THW Kiel Teamthread

  • Und warum genau sollte die Befristung im Profi-Handball anders gewertet werden als die Befristung im Fußball?

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    Ich sehe keinen Ansatz dafür dass im Handball anders entschieden werden sollte.

    (keine Ahnung warum die Software hier eine Fehlermeldung in den Link einbaut - er funktioniert :) )

  • Weil die Anspruchsgrundlage anders ist...Heinz Müller war ab 2009 bei FSV Mainz mehrfach befristet beschäftigt und wollte das AV entfristen lassen. Das wurde vom BAG negiert....

    CZ war von 2003 bis 2014 mehrfach befristet beim THW, ist dann nach Vezprem für 2 Jahre und dann wieder befristet zum THW laut Vertrag. Und eine erneute Befristung eines AV innerhalb von 3 Jahren hat das BAG schon mal entschieden....

    BAG, Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09 - HENSCHE Arbeitsrecht

  • Bin jetzt kein Spezialist in Rechtsdingen, aber Du zitierst ein Urteil, in dem es um ein "normales" Arbeitsverhältnis geht. Das kommt aber m.E. gar nicht erst zum Tragen, da ja gerade erst vom höchsten Arbeitsgericht Deutschlands festgestellt wurde, dass es sich bei Profisportlern eben nicht um ein normales Arbeitsverhältnis handelt bzw. die Befristung aufgrund der "eigenart der Arbeitsleistung" gerechtfertigt ist.:

    Zitat

    Dabei entschieden die Erfurter Richter, dass die "Eigenart der Arbeitsleistung" eine solche Befristung regelmäßig rechtfertige.

    Zitat

    Die Zeitverträge, die die Vereine den Spielern für ein, zwei oder mehr Jahre ausstellen, seien "wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers...gerechtfertigt", urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Sie stützten sich also auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Bisher hatten die Richter diesen Sonderstatus bei Befristungen nur Theaterleuten oder Schauspielern aus TV-Serien zugebilligt.

    Zitat

    Dass Spitzenspieler Höchstleistungen nur für eine befristete Zeit erbringen könnten, begründe ihren besonderen Status bei Befristungen. Zudem ermöglichten Zeitverträge den Profis Vereinswechsel und damit neue Karriere- und auch Verdienstchancen, so die Richterin.

    Die Eigenart der Arbeitsleistung bleibt vollkommen unberührt von der Tatsache wann / wie oft ein Spieler in der Vergangenheit schonmal einen Vertrag beim gleichen Verein hatte. Naja, wir werden sehen was die Gerichte sagen, ich gebe dem Ganzen keine Erfolgschancen nach dem Müller-Urteil.

  • Die eine Seite ist die "juristische" - auf der anderen Seite steht der Charakter eines Spielers.
    Ich kann mir weder bei Goggi, noch bei Fäth vorstellen, so eine miese Nummer abzuziehen. Allerdings muss ich ehrlich gesagt auch einräumen, dass ich es dem verlorenen Kieler Sohn Zeitz eigentlich auch nicht zugetraut hätte. Wahrscheinlich hat man ihn aber dahingehend "beraten" - egal, falls das so ist, wäre er wohl bei so ziemlich allen Kieler Fans unten durch ... :nein:

    @Bull: Ich bitte zwingend um einen Kommentar! ;) :hi:


    Naja ssh,
    was soll ich denn schreiben, mein Zeitzi wurde ja schon ans Kreuz genagelt. Hier wird fein verschwört und ohne Kenntnis der Sachlage werden "Fakten" verbreitet.

    Leben ist das, was passiert, während du eifrig dabei bist, andere Pläne zu machen.

  • ?

    "Der heute 37-jährige Christian Zeitz zweifelt die Wirksamkeit der Befristung seines Vertragsverhältnisses juristisch an und verlangt die unbefristete Weiterverpflichtung über den 30.06.2018 hinaus. Er hat angekündigt, deshalb Klage gegen den THW Kiel zu erheben."

    Ich habe lediglich auf die Pressemeldung des THW Bezug genommen, warum eine Befristung angezweifelt werden könnte....

    Ausserdem steht es "Deinem Zeitzi" ja frei selbst Stellung zu beziehen....ich bin mir sicher an interessierten Interview-Partnern wird es nicht fehlen....

