• Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Zwetschge
    Ein Mord kann nicht verheilen, also muss der Täter auch drin bleiben.
    Das ist eben meine Einstellung zu dem Thema.

    Gilt das auch für Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung, Überschreiten der Notwehr? Wo ist die Grenze? Auch da gibt es Tote, die nicht mehr lebendig werden...

    @ Handba11:
    Eine punktuelle Vermischung von objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen reicht in meinen Augen nicht, um das Strafrecht insgesamt als nicht rechtsstaatlich zu bezeichnen.

    Bestraft wird schließlich nicht das Erfüllen objektiver oder/und subjektiver Tatbestandsmerkmale, sondern die Schuld des Täters.

    Teddy als HE-"Experte für angewandtes Strafrecht" wird das aber besser beantworten können.

  • Handba11: Deswegen müssen ja teilweise lebenslang Ausgleichszahlungen an diese Personen geleistet werden.

    Und die ersten Punkte bei wiki fallen unter Täterschutz, den ich nicht befürworte.

    lothar: Da sind die Voraussetzungen andere. Mord ist für mich die schlimmste zu begehende Straftat aus niederen Beweggründen und mit voller Absicht ausgeführt. Deswegen ist er ja auch zurecht härter zu bestrafen als die anderen von dir gebrachten Verbrechen.

  • Zitat

    Original von Handba11
    Hierbei handelt es sich niemals um eine rein objektive Betrachtung des Sachverhalts. Die Objektivität Justitias wird hier unterlaufen und durch eine rein subjektive Komponente ersetzt. Hier wird die Bestrafun aus § 212 oder §§ 212, 211 komplett der Gemütslage eines Menschen ohne konkrete Vorgaben auferlegt.

    Zum Glück entscheidet eben gerade nicht ein Mensch darüber alleine.

    Zitat

    Original von Zwetschge
    lothar: Da sind die Voraussetzungen andere. Mord ist für mich die schlimmste zu begehende Straftat aus niederen Beweggründen und mit voller Absicht ausgeführt. Deswegen ist er ja auch zurecht härter zu bestrafen als die anderen von dir gebrachten Verbrechen.

    Mord muss nicht immer aus niederen Beweggründen ausgeführt sein, es gibt auch andere Mordmerkmale. Auch volle Absicht ist nicht erforderlich, es reicht ja dolus eventualis.

    Außerdem ergibt sich die nicht wirklich lebenslange Freiheitsstrafe (nach BVerfG) aus Art. 1 unseres Grudngesetzes und wie lautet der nochmal?

    "Viele Menschen sind gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun." (Orson Welles)

    2 Mal editiert, zuletzt von Pawelfan (4. Dezember 2008 um 09:31)

  • Ich vermute du meinst "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
    Der Täter hat sich nicht daran gehalten, kann sich dann aber selbst darauf berufen? Unverständlich.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Zwetschge
    Der Täter hat sich nicht daran gehalten, kann sich dann aber selbst darauf berufen? Unverständlich.

    Blutrache, Lynchjustiz, Selbstjustiz... - alles Schlagworte, die mir bei dem Statement einfallen.

    Gerade das zeichnet einen demokratischen Staat aus, dass er sich an seine eigenen Regeln hält. Es ist (nicht zufällig) der erste Paragraph unseres Grundgesetzes, dass die Menschenwürde eben unantastbar ist. Da steht nicht "außer, jemand anderes verletzt die Menschenwürde".

    Wenn das für Dich unverständlich ist, dann halte ich das für das Outing als Verfassungsgegner. Nicht ohne Grund gehört der Paragraph zu den unveränderbaren Paragraphen. In einem undemokratischen, diktatorischen System wäre er einer der ersten Paragraphen, die außer Kraft gesetzt werden würden.

    Für mich sind solche Äußerungen schockierend und unverständlich.

  • Bin mit sicherheit kein Verfassungsgegner. Ich habe aber auch nicht mit dem GG angefangen.
    Wieso ist eine wirklich lebenslange Freiheitsstrafe eigentlich nicht mit Art.1 vereinbar? Im Gefängnis wird meines Wissens in D die Menschenwürde nicht verletzt.

  • Zitat

    Original von Lothar Frohwein


    @ Handba11:
    Eine punktuelle Vermischung von objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen reicht in meinen Augen nicht, um das Strafrecht insgesamt als nicht rechtsstaatlich zu bezeichnen.

