Regelbezug bei Aufforderung zum Spielabbruch?

  • Hallo zusammen,

    Aufforderung zum Spielabbruch durch einen Offiziellen ist ja laut Regelfragenkatalog Rot mit Bericht.

    Aber welcher Regelbezug ist da richtig?

    Ist das 8:10 b?

    (I) das Eingreifen eines Mannschaftsoffiziellen in das Spielgeschehen, auf der Spielfläche oder vom Auswechselraum aus

    Oder ist da was Anderes mit gemeint (Ball festhalten, aufs Spielfeld laufen während des laufenden Spieles o.ä.)?

    Viele Grüße,
    Rheinland-SR

  • Du meinst sicher die Frage 155. Ja, das ist durch Regel 8:10 (besonders grobe unsportliche Aktion) abgedeckt.

    Und nein, das Beispiel 8:10 b zieht hier nicht - dies ist anzuwenden zum Beispiel bei Frage 125 (bei einem Gegenstoß der gegnerischern Mannschaft läuft ein Offizieller von der Bank aufs Feld Richtung Torraum und der Spieler bricht darum den Gegenstoß ab)

    Bei den Antworten zum Regelfragenkatalog steht auch immer der Regelbezug.

    Einmal editiert, zuletzt von rocksinger (22. Januar 2015 um 19:58)

  • Man soll doch bei D + B unbedingt den Buchstaben mit angeben.

    Welcher ist es denn jetzt?

    Da kannst du nur 8:10 angeben - denn die Buchstaben dienen nur als Beispiel (wie ja auch im Regeltext drübersteht) und es können nicht alle möglichen Situationen im Regeltext aufgeführt werden.

  • Es ist 8:10b, Eingreifen in das Spielgeschehen. Haben wir schon gehabt und so durchgezogen, Trainer wurde 2 Spiele gesperrt. Die Angabe 8:10 allein reicht nicht.

    Wenn de nix hast, mussde dafür sorgen, dassde was hast (Robert Geiss)

    Sie ist es. Ich würde für sie sterben. Aber sie will, dass ich auch noch abwasche. (Hellboy)

  • Seit wann muss ich in meinem Bericht den Bezug zum Beispiel perfekt herstellen. Wenn ich schreibe Hinausstellung nach 8.10 und die Situation schildere, kann die spielleitende Stelle nur noch die Strafe festlegen. Meine Einschätzung darf Sie nicht korrigieren (Iist so festgelegt und für die spielleitende Stelle bindent). Wenn eine Aktion für mich "besonders Grob Unsportlich " war dann ist das eine Tatsachenentscheidung. Und ja, daraus ergibt sich das nur 8.10 sehr wohl reicht.

    a,b,c,d würde ich nie angeben.

    Gruß Frank

  • Ganz einfach, weil es für die "Lappalie" nach 8:10d nur noch ein Spiel Sperre gibt und wenn das nicht genannt ist oder falsch bezeichnet, gibt es gar keine.

    Wenn de nix hast, mussde dafür sorgen, dassde was hast (Robert Geiss)

    Sie ist es. Ich würde für sie sterben. Aber sie will, dass ich auch noch abwasche. (Hellboy)

  • Uns wurde auf dem Sommer-Lehrgang auch gesagt, dass wir unbedingt den Buchstaben angeben sollen und es wurden sogar Beispiel-Spielberichte
    vorglelegt, wo weder der Buchstabe stand noch der Sachverhalt eindeutig war und da hat der Spielwart keine Sperre ausgesprochen - trotz
    dem Regelbezug 8:10 (ohne Buchstabe).

    Eigentlich ist es ja auch gar kein Problem, den Buchstaben anzugeben, nur in dem konkreten Fall hier war ich mir nicht ganz sicher,
    ob das b) ist.

  • Zitat: "da hat der Spielwart keine Sperre ausgesprochen ".

    Das widerspricht aber der gängigen Rechtssprechung des DHB. Laut DHB-Gerichtsurteil muss kein konkreter Regelbezug eingetragen werden, wenn der Tathergang eindeutig und nachvollziehbar geschildert wird.

  • Zitat: "da hat der Spielwart keine Sperre ausgesprochen ".

    Das widerspricht aber der gängigen Rechtssprechung des DHB. Laut DHB-Gerichtsurteil muss kein konkreter Regelbezug eingetragen werden, wenn der Tathergang eindeutig und nachvollziehbar geschildert wird.

    Rheinland-SR hat doch geschrieben: "[...]Beispiel-Spielberichte vorglelegt, wo weder der Buchstabe stand noch der Sachverhalt eindeutig war und da hat der Spielwart keine Sperre ausgesprochen"

  • Disqualifikation auf Grund eines besonders grob unsportlichen Verhaltens (mit schriftlicher Meldung)
    8:10

    Stufen die Schiedsrichter eine Aktion als besonders grob unsportlich ein, reichen sie nach dem Spiel einen schriftlichen Bericht ein, damit die zuständigen Instanzen über weitere Maßnahmen entscheiden können.

