der unterschied bei den bankvorständen ist , dass ein solcher "untreuestraftatbestand" eben wesentlich schwerer
nachzuweisen ist und insbesondere vom gesetz her auch viel mehr lücken lässt, als zb. ein betrug.
pflichtverletzungen spielen dann eher eine rolle, wenn es um die interne aufarbeitung geht-
wie schwer die pflichverletzung zu bewerten ist, hängt dann sicherlich auch davon ab,
wie "gut" der betrug organisiert war und gestaltet wurde- insbesondere wird es sehr oft grosszügig gesehen, wenn
sich -wie es zumindest in diesem fall aussieht- die bankvorstände nciht persönlich bereichert haben.
im übrigen ist die entlastung oder auch nicht rechtlich sehr sehr wenig von bedeutung-
oftmals nur taktisches geplänkel...
es hat für die beurteilung einer möglichen straftat für die beschuldigten so gut wie keine bedeutung-
da zählen nur die einzelnen bestandteile des jeweiligen paragraphen.
es gibt aber durchaus die möglichkeit, dass eine regressversicherung oder dergleichen nur eintritt, wenn
zb. entlastung erteilt wurde oder eben nicht.
und wenn aus dem grossen topf der genossenschaft eine regulierung des scahdens erfolgt und dies daran gebunden
wäre, dass entlastung erteilt wurde....dann...
ist sich der einzelne genosse oder die vielen genossen dieser einen bank evtl. auf einmal einig.....wie man den schaden reguliert bekommt....