    Bestraft wird schließlich nicht das Erfüllen objektiver oder/und subjektiver Tatbestandsmerkmale, sondern die Schuld des Täters.

    Teddy als HE-"Experte für angewandtes Strafrecht" wird das aber besser beantworten können.

    Wie gesagt, ich habe das Strafrecht in der Praxis nie wirklich kennengelernt und mein Wissensstand ist auf dem Gebiet abgesehen von 2-3 § ausm WpHG auch nicht der neueste. Das Problem an diesem Punkt ist doch, dass wir in Fällen zum Punkt der Schuld kommen obwohl es nicht tatbestandlich ist. Durch das aufgeweichte subjektive Kriterium. In anderen Fällen führt der subjektive Part zur Tatbestandlichkeit und letztendlich zur Schuld an der es nicht richtig ist. Ist der Vorsatz erstmal dargelegt wird in der Regel auch kein Entschuldigungsgrund vorliegen. Wir reden ja hier auch nicht um irgendein Straßenverkehrsdelikt, sondern um das zentrale Delikt mit absoluter Strafandrohung. Wenn der Staat nicht mit allen Mitteln an diesem Punkt (was soll denn sonst außer Leib und Leben an oberster Stelle des SChutzes des Staates stehen) für Objektivität und KLarheit sorgt, dann ist das für mich einfach nicht mit dem modernen Verständnis eines Rechtsstaats in Einklang zu bringen. Zumal sich die Strafandrohung ja nicht an der Schuld, sondern am Unrechtsgehalt des verwirklichten Straftatbestands orientiert.

    Ich kann natürlich nachvollziehen wenn an dieser Stelle jemand anderer Meinung ist, das kann man ja auch gut vertreten sonst hätte Karlsruhe dem ganzen schon einen Riegel vorgeschoben. Nur haben wir auf dem Weg zum Urteilsspruch nicht nur die StA und den Richter, sondern auch Teile der Exekutive, die alles andere als frei von Fehlern sind.

    Zitat

    Original von Zwetschge
    Handba11: Deswegen müssen ja teilweise lebenslang Ausgleichszahlungen an diese Personen geleistet werden.

    Was natürlich primär strafrechtliche "Ausgleichsansprüche" sind ;)

    Zitat

    Original von Pawelfan
    Zum Glück entscheidet eben gerade nicht ein Mensch darüber alleine.

    Wenn ein Mitglied den gesamten Senat überzeugt ist das schon der Fall. Selbstverständlich ist das hier ein Sachverhalt, an dem ich mich aufhänge, der eher unwahrscheinlich ist. Aber selbst das darf nicht sein. Ein falscher Urteilsspruch aufgrund eines solch dämlichen Fehlers ist schon einer zuviel. Zumal die Möglichkeiten offen auf dem Tisch liegen. Bediene dich der führenden respektive einer überzeugenden objektiven Ansicht aus dem Schrifttum, spring als BGH über deinen Schatten (hallo sosntniedrige Beweggründe) und löse den Fall objektiv oder aber finde selbst objektive Restriktionen.

    Zitat

    Original von Zwetschge
    Ich vermute du meinst "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
    Der Täter hat sich nicht daran gehalten, kann sich dann aber selbst darauf berufen? Unverständlich.

    Du hast doch den Inhalt gerade wieder gegeben. Es handelt es um ein Jedermann-Grundrecht. Entweder du akzeptierst die Verfassung oder du tust es nicht. Du kannst ja auch nicht sagen Montags ist 2+2=4 und Dienstags ist das Ergebnis 5. Die Konsequenzen die an deiner Meinung hängen sind ja kaum zu beschreiben. Wir verwerfen dann alle Grundsätze. (Ewigkeitsklausel)

    Zitat

    Original von Zwetschge Äh hast du den Artikel gelesen und verstanden? Dein Beitrag kommt rüber, als sollen die Fördergelder zu Gunsten der Kernkraft gekürzt werden.