  • "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
    § 14 Zulässigkeit der Befristung
    (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1.
    der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
    2.
    die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
    3.
    der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
    4.
    die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

    5.
    die Befristung zur Erprobung erfolgt,
    6.
    in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
    7.
    der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
    8.
    die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
    (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
    (2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
    (3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
    (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

    krösti-bull: Ich habe hier niemanden ans Kreuz genagelt....Ich gehe nicht davon aus, dass der THW in seiner Pressemeldung Unwahrheiten verbreitet und CZ nicht eine Entfristungsklage angekündigt hat. Ich halte diesen Ansatz nach wie vor für sehr vielversprechend (siehe fette Markierungen: Satz 2 schlägt Satz 1, Einschränkung innerhalb von 3 Jahren). Mir ist auch kein anderer Sportler/Trainer im Profisport generell bekannt, der innerhalb von 3 Jahren zu einem Ex-Verein zurückkehrt und dann eine Entfristungsklage ankündigt bzw. einreicht. Dass so ein Move nicht ohne entsprechendes Interesse der Öffentlichkeit, Medien, Foren etc. abgehen wird, dürfte doch nicht wirklich überraschen. CZ hätte ja auch einfach leise Servus sagen können am Ende der Saison. Eine Antwort auf das Bild ans Kreuz nageln, spare ich mir, die kann nur misslingen.

    Und ja ich bleibe auch bei meiner Aussage, dass der Fall später irgendwo zwischen Heinz Müller und Bosman landen wird. Man darf halt einfach keine Spieler/Trainer zurückholen, wenn die 3 Jahresfrist nicht abgelaufen ist. Hat bisher keiner auf dem Radar, wird sich aber m.M. nach ändern.

  • rechtfertigt ein gewisses alter und die damit verbundene verringerte/sich verringerndere leistungsfähigkeit eines leistungssportlers eine in der person des AN liegende befristung?

    Moin,
    nach den mir vorliegenden Informationen lässt zumindest die PM zu dem Müller-Verfahren (Bezugnahme auf die Leistungsbezogenheit) darauf schließen, dass diese Erwägung Grundlage des Urteils sein könnte. Da mir die schriftliche Urteilsbegründung aber nicht vorliegt ist das relativ spekulativ. Ich vermute aber, dass ein noch ausstehender Rechtsstreit auch das Arbeitsgericht in Kiel nicht zu einem anderen Ergebnis kommen lassen sollte.

    Vielleicht spekuliert der Berater (dass CZ selbst auf die Idee gekommen ist, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen...) ja auch darauf, dass der THW eine Abfindung zur Vermeidung eines Rechtsstreit und damit verbundener schlechter Presse zahlt, also noch einmal mitnehmen, was geht... :D
    Grüße aus Grünheide

  • "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."

    Gilt auch für Satz 1 Abs. 6

  • Moin,
    nach den mir vorliegenden Informationen lässt zumindest die PM zu dem Müller-Verfahren (Bezugnahme auf die Leistungsbezogenheit) darauf schließen, dass diese Erwägung Grundlage des Urteils sein könnte. Da mir die schriftliche Urteilsbegründung aber nicht vorliegt ist das relativ spekulativ. Ich vermute aber, dass ein noch ausstehender Rechtsstreit auch das Arbeitsgericht in Kiel nicht zu einem anderen Ergebnis kommen lassen sollte.

    Vielleicht spekuliert der Berater (dass CZ selbst auf die Idee gekommen ist, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen...) ja auch darauf, dass der THW eine Abfindung zur Vermeidung eines Rechtsstreit und damit verbundener schlechter Presse zahlt, also noch einmal mitnehmen, was geht...
    Grüße aus Grünheide


    Auch wenn ich mich wiederhole, der Müller-Fall hat m.M. wenig mit zu tun. Müller war durchgängig beim FSV Mainz befristet beschäftigt.

    ""Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."
    " galt deshalb bei Müller nicht....

  • Wenn sich das alles nur um diese weniger als drei Jahre dreht, wer hat denn dann noch so einen theoretisch unbefristeten Arbeitsvertrag? Weber in Leipzig fällt mir da spontan ein. Morten Olsen.

