Du hast es ja selber geschrieben - dies ist ein noch laufendes Verfahren, und ein abschließendes, eventuell auch anfechtbares Urteil ist noch nicht ausgesprochen worden. Die positive A-Probe liefert einen Verdacht, und NUR einen Verdacht. Solang dies der Fall ist, gilt die Unschuldsvermutung und alles andere käme einer Vorverurteilung gleich.
Am 11. April hat das HBL-Präsidium im Rahmen des sportrechtlichen Ergebnismanagementverfahrens der NADA eine vorläufige Suspendierung beschlossen. Daran anschließend kann (und Portner hat dies offensichtlich getan) ein Disziplinarverfahren beantragt werden, das dann vor Sportgerichten verhandelt wird. Soweit ich weiß, verschiebt sich die Beweislast zu Lasten des Beschuldigten, sobald der Sanktionsbescheid nach Art. 5 SfED eingegangen ist. Wenn jemand Zeit hat, kann er auch gerne das dazu passende Zitat raussuchen, wie gesagt dahingehend kann ich mich irren.
Generisch die Unschuldsvermutung zu zitieren, ohne Bezug auf Verfahren der dafür zuständigen Organe ist nicht ganz sinnvoll, die Unschuldsvermutung als solches ist mir ein Begriff.
´[...] Du kannst ja mal anfragen, wie oft bei Feststellungen von Drogenkonsum im Straßenverkehr Hausdurchsuchungen bei den Deliquenten erfolgten.
Schwere der Tat - da leg ich mich nieder. [...]
Aber hier scheint es mir so, dass sich da wieder einige auf Kosten von bekannten Persönlichkeiten profilieren wollen.
Zur Schwere der Tat: Nicht nur ist die Einnahme ein Verstoß gegen das BtMG - darum geht es mir nicht primär -, sondern vor allem ein Verstoß gegen die Fairness. Angenommen die Vorwürfe bewahrheiten sich: Was ist das für ein Vorbild für Kinder und Jugendliche? Wenn es sportlich nicht ganz reicht, wird man schon Mittel und Wege finden? Wer dopt, ist ein Lügner und Betrüger, solche Leute haben im Sport nichts zu suchen. Damit leistet er auch seiner Mannschaft einen Bärendienst.
Zum Thema Hausdurchsuchung: Schwerpunkt des Verdachtsfalls ist wie gesagt, eben nicht der Verstoß gegen das BtMG, worauf deine Argumentation aufbaut, sondern der Verstoß gegen geltendes Recht bzgl. Doping. Mit dem AntiDopG soll die Chancengleichheit für Athleten gesichert und die Integrität des Sports gewährleistet werden, der Verstoß dagegen wiegt schwer. Übrigens auch zum Schutz der Gesundheit der Athleten. Das AntiDopG verweist in seinen Konsequenzen auf das StGB, Doping hat strafrechtliche Konsequenzen. Daher ergibt sich die besondere Schwere des Falls im Vergleich zu "herkömmlichen" Drogenkonsumenten.
Vorwürfe der Profilierung weise ich zurück. Mir geht es um die Fairness im Sport und hier geäußerte völlig abwegige Anschuldigungen Dritter.
Dass es "grober Unfug" ist, sich in der Kabine des Gegners aufzuhalten, habe ich nie bestritten, aber hier so zu tun als würde ein Bezug zum Fall Portner bestehen oder ein Rechtsverstoß vorliegen, ist vermessen. Bei ihm schließt Du ein Versehen kategorisch aus, bei Portner im selben Atemzug nicht (obwohl es dort einen begründeten Verdacht gibt), das sind zwei sehr unterschiedliche Maßstäbe, denen Du Geltung beimisst.