    Folgende Vergehen dienen als Beispiel:
    a) Beleidigung oder Drohung gegenüber einer anderen Person, wie z.B. Schiedsrichter, Zeitnehmer/Sekretär, Delegierter, Mannschaftsoffizieller, Spieler, Zuschauer. Sie kann in verbaler oder nonverbaler Form (z.B. Mimik, Gestik, Körpersprache, Körperkontakt erfolgen).
    b) (I) das Eingreifen eines Mannschaftsoffiziellen in das Spielgeschehen, auf der Spielfläche oder vom Auswechselraum aus oder
    (II) das Vereiteln einer klaren Torgelegenheit durch einen Spieler, entweder durch ein (laut Regel 4:6) unerlaubtes Betreten der Spielfläche oder vom Auswechselraum aus;
    c) Wenn der Ball in der letzten Spielminute nicht im Spiel ist und ein Spieler oder Offizieller die Wurfausführung des Gegners verzögert oder behindert und damit der gegnerischen Mannschaft die Chance genommen wird, in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen, gilt dieses Vergehen als besonders grob unsportlich. Dies gilt für jegliche Art der Wurfverhinderung (z.B. Vergehen mit begrenztem körperlichen Einsatz, Pass abfangen, stören der Ballannahme, Ball nicht freigeben);
    d) Wenn der Ball in der letzten Spielminute im Spiel ist und der gegnerischen Mannschaft durch ein Vergehen im Sinne von Regel 8:5 oder Regel 8:6 die Chance genommen wird, in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen, ist das Vergehen nicht nur mit Disqualifikation laut Regel 8:5 oder Regel 8:6 zu bestrafen, sondern es muss auch ein schriftlicher Bericht eingereicht werden.

    Als erstes einmal unsere Regel, die ist da eigentlich eindeutig und kommt so von der IHF, da gibt es noch nicht einmal einen Übersetzungsfehler. Und Beispiele sind eben Beispiele.

    Und jetzt korrigiere ich meinen Post weiter oben selbst.

    Unsere Menschen beim DHB haben dann in der Rechtsordnung daraus folgendes gemacht:

    § 17 Verfahren und Strafen bei Vergehen von Spielern und Mannschaftsoffiziellen
    innerhalb der Wettkampfstätte
    (1)
    Wird ein Spieler oder Mannschaftsoffizieller
    a) auf Grund einer besonders rücksichtslosen, besonders gefährlichen, vorsätzlichen oder arglistigen Aktion (Regel 8:6 Internationale Handballregeln(IHR)) oder
    b) auf Grund eines besonders grob unsportlichen Verhaltens nach Regel 8:10 a)oder b)(IHR)
    c)auf Grund eines besonders grob unsportlichen Verhaltens nach Regel 8:10 c)oder d)(IHR)

    disqualifiziert und erfolgt im Spielbericht der Hinweis auf die Einstufung des Verhaltens nach Regel 8:6 bzw. 8:10 a), b), c) oder d), ist er im Falle der Unterabsätze a) und b)
    vorläufig für zwei Wochen und im Falle des Unterabsatzes c) vorläufig für das jeweils nächste Meisterschafts- oder Pokalspiel (der Mannschaft, in der er fehlbar wurde) des laufenden Spieljahres gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer Benachrichtigung bedarf. Für die Berechnung des Fristablaufs wird der Tag des Vergehens mitgerechnet

    Was wiederum bedeutet, das andere Vergehen die der Schiedsrichter nach 8:10 einstuft für die spielleitende Stelle oder auch eine Rechtsinstanz nicht zu ahnden sind denn:

    Die spielleitende Stelle darf nicht die im Spielbericht seitens der Schiedsrichter vorgenommene Einstufung des Vergehens ändern §81 (8) SpO DHB.

    Insofern hat der Lehrwart der auf die wichtigkeit seitens der Einstufung a, b, c oder d seitens der Schiedsrichter lehrt recht.

    Kommentieren möchte ich hier diesen Wirrwar von Regel und DHB Ordnungen nicht.

    Gruß Frank

  • Ich möchte noch einmal nachfragen, da ja hier der ein oder andere Offizielle des DHB mitschreibt bzw. mitliest und antworten kann.

    Ich habe eine Situation, die nicht in a, b, c oder d passt oder vergesse die Situation nach den Beispielen einzuordnen. Dann ist der Betroffene

    1. nicht automatisch gesperrt da in §17 RO keine Zuornung zu a, b , c oder d erfolgen kann
    2. nicht mehr verhandelbar da hierzu erst einmal §17 RO greifen müsste
    3. überhaupt nicht bestrafbar da die spielleitende Stelle, die ja die Bestrafung nach § 17 RO aussprechen müsste, wegen §81 SpO DHB keine Korrektur der Einordnung bzw. fehlenden Einordnung der Schiedsrichter vornehmen darf

    Jetzt zur Frage.

    Verstehe ich da etwas falsch und wenn ja aus welchen Paragraphen welcher Ordnugn leitet Ihr das ab.

    Gruß Frank

  • Soweit ist es richtig. Aber wenn die 8:10 bei a), b), c) oder d) nicht anwendbar ist, kann es kein Vergehen nach 8:10 sein. Dann muss man schauen, ob 8:5, 8:6 (mit Bericht) oder 8:9 anwendbar ist.

  • Dennoch Unsinn was hier mit den Ordnungen verzapft wurde,

    schreibe ich nur "nach Regel 8:10 dann ist derjenige Straffrei. Die spielleitende Stelle darf das nicht richtig einstufen da das die SpO DHB verhindert. Ob das so im Sinne der Sportlichkeit ist kann ich mir nicht vorstellen. Ist ja nur ein Formfehler den niemand korrigieren kann. Die Beschreibung wäre eindeutig, dennoch kann niemand es korrigieren. Hier müssten die Ordnungen nachjustiert werden, was im Handball von der Struktur her wohl eher schwierig ist.

    Gruß Frank