  • Zwetschge:

    Der Schutz der Menschenwürde - Art. 1 Abs. 1 GG

    "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt". Dieses Grundrecht steht bewusst als oberstes und höchstes Gut am Anfang der Verfassung und vor allen weiteren Grundrechten. Das Grundrecht der Menschenwürde steht jedem Menschen schon aufgrund seines "Menschseins" zu, unabhängig von seiner geistigen oder körperlichen Verfassung, seinen Eigenschaften oder seinen Leistungen. Die Menschenwürde ist die Wurzel aller anderen Grundrechte. Der Staat hat die Aufgabe, vor allem anderen die Menschenwürde jedes einzelnen zu schützen, indem jede Beeinträchtigung des Wertanspruchs und des Achtungsanspruchs, den jeder Mensch innehat, verhindert wird. Die Menschenwürde hat absolute Geltung, d.h. dass sie weder eingeschränkt noch aufgehoben werden kann, nicht einmal durch eineÄnderung der Verfassung selbst.


    Lebenslange Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187): Mit Urteil vom 06.07.2005 erklärte das BVerfG, dass die lebenslange Freiheitsstrafe, wie sie das deutsche Strafrecht etwa für Mord vorsieht, nicht grundsätzlich gegen die Würde des Menschen verstößt. Voraussetzung ist allerdings, das das Rechtssystem ihm die Wiedererlangung der Freiheit in Aussicht stellt, nicht nur durch die Hoffnung auf Begnadigung, sondern durch eine gerichtlich kontrolllierbare Entlassungs- und Vollzugspraxis, die ein Aussetzen des Strafvollzugs zulässt


    http://www.anwalt.de/rechtstipps/detail.php?id=755

    "Mit dem Ende des Kinos werden wir vertrieben worden sein aus einem Paradies"
    ( Peter Handke)

    "Die Forderung, dass Auschwitz nicht noch einmal sei, ist die allererste an Erziehung"
    ( Theodor W. Adorno )

  • Wer die Todesstrafe wieder haben will, den stelle ich, sorry für diesen Vergleich, mit der NPD auf eine Stufe. Sie ist die EINZIGE Partei, die die Einführung der Todesstrafe in ihrem Parteiprogramm stehen hat.

    Es ist eine soziale Errungenschaft, ein Zeichen von Respekt vorm Leben, keine Todesstrafe mehr zu haben! Und darauf bin ich Stolz!

    Es ist normal gängige Praxis, dass Leuten, denen es attestiert wird, keine 2. Chance erhalten. Sicherlich hat das System die ein oder andere Lücke. Aber hochgerechnet sind diese Lücken extremst wenig.
    Ich frag mich, was eine Todesstrafe bewirken soll? Die Rache ausleben? ist man nicht dann auch ein Mörder? Gerechtigkeit? Dann darf ich aber auch einem, der mir was antut (Diebstahl, Körperverletzung), auch was zurückantun (Natürlich die gleiche Straftat). Sind in den USA, nur weil dort größtenteils die Todesstrafe exestiert, weniger Morde geschehen? Denke nicht...

    Viele Grüße
    :hi:

    Einmal editiert, zuletzt von Snuffmaster (4. Dezember 2008 um 22:13)

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Zwetschge
    Ich vermute du meinst "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
    Der Täter hat sich nicht daran gehalten, kann sich dann aber selbst darauf berufen? Unverständlich.

    Die Grundrechte wirken zwischen Bürger und Staat. D.h., sie schützen die Bürger vor dem Staat, nicht vor einem anderen Bürger.

  • Die Leute, die für die Todesstrafe sind und am besten gleich auch noch für die schnelle Ausführung dieser, sollten sich mal kurz vorstellen, wie es wäre, wenn sie selbst unschuldig zum Tode verurteilt würden, was man ja nie ganz ausschliessen kann.
    Schöne Vorstellung, nicht wahr?

    Jag går och fiskar

    och tar en tyst minut

  • Zitat

    Original von Zwetschge
    Bin mit sicherheit kein Verfassungsgegner. Ich habe aber auch nicht mit dem GG angefangen.
    Wieso ist eine wirklich lebenslange Freiheitsstrafe eigentlich nicht mit Art.1 vereinbar? Im Gefängnis wird meines Wissens in D die Menschenwürde nicht verletzt.

