Zum Doppelspielrecht Jugendspieler habe ich eine Frage. Vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Wir haben am 21.01. gegen eine Mannschaft gespielt, die einen Jugendspieler eingesetzt hat.
Dieser Jugendspieler (Geb.-Datum 01.01.1999) hat jedoch am 01.12.2017 sein letztes Spiel noch für einen anderen Verein bestritten.
Nach den Statuten gibt es jedoch eine Wechselfrist von 8 Wochen.
Der Jugendspieler hat in seinem vorherigen Verein Bayernliga gespielt und gegen uns auch entsprechend aufgetrumpft.
Nun windet sich der Verein und der Verband, daß der Jugendspieler angeblich auf sein Jugendspielrecht verzichtet hatte und die Sperrfrist deswegen
nur 4 Wochen beträgt.
Kann das sein ? Gibt es diese Möglichkeit ?
Über Auskunft oder Hilfe würde ich mich freuen.
Gerne auch direkt per Mail an: devxantia@gmail.com
Doppelspielrecht Jugendspieler - Verzicht
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Ich kann aus deiner Schilderung der Sachlage keinen Widerspruch zur Spielordnung erkennen. Wenn die Passstelle / spielleitende Stelle erklärt, dass der Spieler sein Jugendspielrecht aufgegeben hat, dann ist er formal kein Jugendspieler mehr (DHB SpO §18 "Jugendspieler sind Spieler mit Spielberechtigung für Jugendaltersklassen"). Dementsprechend kann natürlich bei einem Wechsel auch nicht die Wartefrist eines Jugendspielers gelten.
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Zitat
"§ 18 Jugendlicher, Jugendspieler
Jugendliche sind Spieler vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendspieler sind
Spieler mit Spielberechtigung für Jugendaltersklassen. "Ich habe Zweifel, dass die Einstufung eines Spielers als "Jugendspieler" dem Dispositionsrecht des Spielers (Verzicht) unterliegt. Die Definition in § 18 kann nicht durch Verzicht verändert werden.
Die Spielordnung sieht lediglich vor, dass es unter bestimmten Voraussetzungen ein "Doppelspielrecht" geben kann. Das ändert aber nichts daran, dass es weiterhin ein "Jugendspieler" ist.
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Ich habe Zweifel, dass die Einstufung eines Spielers als "Jugendspieler" dem Dispositionsrecht des Spielers (Verzicht) unterliegt. Die Definition in § 18 kann nicht durch Verzicht verändert werden.
Die Spielordnung sieht lediglich vor, dass es unter bestimmten Voraussetzungen ein "Doppelspielrecht" geben kann. Das ändert aber nichts daran, dass es weiterhin ein "Jugendspieler" ist.
Aber wozu wurde dann der Passus in §19 Absatz 3 eingefügt? Allein die Existenz der Klausel impliziert ja schon, dass der Spieler durch den Verzicht einen Vorteil erhalten kann. Dieser wäre z.B., dass die Wartefrist beim Wechsel verkürzt wird.