Paragraf 17, Abs. 1 der DHB-Rechtsordnung - BEKANNT??

  • eine Regelauslegung vom Wochenende war mir so nicht bekannt und hat mich
    überrascht, wie sieht's bei euch aus - allgemein bekannt?

    Sachverhalt: einer der SR eines OL-Spiels war tags zuvor als Spieler in
    seinem Verein disqualifiziert worden, MIT Bericht - ergo 1 Spiel Sperre.
    Sperre heißt normalerweise auch für alle anderen Verbandsaktivitäten,
    also auch als SR - sollte man meinen. Fehlanzeige: da der Staffelleiter
    die automat. Strafe von 1 Spiel nicht erhöht hat, gilt Paragraf 17, Abs.
    1, der DHB-Rechtsordnung. Der besagt, dass die Sperre in diesem Fall
    nur für die Mschft. gilt, in der der Betreffende spielt, nicht aber für
    andere Aktivitäten wie SR oder Zeitnehmer. Nur wenn die Sperre
    verlängert worden wäre, hätte der SR nicht pfeifen dürfen. Unbenommen
    davon hätte ggf. einer der Vereine vor Spielbeginn die Spielltg.
    beanstanden müssen, ein nachträgl. Protest ist nicht möglich.

    Ich stelle das Ganze mal hier zur Diskussion ein, ist ja vielleicht nicht uninteressant...

    • Offizieller Beitrag

    Ja, seit dem 28.11.2015 gilt der neu gefasste und zum 01.07.2016 nochmals umformulierte § 17 (1) RO für alle Fälle der DQ+B.

    In Satz 2 heißt es:

    Zitat

    Die automatische Sperre nach diesem Absatz ist eine ausschließlich mannschafts- und spielbezogene Sperre, die nicht für die Teilnahme am sonstigen Spielbetrieb gilt.

    So weit, so eindeutig.

    Ein in der Rechtsprechung meines Wissens noch ungeklärtes Rechtsproblem ergibt sich allerdings für diejenigen Fälle, in denen die Spielleitende Stelle die Sperre nicht erhöht, indes allerdings per Bescheid "über die automatische Sperre von einem Spiel hinaus" (Zitat aus Bescheid) eine Geldstrafe festsetzt.

    Aufassung 1 sagt: Die Geldstrafe und die Bescheidung an sich seien ein "Mehr" zu § 17 (1) RO und damit sei der Betroffene wegen § 22 (1) bis zum Ende des nächsten Meisterschafts- oder Pokalspiels komplett gesperrt (also für sämtliche Funktionen und z.B. auch Freundschaftsspiele).

    Auffassung 2 sagt: Der Betroffene müsse auch in diesen Fällen nach § 17 (1) RO behandelt werden und sei ausschließlich für das nächste Meistersschafts- oder Pokalspiel, derjenigen Mannschaft, in der er fehlbar wurde, gesperrt. Er dürfe bis zum Ende dieses Spiels andere Funktionen wahrnehmen und auch Freundschaftsspiele seiner Mannschaft absolvieren. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der vorrangigen Spezialvorschrift des § 17 (1) RO.

    Relevant wird dies insbesondere für diejenigen Betroffenen, die z.B. im Bundesligabereich im letzten Spiel vor der Winterpause "Blau" bekommen und deren Mannschaft in der Vorbereitung auf die Rückrunde viele Freundschaftsspiele absolviert.

    Ich tendiere klar zu Auffassung 2.

    Was meint ihr?

  • ich stelle mir die frage, welchen sinn es macht, einen sr überhaupt zu sperren weil er als spieler im ligabetrieb
    eine strafe w.o. beschrieben bekommen hat...

    entweder ist er als schieri neutral oder nicht...oder meint jemand, dass er anders pfeifft nach einem rauswurf
    als spieler ?
    wenn dem so wäre, wäre er als sr doch überhaupt nicht tragbar-
    dies gilt auch wenn es sich um ganz grobe verstösse handeln würde die eine deutlich höhere strafe als
    spieler nach sich ziehen würde....zb. tätlichkeit gegen den sr (als spieler)

    im zweifelsfall damit auch immer eher auffassung 2 - weil es die geringere strafe darstellt....

    wenn ich als schieri in meiner funktion als spieler mit disqualifikation mit bericht noch nachteile als schieri hätte(wie oben von anfänger)
    würde ich freiwillig die pfeiffe an den nagel hängen..