    Outsider81 hat ja schon das dazugehörige Urteil genannt. Ich würde es so zusammenfassen: Nach BVerfG verstößt es eben gegen die Menschenwürde, wenn ein Mensch ohne Aussicht auf Entlassung sein ganzes weiteres Leben im Gefengnis verbringen muss. Somit hat sein Leben keinen wirklichen Zweck mehr und ist somit unwürdig. Deshalb muss es grundsätzlich immer die Möglichkeit für den Gefangenen geben, an sich zu arbeiten und irgendwann wieder in Freiheit zu gelangen. Deswegen muss auch bei einem Gefangenen mit Sicherungsverwahrung alle zwei Jahre eine neue Beurteilung der Gefährlichkeit geschehen.

    "Viele Menschen sind gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun." (Orson Welles)

    • Offizieller Beitrag

    @ Handba11: Klar, gerade bei den §§ 211, 212 (Mord, Totschlag) giibt es einige theoretische (rechtswissenschaftliche) Probleme. Zur Verbesserung der Transparenz könnte man einiges ändern, z.B. (auch offiziell zum Nachlesen) den 211 streichen und in den 212 als "besonders schweren Fall" integrieren.

    In der Praxis würde sich aber nichts ändern. Und was hätten dann die Strafrechtsprofessoren zu tun und die Studenten zu lernen, wenn man die Sache einfach machen würde? :P

    Ich sehe nach wie vor kein Problem mit der Rechtsstaatlichkeit unseres Strafrechts.

    • Offizieller Beitrag

    @ handba11:

    Ich sehe durchaus einige Brüche in deutschen Strafrecht ... der Ansatz eines "Gesinnungsstrafrechts" im Mord-Parapraphen ist so einer. Derartige Brüche gibt es aber auch in anderen Paragraphen ...

    ... § 240 Abs. 2 StGB zur Nötigung (de facto: Wann ist eine Nötigung eine Nötigung) ist ebenso ein seltsamer Paragraph, weil er etwas in die Rechtswidrigkeitsprüfung verlagert, was eigentlich keine echte Frage der Rechtswidrigkeit (bzw. Rechtfertigung) ist.

    § 211 StGB fällt übrigens auch von der Formulierung her aus dem Rahmen ... er heißt (sinngemäß):
    Abs. 1: Mörder bekommt lebenslang!
    Abs. 2: Mörder ist, wer ....

    So gut wie alle anderen Parapraphen gehen so:
    Wer "das und das tut", wird mit Freiheitsstrafe bis zu x Jahren oder Geldstrafe bestraft.


    Ich sehe darin aber allenfalls Inkonsistenzen des deutschen Strafrechts, aber (in Verbindung mit den Vorgaben, die BGH und BVerfG gemacht haben), keine Rechtsstaatswidrigkeit des deutschen Strafrechts.

    • Offizieller Beitrag

    Für alle Hardliner hier ein Auszug aus "Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794"


    Zitat

    Mord.
    §. 826. Derjenige, welcher mit vorher überlegtem Vorsatze zu tödten einen Todschlag wirklich verübt, soll als ein Mörder mit der Strafe des Rades von oben herab belegt werden.

    §. 827. Wenn jemand, mit dem Vorsatze zu tödten, einem andern eine Verletzung zufügt, welche zwar an sich nicht tödtlich ist, aber in der Folge durch einen Zufall tödtlich wird: so soll er mit dem Schwerdte hingerichtet werden.

    §. 828. Wenn die mit dem Vorsatze, zu tödten, zugefügte Verletzung an sich tödtlich war, das Leben des Beschädigten aber durch besondere Umständeoder Zufälle noch gerettet worden: so findet gegen den Thäter Staupenschlag, nebst lebenswieriger Festungs- oder Zuchthausstrafe statt.

    §. 829. Grausamkeiten und Mißhandlungen, welche vor, bey, oder nach Verübung des Mordes an dem Getödteten begangen worden, wirken allemal Schärfung der verwirkten Todesstrafe.
    (§. 47.)

    §. 47. Die im Gesetze bestimmten Arten der Todesstrafen werden durch Schleifung zur Richtstätte, oder durch öffentliche Ausstellung des Leichnams geschärft.

    http://www.smixx.de/ra/Links_F-R/PrALR/PrALR_II_20.pdf

    http://www.smixx.de/ra/Links_F-R/PrALR/pralr.html

  • Zitat

    Original von Zwetschge
    outsider: Danke für den Beitrag. Aber das heißt noch lange nicht, dass ich dieser Meinung sein muss oder?