    Jag går och fiskar

    och tar en tyst minut

  • Unsere BNN-Zeitung (die im Übrigen mit wenig Handballsachverstand glänzt) bringt Dagur beim THW als Nachfolger von AG ins Spiel - was sagt die Kieler Gerüchteküche dazu?

    Leben ist das, was passiert, während du eifrig dabei bist, andere Pläne zu machen.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Aus dem Koalitionsvertrag:

    (...)Eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden haben.

    Wir sind uns darüber einig, dass eine Ausnahmeregelung für den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz wegen der Eigenart des Arbeitsverhältnisses (Künstler, Fußballer) zu treffen ist."(...)

    Ob es dazu kommt, wissen wir nicht. Jedenfalls scheint der Gesetzgeber endlich erkannt zu haben, dass er bzgl. Profisport bislang im Tiefschlaf war.

    Die Urteilsbegründung im Fall Müller fehlt auch noch.

    Ich kann mir vorstellen, dass das BAG auch bei der aktuellen Rechtslage eine unbegrenzte Kettenbefristung, egal bei welchem Arbeitgeber, bei Lizenzfußballern zulassen wird. Die Frage ist nur, ob dies auch für Trainer und weitaus schlechter verdienende Hand-, Basket- Volleyballer etc. gilt. Aber das will ja der Gesetzgeber klarstellen...

    Bin gespannt.

  • Ich halte diesen Ansatz nach wie vor für sehr vielversprechend (siehe fette Markierungen: Satz 2 schlägt Satz 1, Einschränkung innerhalb von 3 Jahren).

    Ja, Satz 2 schlägt Satz 1, aber doch nur innerhalb von Absatz 2, wo es um Befristungen geht, bei denen KEIN sachlicher Grund vorliegt. Der Fall von Christian Zeitz fällt ja aber höchstwahrscheinlich unter Abs. 1, denn genau da hat das BAG die Profifußballer subsumiert wegen der Eigenart der Arbeitsleistung. Damit liegt ein sachlicher Grund für die Befristung vor, und die ganzen zeitlichen Einschränkungen aus Abs. 2 gelten gerade nicht. Insofern ist es dann auch egal, wie lange er woanders gespielt hat oder sein wievielter befristeter Vertrag in Kiel das ist.

  • Unsere BNN-Zeitung (die im Übrigen mit wenig Handballsachverstand glänzt) bringt Dagur beim THW als Nachfolger von AG ins Spiel - was sagt die Kieler Gerüchteküche dazu?

    Bislang noch gar nichts. Es wäre jedoch meine Wunschlösung.

    „PdV wird NIEMALS nach Kiel wechseln.“ Zitat von Stifler‘sMom

    „Man kann froh sein , dass wir heute nur gegen Plock spielen.“ „Habe nur ich das Gefühl, dass wir jeden Angriff 5 gegen 6 spielen ?“ Zitate von Stifler‘sMom zum CL-Spiel des SCM.

  • Unsere BNN-Zeitung (die im Übrigen mit wenig Handballsachverstand glänzt) bringt Dagur beim THW als Nachfolger von AG ins Spiel - was sagt die Kieler Gerüchteküche dazu?

    Laut KN hat überhaupt noch niemand mit Alfred über das Thema Nationalmannschaft gesprochen. Alfred weiß aber woher das Gerücht kommt. Anscheinend hat Dagur Sigurdsson letzte Woche im isländischen Fernsehen auf die dt. NM angesprochen gesagt, er hätte "das Gefühl" das es Alfred werden wird. Mehr bisher nicht. Also scheint mir das ein bisschen früh,
    schon nach einem Nachfolger zu suchen, zumal das Thema auch laut Storm bisher nur Gerüchteküche ist.

    Übrigens ist Alfred auf das Thema Zeitz angesprochen "menschlich sehr enttäuscht" und Wiencek wäre auch bereit, weiter unter einem BT Prokop Nationalmannschaft zu spielen,
    um auch die anderen aktuellen Themen kurz anzusprechen. ;)

  • Zu frueh ist das nicht bei Alfred, denn der Wechsel steht ja an, ob nun diesen oder nächsten Sommer.

    Jag går och fiskar

    och tar en tyst minut