Jugendspielrechte ab Saison 25/26

  • Mit der Reform der Spielordnung zur Saison 25/26 kommt nicht nur Unheil auf uns zu (siehe Festpielen), im Jugendbereich wird es bei den Spielrechten interessant. Bislang gab es das:

    - Jugendspielrecht

    Ein Jugendlicher darf in seiner Altersklasse und in der nächsthöheren Jugendaltersklasse spielen. Einschränkungen durch Festspielen und die 48-Stunden-Regel.

    - Doppelspielrecht

    Zusätzlich darf ein älterer Jugendlicher ein Spielrecht im Erwachsenenbereich beantragen und parallel dort spielen.

    - abgetretenes Doppelspielrecht

    Das Doppelspielrecht kann im Erwachsenenverein für einen Zweitverein wahrgenommen werden.

    - Zweifachspielrecht (§ 19 a SpO)

    Der Jugendliche darf im Zweitverein höherklassig spielen.

    - Gastspielrecht (§ 19 b SpO)

    Die eigenen Altersklasse im Heimverein nicht besetzt, der Jugendliche darf ein Spielrecht im Zweitverein wahrnehmen.


    Neu im Jugendbereich ab 25/26:

    Doppel-, Zweifach- und Gastspielrecht werden eingedampft und finden sich innerhalb des Jugendspielrechts wieder.

    - Das Spielrecht wird aufgeschlüsselt und einzelnen Mannschaften zugeordnet. Es gibt ein Erst-, Zweits-, Drittspielrecht, aber KEIN Viertspielrecht, Spielerin darf (nur) in drei Mannschaften und auch nur in zwei Vereinen eingesetzt werden.

    Diese Saison hatte ich z.B. eine Spielerin in mD, wC II, wC I und Ende der Saison auch in wD eingesetzt. Ab 25/26 ginge das nicht mehr, da kein "Viertspielrecht" möglich.

    a) Spielerin spielt ausschließlich im eigenen Verein. Kann dort mit Erst- bis Drittspielrecht in maximal drei Mannschaften spielen, Zweit- und/oder Drittspielrecht auf Antrag auch bei den Erwachsenen.

    b) Spielerin übt Erst- und ggf. Zweitspielrecht im eigenen Verein aus, (Zweit- und) Drittspielrecht im anderen Verein. Eigene oder nächsthöhere Altersklasse, in jedem Fall aber höherklassig zur höchsten Mannschaft des Erstvereins.

    c) ganz neu: Erstspielrecht im eigenen Verein, Zweit- und Drittspielrecht (immer höhere Liga) im Zweitverein in zwei Altersklassen möglich.

    d) keine Mannschaft im eigenen Verein: Erstspielrecht wohl verbrannt, Zweitspielrecht im Zweitverein möglich, Drittspielrecht auch in höherer Altersklasse, wenn Erstverein auch dort keine Mannschaft hat. Letzteres aber Exotenstatus, Vereinswechsel eher wahrscheinlich.

    Neu: Spielerin (!) darf entscheiden, in welchem Verein sie bei Terminskollision spielt! Das war bislang ein gut gehütetes Geheimnis, es gab keine tatsächlichen Konsequenzen, wenn der Zweitverein sie hat spielen lassen, obwohl der Erstverein das untersagt hatte. Ganz heißes Eisen, würde ich nie gegen den Willen des Erstvereins durchsetzen, sonst war es das mit dem Vertrauen.

    Neu: Bislang durften wir nur unbegrenzt Gastspielrechte je Altersklasse vergeben, die Zweifachspielrechte waren auf 3 pro Altersklasse (abgeben wie aufnehmen) begrenzt. Nun gibt es keine Beschränkung mehr auf nur drei Gäste mit Zweifachspielrecht. wir können je Altersklasse unbegrenzt Spielerinnen mit Zweit- oder Drittspielrecht spielen lassen.

    Neu: Das bisherige Zweifachspielrecht ist auf C-Jugend aufwärts beschränkt. Nur das Gastspielrecht ging ab der E los (wenn es im Verband E-Jugend Spielerpässe gab). Fällt weg, bereits E-Jugendliche dürfen das Zweit- und/oder Drittspielrecht woanders wahrnehmen (ob das sein muss, steht auf einem anderen Blatt, ab der D kann es furchtbar sinnvoll sein).