    Musst Du natütlich nicht, aber ich wollte Dir noch näherbringen warum Deine Meinung, wie schon Ronaldo postete, als verfassungsfeindlich angesehen werden kann.

    "Mit dem Ende des Kinos werden wir vertrieben worden sein aus einem Paradies"
    ( Peter Handke)

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    ( Theodor W. Adorno )

  • Gericht stoppt Hinrichtung nach 18 Nadelstichen
    Erschienen am 19. September 2009
    Romell Broom wurde 1984 wegen Vergewaltigung und Mord verurteilt. Nun scheiterte seiner Hinrichtung per Giftspritze (Fotos: AP, dpa)
    Romell Broom wurde 1984 wegen Vergewaltigung und Mord verurteilt. Nun scheiterte seiner Hinrichtung per Giftspritze (Fotos: AP, dpa) Vergrößern
    18-mal hatten die Henker von Romell Broom versucht, ihm die Giftspritze zu verabreichen, mehr als zwei Stunden lang dauerte die Tortur für den Todeskandidaten im Gefängnis von Lucasville im US-Bundesstaat Ohio. Jetzt wurde ein zweiter Versuch den verurteilten Vergewaltiger und Mörder hinzurichten vorerst gerichtlich gestoppt.

    Weitere aktuelle NachrichtenMit dem Newsticker immer informiert
    Ein US-Bundesrichter stoppte diesen zweiten Versuch. Bezirksrichter Gregory Frost folgte damit den Anwälten des 53 Jahre alten Romell Broom, die geltend machten, dass die versuchte Hinrichtung am vergangenen Dienstag gegen das Verfassungsverbot einer grausamen Bestrafung verstoßen habe.

    "In den Arm, ins Bein, überallhin"
    Mehr als zwei Stunden lang hatten die Justizangestellten im Gefängnis von Lucasville nach einer geeigneten Vene für die Injektion des Giftes gesucht. "Sie haben 18-, 19-, 20-mal zugestochen, in den Arm, ins Bein, überallhin", berichtete Brooms Anwalt Timothy Sweeney. Das sei "ungeheuer schmerzend" gewesen, so dass sein Mandant am Schluss zusammengebrochen sei.

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    Verstoß gegen Grundrechte?
    Schließlich stoppte der Gouverneur von Ohio, Ted Strickland, die Hinrichtung und ordnete einen Aufschub von einer Woche an. Dieser geplante zweite Versuch muss nach dem Urteil des Richters vom Freitag jetzt für zehn Tage verschoben werden. Die Anwälte Brooms riefen am Freitag auch den Obersten Gerichtshof in Washington an. Ein zweiter Versuch, Broom mit der Giftspritze zu töten, sei ein Verstoß gegen die Grundrechte, erklärte Anwalt Tim Sweeney.

    1984 verurteilt
    Broom wurde wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Mädchens im Jahr 1984 zum Tode verurteilt. Es ist der Fall in den USA, bei dem eine Hinrichtung durch die Giftspritze gescheitert ist. Er wirft die Grundsatzfrage auf, ob jemand mehr als einmal zur Exekution geführt werden darf.

    Seltener Fall
    Er wisse nur von einem einzigen Fall, in dem die Hinrichtung wiederholt worden sei, sagte Richard Dieter, Direktor des Informationszentrums Todesstrafe. 1946 funktionierte bei Willie Francis der elektrische Stuhl nicht. Er wurde ein Jahr später aber doch hingerichtet, nachdem er versucht hatte, beim Obersten Gerichtshof den Verzicht auf einen weiteren Versuch zu erreichen. Das hatte das Gericht ganz knapp, mit fünf gegen vier Richterstimmen, abgelehnt.

    web.de


    Ich wünsche mir, dass eines Tages die Todessatrafe weltweit abgeschafft ist. Ich befürchte jedoch dies wird nur ein Traum bleiben.

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    "Die Forderung, dass Auschwitz nicht noch einmal sei, ist die allererste an Erziehung"
    ( Theodor W. Adorno )

  • ich finde er soll ma nich so weinen, schliesslich hat ER ein mädchen vergewaltig und ermordet.

    aber ich halte weder todesstrafe noch gefängnisaufenthalt für die richtige maßnahme für mörder oder kinderschänder, viel mehr sollte man was anderes finden, sie zB auf ner kleinen 4 m² insel mitten im meer aussetzen und sich selbst überlassen...