• Hier ist § 19 b III SpO DHB einschlägig und ziemlich eindeutig:

    Zitat

    (3) Ausschließlich für den Einsatz in Qualifikationsspielen zum neuen Spieljahr (s. § 9 Ziffer 2 SpO) und für die sich daran anschließenden Meisterschaftsspiele der neuen Spielsaison kann ein Gastspielrecht vom 15. März bis 30. Juni eines Jahres beantragt werden. In einem solchen Fall darf frühestens zu 15. Oktober desselben Jahres eine weitere Spielberechtigung gemäß § 26 Ziffer 2 SpO erteilt werden. Auch kann der Erstverein zum neuen Spieljahr keine Mannschaften in der Altersklasse, der der Gastspieler angehört, melden. § 19 a Abs. 2 bis 5 SpO gelten ebenfalls entsprechend.

    Das "weitere Spielrecht" ist hier der Vereinswechsel. Ich sehe da keine Trickserei, das zu umgehen. Die Regel hat ja auch eine gewisse Berechtigung, den Erstverein vor Ausblutung zu schützen.

    "Perfektes Spiel für unruhige Zeiten: Schach und die große Sehnsucht nach Entschleunigung"

    Die hiesige Tageszeitung bereitet uns schon mal auf die Besatzung durch den Ivan vor.

  • Mariaxx 30. August 2024 um 21:37

    Hat den Titel des Themas von „Vereinswechsel nach Gastspielrecht“ zu „Vereinswechsel“ geändert.