    Achtung Falle: " Ziffer 3 e) Das Zweit- und Drittspielrecht kann nicht in derselben Spielklasse eines Landesverbandes bzw. in derselben Spielklasse bei überverbandlichem Spielbetrieb ausgeübt werden, es sei denn, der Einsatz erfolgt in unterschiedlichen Staffeln derselben Spielklasse." Eher exotisch. Spiele ich in der für mich zweiten Mannschaft in der Saison, darf ich in derselben Liga meines Vereins nicht mehr zum Einsatz kommen.

    Achtung Falle: Die Beschränkung auf maximal das Drittspielrecht ist tückisch, wenn Erst- und Zweitverein involviert sind. Beide müssen höllisch aufpassen, dass nach Einsatz in drei Mannschaften nicht ein Trainer noch mal kurzfristig ankommt und in der vierten Mannschaft kurzfristig Unterstützung braucht.

    Achtung Falle: Nach Mitwirkung in Qualispielen (zählen in der Jugend zur neue Saison) ist das Erstspielrecht "verbrannt", bei Mitwirken in zwei Mannschaften auch das Zweitspielrecht. Kommt jetzt ein Vereinswechsel, sind bereits zwei Spielrechte weg! In neuen Verein dann also nur noch Einsatz in EINER Mannschaft. geht es von vorn los. Die Spielerin erhält drei neue Spielrechte.

    Beim Festspielen habe ich über den "Gesetzgeber" DHB geschimpft, an dieser Stelle ein Lob. Ohne alle Rattenschwänze zu überblicken, wir haben eine erhebliche Vereinfachung des Spielrechtsdschungels, auch wenn es auf den ersten Blick nicht so scheint. Kein Viertspielrecht, also Jugendspielerinnen spielen maximal in drei Mannschaften, ist o.k. Wird ein Problem bei Vereinswechsel nach der Quali, hätte nicht weh getan, hier eine Ausnahme einzubauen. Meine "Gäste" dürfen im Erstverein in einer Mannschaft spielen und im Zweitverein in zwei Teams in zwei Altersklassen... gute Sache! Spielen im Zweitverein bereits ab der E... zumindest in der D gute Sache, in Ausnahmefällen sicher auch in der E. Ich habe in der D immer auch Gäste im Training, die eine zusätzliche Trainingseinheit möchten. Zukünftig kann ich diese Gäste auch in Punktspielen fördern, ohne dass sie ihren Verein verlassen müssen.

    Noch einmal: Durch die Änderung des § 55 SpO verpuffen Zweit- und Drittspielrecht, wenn sich Kinder/Jugendliche in der höheren Altersklasse im Verhältnis zur niedrigeren Altersklasse festspielen können. Schwachsinnsbeispiel: Ich setze ein D-Jugend Talent in der C II in zwei aufeinanderfolgenden Spielen ein. Bisher nur festgespielt für die C II, nicht aber die D. Neu wird sein, dass sie auch vorerst nicht mehr D spielen darf.

    "Perfektes Spiel für unruhige Zeiten: Schach und die große Sehnsucht nach Entschleunigung"

    Die hiesige Tageszeitung bereitet uns schon mal auf die Besatzung durch den Ivan vor.

    Einmal editiert, zuletzt von Zickenbändiger (22. Mai 2025 um 10:36)

  • Ist die B-Jugend automatisch die höhere Mannschaft als die C-Jugend?

    Ich verstehe 19 3) d) so:

    Wenn zB Spieler im Stamm Verein B Jgd Kreisliga spielt, kann er im Gastverein in der A Jgd Bezirksliga spielen, auch wenn der Heimatverein in der A Jgd Landesliga und somit höher spielt, als der Gastverein. Auch diese Konstellation ist neu zur bisherigen Regelung.

  • ist ein abgetretenes Doppelspielrecht, das bislang nur für Kaderspieler möglich war, dann zukünftig für alle Spieler möglich?

    Der neugefasste § 19 SpO DHB hat keine solche Einschränkungen. Gleichberechtigung hergestellt.


