kamerunische Nationalmannschaft ohne nachvollziehbaren Grund über die Ausnahmebewilligung und somit die Weisung der FIFA hinweggesetzt hat (Art. 2 lit. d der FIFA-Statuten). Damit hat die Nationalmannschaft von Kamerun ohne jeglichen Respekt gegenüber der FIFA gehandelt. Zudem hat – was sich auf den Entscheid ebenfalls nicht günstig ausgewirkt hat – der kamerunische Verband im Verfahren vor der Disziplinarkommission zum Fall nicht innerhalb der gesetzten Frist Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund muss das Verschulden als äusserst schwer qualifiziert werden, was eine Geldstrafe von CHF 200 000 gegen den Fussballverband von Kamerun rechtfertigt.
Zudem vertrat die Disziplinarkommission der FIFA die Ansicht, dass sich infolge der Schwere des Verschuldens nebst einer Geldstrafe auch ein Punkteabzug im Rahmen der Vorrunde der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft™ rechtfertigt. Als Begründung führte die Kommission aus, dass im vorliegenden Fall eine Geldstrafe für sich allein den Sinn und Zweck der Sanktionsfolge nicht erfüllen könne. Zu berücksichtigen sei, dass die Verfehlung letztlich auf dem Spielfeld erfolgt sei, weshalb eine Sanktion auch diesem Umstand Rechnung tragen müsse, was mit der Verhängung einer Geldstrafe nur teilweise möglich sei. Eine Geldstrafe könne den Sinn und Zweck der Sanktionsfolge deshalb nur ungenügend erfüllen, weil im vorliegenden Fall eine Sanktion nebst der repressiven auch eine erzieherische Wirkung haben müsse. Dieser Zweck könne nur mit einem Abzug von sechs Punkten im Rahmen der Vorrunde der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft™ erreicht werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtete die Disziplinarkommission zusätzlich zur Geldstrafe von CHF 200 000 einen Abzug von sechs Punkten als verhältnismässig.
Für weitere Informationen: FIFA-Abteilung Medien
Ab 1. Januar 2004, Tel.: +41-43/222 7272 – Telefax : +41-43/222 7373 – E-Mail : media@fifa.org
FIFA-Division Kommunikation
So, wie ich das jetzt verstehe wird der Punktabzug nicht in der Qualifikation, sondern erst während der WM-Vorrunde durchgeführt. Womit sich das Weiterkommen erledigt haben dürfte.