  • ich stelle mir die frage, welchen sinn es macht, einen sr überhaupt zu sperren weil er als spieler im ligabetrieb
    eine strafe w.o. beschrieben bekommen hat...

    Naja, ich finde schon, dass es nicht so toll aussieht, wenn ein Schiedsrichter, der z.B. samstags einen Gegenspieler oder Schiedsrichter beleidigt oder einen Spieler mit einem sehr harten Foul ins Krankenhaus bringt, am nächsten Tag (oft in derselben Liga) ein Spiel pfeift. Eigentlich ist das ein NoGo.

    2 Mal editiert, zuletzt von Rheinland-SR (26. Januar 2017 um 19:32)

  • Naja, ich finde schon, dass es nicht so toll aussehen würde, wenn ein Schiedsrichter, der z.B. samstags einen Gegenspieler oder Schiedsrichter beleidigt, am nächsten Tag (oft in der gleichen Liga) ein Spiel pfeift.


    Genau. Der Sinn soll sein, dass, wenn er als Spieler gesperrt wird (und dementsprechend ja schon "etwas" mehr gemacht haben muss), als Schiedsrichter (vor allem nicht in den untersten Klassen) eigentlich kein Vorbild sein kann.
    Ich kann mich erinnern, dass früher (in Westfalen) für eine Sperre als Spieler nach rot (die es da noch gab) oder Ausschluss die Sperre für alle Funktionen galt.
    Und mehr noch: Bei uns im Kreis ist sogar entschieden worden, dass ein Trainer einer Jugendmannschaft, der eine Schiedsrichterbeleidigung gemacht hat, gar nicht mehr pfeifen durfte. Zurecht.

  • rheinland....sr
    ich glaube ich schrieb extra !!!!!! " wenn es sich um ganz grobe verstösse handeln würde"
    aber was du nicht lesen möchtest...na ja- kenn ich ja.....

    oder hab ich bei "einwurf" überlesen, dass er das oben so gemeint oder beschrieben hat......?????

    und da du ja immer 100% regelkenntnis hast- im gegensatz zu den bundesligaschieris die du kennst-wie du selbst geschrieben hast-
    wäre dann doch ganz sicher vom staffelleiter die strafe erhöht worden......oder etwas nicht ?????.

  • und da du ja immer 100% regelkenntnis hast- im gegensatz zu den bundesligaschieris die du kennst-wie du selbst geschrieben hast- wäre dann doch ganz sicher vom staffelleiter die strafe erhöht worden......oder etwas nicht ?????.

    Nicht bis zum nächsten Tag.

    Mein Beispiel bezog sich darauf, wenn ein Schiedsrichter am nächsten Tag pfeift.

    Das müsste man verhindern, indem die Automatiksperre auch für die Schiedsrichtertätigkeit gilt.

    Im Übrigen haben wir auch unterschiedliche Definitionen von "ganz groben Verstößen".
    Oder welche Verstöße reichen für dich zwar für die blaue Karte aus, sind aber nicht so schlimm,
    dass der Spieler nicht am nächsten Tag pfeifen sollte. ?(

    Einmal editiert, zuletzt von Rheinland-SR (26. Januar 2017 um 20:25)

  • drehen ......wenden....rückwärtsfahren.....

    was soll man mit jemandem diskutieren, der von sich behauptet, 100% regelkenntnis zu haben,
    was man hier ja oft genug "bewundern" kann.....

    ich hab zum dem beitrag von "einwurf" stellung genommen- nicht zu dem was du dir gerne zusammenreimst
    oder in jedem beitrag wieder verändert wiedergibst....

  • drehen ......wenden....rückwärtsfahren.....

    was soll man mit jemandem diskutieren, der von sich behauptet, 100% regelkenntnis zu haben,
    was man hier ja oft genug "bewundern" kann.....

    ich hab zum dem beitrag von "einwurf" stellung genommen- nicht zu dem was du dir gerne zusammenreimst
    oder in jedem beitrag wieder verändert wiedergibst....