    Spannend. Den Absatz mit dem Festspielen verstehe ich nicht. Was sind "höhere" Mannschaften, die nicht in der selben Altersklasse spielen?

    Das ist die spannende Frage, a) die höhere Liga oder b) die Altersklasse per se.

    "Perfektes Spiel für unruhige Zeiten: Schach und die große Sehnsucht nach Entschleunigung"

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  • Hallo Zusammen,

    Ich habe einmal eine Frage zu der Anzahl der Zweitspielrechte pro Altersklasse. Wie oben zu lesen war, sind es ja aktuell 3 pro Altersklasse. §19a DHB Spielordnung.

    Wie wird den der §37 Altersklasse beschrieben ? Es gibt ja einen Jungen und Mädchenbereich.

    Muss Ich das als Grundsätzliche Trennung sehen ? Demnach wären es 3 Mädchen und 3 Jungen pro Bereich in der Altersklasse ?

  • In § 19a SpO DHB steht ohnehin nichts von Geschlechtern. Ergäbe überhaupt keinen Sinn, wenn 1 - 3 Mädchen das 3er Kontingent bei den Jungs belasteten oder andersherum.

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  • In §19a steht 3 pro Altersklasse. Weiter steht da nichts. Ob das nun Sinn macht oder nicht.

    In §37 stehen im Jugendbereich 6 Altersklassen von der A bis zur F Jugend zur Verfügung.

    Oder muss man es so lesen, das §37,1b der ausschlaggebende Punkt ist. Da wird ja in Jungen und Mädchenmannschaften unterteilt.

    Das würde dann heißen, es gäbe 6 Jungenaltersklassen und 6 Mädchenaltersklassen. Dann wäre §19a eindeutig. Mann könnte 3 Jungen und 3 Mädchen als Kontingent nehmen. (Dann müsste man das aber auch als 2 Altersklassen in der Altersklasse sehen, das sollte man dann vielleicht anders schreiben, damit es eindeutig ist)

    Das muss ja irgendwie geregelt sein. Ich glaube nicht, das die Passstelle sieht, ob der Verein in einer Altersklasse schon 2 Mädels und 1 Jungen im Kontingent hat. Interessant würde es sicherlich auch im Verein, wer denn das Zweitspielrecht nehmen darf.

    Entscheidend ist weiter der §22.1 da steht nämlich, das man nur in 2 Altersklassen spielen darf.

    Ein Mädchen in der D Jugend könnte ja in der Mädchenmannschaft und in der Jungenmannschaft spielen. Weiter z.B. in der Mädchen C Jugend. Das wären dann aber schon 3 Altersklassen und nicht Erlaubt.

  • Zitat

    § 19a

    (I) Jugendspieler, die den Altersklassen A -C angehören, können neben dem Spielrecht in ihrem Verein (Erstverein) auch ein Spielrecht – Zweifachspielrecht – für einen anderen Verein (Zweitverein) in einer Jugendaltersklasse, in der der Spieler gem. § 22 Abs. 1 einsatzberechtigt ist, erhalten.

    Warum so kompliziert? Das Zweifachspielrecht steht ohnehin nur Jungs zur Verfügung. Gibt nirgends eine "mit-'Spieler'-ist-immer-auch-Spielerin-gemeint-Klausel".

    In der D-Jugend gibt es kein Zweifachspielrecht. Halten wir fest: Von C bis A-Jugend dürfen pro Altersklasse je maximal 3 Jungs aufgenommen und abgegeben werden, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

    Muss schon wieder Sommerloch sein...

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  • Das Zweifachspielrecht steht ohnehin nur Jungs zur Verfügung. Gibt nirgends eine "mit-'Spieler'-ist-immer-auch-Spielerin-gemeint-Klausel".

    Ist das tatsächlich so? Wäre mir neu.

    Aus der SpO:

    Überschrift: § 19 a Zweifachspielrecht für Jugendspieler*innen der Altersklassen A – C

    Danach wird nur noch die männliche Form verwendet.

  • Warum sollte es nur ein Zweifachspielrecht für Jungen geben ?

    Das es ein Zweifachspielrecht nur von der A bis zur C Jugend gibt, ist bekannt.

