- Offizieller Beitrag
Die Verhandlung ist seit 11.00 Uhr vorbei und ich bin immer noch fassungslos!
ZitatAlles anzeigenAb sofort: Absolutes Haftmittelverbot in sämtlichen Handballhallen Schleswig-Holsteins
Ein Handball-Drittligist hatte von der zuständigen Ordnungsbehörde mit Bescheid vom 16. März 2015 unter Androhung eines Bußgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro im Falle der Zuwiderhandlung aufgegeben bekommen, sicherzustellen, dass die Spieler weder im Training noch im Spiel in der Handballhalle Haftmittel ("Harz") verwenden. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme angeordnet. Die Behörde berief sich unter Hinweis auf die leichte Entflammbarkeit des "Harzes" auf brandschutzrechtliche Vorschriften und ein entsprechendes Gutachten des TÜV-Nord.
Der Verein rief darauf das Verwaltungsgericht in Schleswig an und begehrte in einem Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder unjuristisch ausgedrückt: Der Verein wollte den Bescheid zumindest vorläufig außer Kraft setzen lassen.
Doch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wies den Antrag heute Vormittag ab und bestätigte damit zunächst den Bescheid. "Ich habe selber jahrelang Handball gespielt und weiß, wie leicht der Kleber brennt. Als Jugendliche haben wir damit den Grill angezündet, wenn uns der Spiritus ausgegangen war", so der Vorsitzende Richter Dr. Philipp-Jochen Skobovius. Es bedürfe deshalb eigentlich auch gar keines Gutachtens, denn die Gefährdung von Leib und Leben der Zuschauer und von Sachwerten durch die brennbare Paste, die im Brandfall eine fatale Verbindung mit dem Kunststoffboden der Halle eingehen würde, sei evident.
Das Verbot der Verwendung von Haftmitteln gelte somit für das gesamte Bundesland Schleswig-Holstein, stellte das Gericht klar. Also damit auch für die Bundesligisten aus Kiel und Flensburg. Ein Behördenvertreter kündigte an, dass die betroffenen Klubs noch heute eine entsprechende Ordnungsverfügung mit sofortiger Wirkung zugestellt bekämen, da der THW Kiel schon abends ein Heimspiel austrage.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 01.04.2015 (AZ: 1 Apr. 04/15)