    Könnt ihr beide mal - wie ein Schiedsrichter - neutral bleiben und ruhig kommentieren?

  • Ich denke auch, diese Regelung der RO ist sehr unglücklich. Es sollte eine automatische Sperre für den gesamten Spielbetrieb darstellen.

    Spieler/Schiedsrichter bekommt Samstags "Rot/Blau", darf Sonntag Pfeifen (und entsprechend auch Strafen aussprechen" und ggf. in einer anderen Mannschaft spielen (Trainer oder Zeitnehmer/Sekretär sein). Dann entscheidet in der Folgewoche die zuständige Stelle auf Verlängerung und ab dann darf er nicht mehr tätig werden ... Ich finde diese Konstellation nur schwer vermittelbar.

    Bei uns (PfHV) haben alle Schiedsrichter die Pflicht dem Schiedsrichterwart eine "Rot/Blaue"-Karte, die sie als Spieler bekommen, unverzüglich zu melden.

    • Offizieller Beitrag

    Ich denke nicht, dass die Konstellation des § 17 RO schwer vermittelbar ist. Die Regelung trägt vielmehr im gewissen Umfang der Unschuldsvermutung und der Gewaltenteilung Rechnung.

    In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle belässt es die Spielleitende Stelle bei der automatischen Sperre.

    Falls nicht, erlässt sie nach entsprechender Prüfung und ggf. Anhörung einen weitergehenden Strafbescheid, meist durch Erhöhung der Sperre. Dass erst in dem Moment, wo dem Betroffenen der Bescheid zugeht, die "volle" Sperre eintritt, halte ich für angemessen und gerecht. Der Betroffene wird also nicht durch die SR-Entscheidung vorverurteilt, bzw. lediglich in dem geringen Rahmen des 17 (1).

  • Man sollte auch bedenken das es SR gibt die am gleichen Tag spielen und pfeifen bzw. samstags sehr spät spielen und Sontags morgens pfeifen - wenn hier eine automatische Sperre greifen würde könnten diese Spiel mit 100% Wahrscheinlichkeit gar nicht mehr Umbesetzt werden.

    Das mit der Neu-/Umbesetzung ist ja auch bei Verletzungen ein Thema - bei Gespannen kann ja der Partner eventuell noch alleine Pfeifen bei Einzelansetzungen .....

    Vor allem glaube ich erst mal an das gute im Menschen und nicht im voraus an das schlechte.

    - nichts ist unmöglich -
    - solang noch machbar ist -
    - 1:1 in der Nachspielzeti HSV - FCB 2001 -
    :D
    - 1:2 in der nachspielzeit FCB ManU 1999 -
    :mad:

  • Hallo Lord Vader,

    die Frage kann ich dir beantworten. Vor ein paar Wochen hat mein Sohn seinen Mund nicht halten können und nach seiner Meinung sehr berechtigt rot mit anschließendem Blau bekommen. Und dann nach einem kurzen Telefonat mit mir 1,5 Stunden später in der ersten Mannschaft seines Vereines gespielt.

    Das beantwortet die Eingangsfrage, ja ich wusste von dieser Änderung. Ich finde es sogar eher erschreckend, dass meine Kollegen hier es wohl mehrheitlich nicht wussten. Als Schiedsrichter muss ich doch wissen, was für Auswirkungen mein tun erst einmal hat. Insofern gehört für mich die Rechtsordnung §17 zur Standartlektüre zum Beginn einer Saison.

    Wenn wir schon gerade über den §17 diskutieren. Welche Auswirkungen hat es denn eigentlich, das der Passus mit der Einstufung der Regel 8:6 oder 8:10 im Spielbericht nicht mehr vorhanden ist. Die Spielordnung §81 hat sich nicht geändert, insofern darf eine spielleitende Stelle immer noch keine Einstufung des Vergehens vornehmen. Und schlussendlich ist der Absatz 2 ersatzlos gestrichen, sprich der Spieler bzw. der Verein findet vor der Entscheidung der spielleitenden Stelle kein Gehör mehr.

    Gruß Frank