    Es geht hier viel mehr um den Begriff Altersklasse. Ich kann ihn ja nicht einmal so und einmal so sehen. Es geht mir hier um die Verbindung der Paragraphen

    Ich möchte im Ergebnis wissen, ob wir in der Altersklasse nach Jungen und Mädchen Unterscheiden, und ob es daraus die Ableitung gibt, das z.B. die Altersklasse der C , als 2 Altersklassen zu sehen ist. Oder ist es nur 1 Altersklasse.

    Wenn das so wäre, dürften nur 3 Jugendliche in einer Altersklasse von einem Verein aufgenommen werden. Sind es aber 3 bei den Mädchen, und 3 bei den Jungen haben wir 2 Altersklassenbereiche in einer Altersklasse. Und dann müsste man das als 2 eigenständige Altersklassen sehen.

    Und diesen Hinweis mit dem Sommerloch kann Ich nicht ganz so zuordnen.

  • Mit der neuen Spielordnung vom 1. Juli 2024 wird nun bei 19a Abs. 1 komplett Spieler*innen genannt.

    Zitat von § 19 a Zweifachspielrecht für Jugendspieler*innen der Altersklassen A – C

    (1) Jugendspieler*innen, die den Altersklassen A – C angehören, können neben dem Spielrecht in ihrem Verein (Erstverein) auch ein Spielrecht - Zweifachspielrecht - für einen anderen Verein (Zweitverein) in einer Jugendaltersklasse, in der der Spieler/die Spielerin gem. § 22 Abs. 1 einsatzberechtigt ist, erhalten. Der Einsatz ist im Zweitverein nur in einer Altersklasse möglich. Der Einsatz im Zweitverein darf nur in einer Mannschaft der betreffenden Altersklasse des Spielers/ der Spielerin erfolgen, die in einer – von der höchsten Spielklasse aus absteigend gezählt - höheren Spielklasse spielt als die höchstspielende Mannschaft des Erstvereins. Landesverbandsübergreifende Spielklassen gelten als höchste Spielklasse der Landesverbände, die diese Spielklasse gebildet haben. Spielgemeinschaften einzelner Altersklassen gelten als Mannschaft. Je Altersklasse dürfen abgebende und aufnehmende Vereine (bzw. alle Vereine einer Spielgemeinschaft insgesamt) jeweils max. drei Spieler*innen mit einem Zweifachspielrecht ausstatten.

  • Das stand da im letzten Jahr schon. (z.B. Version vom 24.6.2023).

    Hier der Stand vom 29.10.2023 aus dem PFHV, da ist es noch anders.

  • Dann scheint es verschiedene Versionen zu geben.

    Ich habe in der Spielordnung vom 24.6.23 vom DHB nachgeschaut. Und da steht schon Jugendspieler*innen

    Demnach jetzt die Frage, ist Altersklasse komplett gemeint, oder aufgeteilt auf die Jungen und die Mädchenliga. Sind es 3 oder 6 Spieler*innen pro Altersklasse ?

  • ACHTUNG: revolución

    Ich habe mich mal mit dem neuen § 19 SpO DHB auseinandergesetzt. Unten die bereits aktualisierte Version, es gab eine Änderung in Absätzen II und XI:

    § 19 Jugendspielrecht

    (1) Das Spielrecht für Jugendspieler*innen kann pro Spieljahr für drei Mannschaften, aber maximal in zwei Vereinen, erteilt werden.

    • Innerhalb des eigenen Vereins ist der Einsatz nur noch in drei Mannschaften möglich. Nicht wild, wäre ohnehin die Ausnahme. Jede Jugendspielerin darf auch noch in einem zweiten Verein spielen, insgesamt aber nur in drei Mannschaften.
    • Ab nächster Saison dann aber höllisch aufpassen, was bei Gastspielerinnen im Heimverein passiert!
    • Am Spannendsten, was dort nicht steht! § 19 gilt für alle Jugendlichen mit Spielerpass, also E-Jugend aufwärts!

    (2) Das Erstspielrecht gilt für den Verein, für den die Spielberechtigung erteilt wird (Erstverein). Ist der Erstverein als Stammverein Teil einer Spielgemeinschaft, gilt das Spielrecht für die Spielgemeinschaft. Spielrechte im Erstverein werden durch den ersten Spieleinsatz in Meisterschafts- oder Pokalspielen in der jeweiligen Mannschaft festgelegt. Das Erstspielrecht kann in einer Mannschaft der eigenen Altersklasse bzw. der nächsthöheren Altersklasse wahrgenommen werden.

