lothar & Ronaldo
Soll denn der §
"b) der Verein bzw. der wirtschaftliche Träger selbst die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat oder..."
sinngemäß bedeuten:
a) selbst wenn er selbst das Insolvenzverfahren eingeleitet hat (und kein außenstehender)
oder
b) selbst wenn er das Insolvenzverfahren nur eingeleitet hat (und noch kein eigentliches Insolvenzverfahren läuft)
und ist ein eingeleitetes Insolvenzverfahren dasselbe wie ein Insolvenzprüfungsverfahren oder dessen Einleitung!? Anders gefragt, was hat der DHC gemacht ein Insolvenzprüfungsverfahren eingeleitet bzw. beantragt oder ein Insolvenzverfahren? Leitet das Amtsgericht nicht erst ein Insolvenzverfahren ein, wenn der Insolvenzverwalter das per Gutachten empfiehlt!?
Ich finde die Formulierung nicht so eindeutig und nehmen wir doch mal an, das Wunder geschieht vor der Einleitung des eigentlichen Insolvenzverfahrens und der DHC wird Viertletzter und stellt und bekommt die Lizenz für die nächste Saison. Warum sollte man den DHC dann bestrafen? Nur weil der Geschäftsführer in diesem Fall rechtzeitig eine drohende Insolvenz angemeldet und nicht gewartet hat bis das Kind völlig in den Brunnen gefallen ist und die Gläubiger vor der Tür stehen. Der Fall ist zwar zunächt mal sehr konstruiert aber könnte eintreten. In diesem Fall gäbe es keine finanziellen Schäden und der Verein ist allen auch lizenzrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen!
Nun ja, ich bin ja wie gesagt kein Anwalt, aber diese Fragen würde ich als Verantwortlicher des Vereins in diesem Falle stellen!