Ggf. müsste man als Konsequenz des "Theaters" die Erteilung der Spielberechtigung bzw. das entsprechende Procedere noch mal nachschärfen. Sollte es wirklich so sein, dass der Vertrag zwischen THW und CZ nicht unterschrieben gewesen ist (mündlicher Vertrag statt der geforderten Schriftform und damit ggf. unbefristet), dann hätte die Spielberechtigung nicht erteilt werden dürfen und der Spieler nicht spielen dürfen. Sowohl der Spieler als auch der Verein haben in dem Fall gegenüber der HBL falsche Angaben gemacht - unwissentlich oder vorsätzlich sei dahingestellt.
Noch mal zusammengefasst:
- SpO HBL §32: "Die vertragliche Bindung bedarf der Schriftform."
- SpO HBL §33: "Der Abschluss eines Vertrages ist der zuständigen Passstelle auf einem Formular der Verbände anzuzeigen."
- Formular HBL "Vertragsanzeige": "...zeigen an, dass sie am xx.xx.xxxx einen schriftlichen Vertrag im Sinne des Abschnittes VII der Spielordnung des Deutschen Handball-Bundes geschlossen haben"
- Das Formular der HBL ist sowohl vom Spieler als auch vom Verein(-svertreter) zu unterschreiben
Was die HBL damit will, ist doch klar - Rechtssicherheit für alle Beteiligten durch Schriftform.
Hätte die HBL gewusst, dass es keinen schriftlichen Vertrag gibt, hätte der Spieler CZ keine Spielberechtigung erhalten dürfen.
In dem Wissen, dass der Vertrag nicht beidseitig unterschrieben ist, hätte weder CZ noch der THW die Vertragsanzeige unterschreiben dürfen.
Die Frage ist ja jetzt, wie sich die HBL gegen solche Dinge schützen kann. Muss jeder Vertrag vor Erteilung der Spielberechtigung vorgelegt werden, damit die HBL sicher ist, dass ihre Regeln eingehalten sind, oder können CZ bzw. der THW für die falschen Angaben ggf. belangt werden?