    • "Spielrecht" hat nun eine doppelte Bedeutung, ist einmal dem Verein (und ggf. dem Zweitverein) zugeordnet, aber auch den einzelnen Mannschaften. Die drei Spielrechte können durch Einsätze in den einzelnen Mannschaften im Erstverein festgelegt/verbraucht werden.

    (3) Das Zweit- und Drittspielrecht kann wahrgenommen werden:

    a) im Erstverein,

    b) im Zweitverein in der eigenen Altersklasse in einer Mannschaft, die, bezogen auf bereits bestehende Spielrechte, in einer höheren Spielklasse spielt,

    c) im Zweitverein in der eigenen Altersklasse, wenn der Erstverein keine Mannschaft in dieser Altersklasse stellt,

    d) im Zweitverein in der nächsthöheren Altersklasse in einer Mannschaft, die, bezogen auf bereits bestehende Spielrechte, in einer höheren Spielklasse spielt,

    e) im Zweitverein in der nächsthöheren Altersklasse, wenn der Erstverein keine Mannschaft in dieser Altersklasse stellt.

    Das Zweit- und Drittspielrecht kann nicht in derselben Spielklasse eines Landesverbandes bzw. in derselben Spielklasse bei überverbandlichem Spielbetrieb ausgeübt werden, es sei denn, der Einsatz erfolgt in unterschiedlichen Staffeln derselben Spielklasse.

    • Das bisherige Gastspielrecht wird quasi übernommen. Von E bis A kann ich auf einen anderen Verein ausweichen, wenn in meiner Altersklasse keine Mannschaft für mich ist. Im Zweitverein kann ich in zwei Altersklassen in jeweils einer Mannschaft spielen oder in zwei Mannschaften einer bei mir nicht besetzten Altersklasse. Das (ggf. nicht wahrgenommene) Erstspielrecht verbleibt (wohl) beim Erstverein.
    • Die fast totale Liberalisierung des aktuellen Zweifachspielrechts. Im Zweitverein kann in zwei Altersklassen gespielt werden (dann aber jeweils Zweit- und Drittspielrecht verbraucht!).
    • Der Einsatz kann weiterhin nur höherklassig stattfinden. ABER höherklassig nun ausgehend von meinem Erst- (oder ggf. Zweit-)Spielrecht. Beispiel: Bislang konnte mein Verein keine Spielerinnen von A bis C verleihen, weil der TVB immer höher- oder gleichklassig war. Nun kommt es aber auf das Erstspielrecht an, sprich wenn ich wen fest in der C II in der Landesliga hätte, könnte sie mit Zweit- (oder Dritt) Spielrecht an einen Oberligisten verleihen, solange sie bei uns nicht Regionalliga spielt. "Verschachtelung" nun möglich.

    (4) Bei Spielrechten in zwei Vereinen liegt der Einsatz im Ermessen des Spielers/der Spielerin bzw. der Erziehungsberechtigten.

    • Klarstellung der bisherigen "Lücke". Die Spielerin entscheidet bei Terminskollision, wo sie spielt. Kann ich nur dringend vor warnen, das gegen den Willen des Erstvereins zu machen! Dann gibt es schnell keine Kooperation mehr.

    (5) Für A-Jugendliche ist die nächsthöhere Altersklasse der Erwachsenenbereich.

    (6) Im Falle von

    a) Spielerinnen, die das 16. Lebensjahr und Spieler, die das 17. Lebensjahr vollendet haben,

    b) Kaderspielerinnen des DHB, die das 15. Lebensjahr vollendet haben,

    c) Kaderspielern des DHB, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,

    kann ein Spielrecht in einer Erwachsenenmannschaft erteilt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Das Spielrecht für Erwachsenenmannschaften in einem anderen Verein gilt nur für Mannschaften, die mindestens der fünfthöchsten Spielklasse angehören.

    (7) Die Einwilligung der Personensorgeberechtigten und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sind Voraussetzung für die erstmalige Erteilung der Spielberechtigung von Jugendlichen in Erwachsenenmannschaften. Sie müssen bei der zuständigen Passstelle vorgelegt werden.

    (8) Den Antrag auf Ausstellung des Zweit-/Drittspielrechtes bei einem anderen Verein stellt der Erstverein bei seiner zuständigen Passstelle. Die Passstelle des Erstvereins trägt das Zweit-/Drittspielrechte in den von ihr ausgestellten Spielausweis ein und unterrichtet die Passstelle des Zweit-/Drittvereins über die Erteilung.

    • Achtung: Es gibt keine Frist! Das wird mit Sicherheit noch reformiert, wenn sich Richtung deutsche Meisterschaften aus den Regionalligen mächtig verstärkt wird.

    (9) Die Spielrechte erlöschen automatisch zum Ende des Spieljahres.

    (10) Persönliche Sperren (Ausnahme: Automatische Sperre nach § 17 Abs. 1 Rechtsordnung) gelten für beide Vereine. Der Verein ist verpflichtet, sich hierüber zu informieren.

    (11) Spielrechte in der Qualifikation bestehen grundsätzlich nur für den Erstverein. Spielrechte in der Qualifikation: Im Zweitverein kann das Spielrecht nur im Falle des Abs. 3 c) und/oder e) wahrgenommen werden. Die Qualifikationsspiele gehören zum neuen Spieljahr (vgl. § 9 Abs. 2 SpO) und die Spielrechte bleibt für die sich daran anschließenden Meisterschaftsspiele der neuen Spielsaison bestehen.

    • Für den Einsatz in der Quali kommt nur das Pendant zum alten Gastspielrecht zum Einsatz, keine Verstärkung ansonsten ohne Vereinswechsel.

    Der aufmerksame Leser wird bemerkt haben: Keine zahlenmäßige Beschränkung auf drei Aufnahmen oder drei Abgaben pro Altersklasse! In der Theorie könnte man eine komplette Mannschaft mit Zweit- oder Drittspielrechten bestücken. Oder aktuell die komplette C II in die Oberliga verleihen, wenn sie nicht Einsätze in der C I gehabt hätten.

    Neue Perspektiven:

    • Ich könnte in der weiblichen D bereits Talente aus E oder D mit Zweit-/Drittspielrecht von Zweitvereinen einsetzen und muss nicht auf Vereinswechsel drängen, bzw. könnte unseren Trainingsgästen auch eine Förderung in Punktspielen anbieten (so sie nicht in derselben Liga spielen).
    • Leistungsorientierte Vereine könnten Spielerinnen erstmals selbst verleihen, wenn diese nur in der zweiten Mannschaft A bis E spielten und der Zweitverein höherklassig zur Zwoten des TVB spielt.
    • Überall dort, wo mehr als nur ein Talent für einen Wechsel in Frage kommt oder es um die einzige Torhüterin geht, man vielleicht eine Mannschaft zerstören würde, gäbe es eine Kompromisslösung.
    • Ganz neu: Bislang konnte das Doppelspielrecht nur abgetreten werden, d.h. eine Spielerin spielte Jugend in einem Verein, Erwachsene in einem anderen Verein. Das fällt weg, es wird Zwischenlösungen geben (z.B. Jugendbundesliga, Erwachsenenspielrecht im Erst- und Zweitverein).

    RESPEKT, LIEBER DHB! Ich bin wirklich beeindruckt. Ich habe aktuell über ein halbes Dutzend un- und regelmäßige Trainingsgäste, die ich zukünftig ganz anders fördern kann. Und muss auf kein Kontingent Rücksicht nehmen. Für die Zwote zu stark, für die Erste nicht stark genug, es gibt eine Liga dazwischen? Auch der leistungsorientierte Verein kann im Jugendbereich dann Spielerinnen verleihen (in diesem Beispiel, solange kein Einsatz in der eigenen Ersten erfolgt). Und das Sahnehäubchen eben, dass Jugendliche im Erwachsenenbereich in zwei Vereinen spielen dürfen.

    "Perfektes Spiel für unruhige Zeiten: Schach und die große Sehnsucht nach Entschleunigung"

    Die hiesige Tageszeitung bereitet uns schon mal auf die Besatzung durch den Ivan vor.