Automatische Sperre aufheben?

  • Zitat

    Original von TLpz

    Warum sollte die Spielleichtung einfach mal so die Strafe zurücknehmen ohne Einspruch?

    Vielleicht, damit sich eine entscheidung, die ein Spiel des ersten Spieltages betrifft nicht in der ersten Instanz zum Rückrundenauftakt entschieden ist, woaruf dann noch einmal eine Berufung folgt (vgl. Fall Hüttenberg diese Saison)

    Die Spielleitende Stelle muss also die Sperre durch die Zahlung einer symbolischen Geldstrafe aushebeln, so sie denn der Meinung ist, dass dies unsinnig war. Warum? Sinnvoll wäre durchaus die Möglichkeit eines Freispruchs in der ersten Runde.

    Original von rro.ch
    Beliebte Sportarten aber auch Randsportarten wie Handball kommen beim Publikum an.

  • Zitat

    Warum sollte die Spielleichtung einfach mal so die Strafe zurücknehmen ohne Einspruch?

    Weil es noch keine Strafe gab. Die automatische Sperre ist eine vorläufige Konsequenz. Erst die Spielleitende Stelle verhängt die tatsächliche Strafe.

    Zitat

    Bin ich als Verein/Spieler der Meinung das der im Protokoll geschilderte Sachverhalt nicht stimmt bzw. auf einem Regelverstoß basiert muß ich den Rechtsnormen zufolge in Einspruch gehen. Dafür gibt es klare Regelungen.

    Im geschilderten Fall stimmte der Sachverhalt. Das Zitat des Spielers war korrekt wiedergegeben. Den Sachverhalt muss dann die Spielleitende Stelle prüfen und über das Strafmaß entscheiden. Und hier ist es doch systemwidrig, wenn die Spielleitende Stelle zu dem Ergebnis kommt, dass keine Beleidigung vorlag, sie dann aber untätig bleiben muss (in unserem Fall fühlte sie sich gar verpflichtet, die Mindestsperre auszusprechen). Ein Eilverfahren nebst Einspruch wäre denkbar, im Hobbyhandball beispielsweise aber viel zu bürokratisch.

    "Perfektes Spiel für unruhige Zeiten: Schach und die große Sehnsucht nach Entschleunigung"

    Die hiesige Tageszeitung bereitet uns schon mal auf die Besatzung durch den Ivan vor.

  • Zitat

    Original von Zickenbändiger
    .........
    Im geschilderten Fall stimmte der Sachverhalt. Das Zitat des Spielers war korrekt wiedergegeben. Den Sachverhalt muss dann die Spielleitende Stelle prüfen und über das Strafmaß entscheiden. Und hier ist es doch systemwidrig, wenn die Spielleitende Stelle zu dem Ergebnis kommt, dass keine Beleidigung vorlag, sie dann aber untätig bleiben muss (in unserem Fall fühlte sie sich gar verpflichtet, die Mindestsperre auszusprechen). Ein Eilverfahren nebst Einspruch wäre denkbar, im Hobbyhandball beispielsweise aber viel zu bürokratisch.

    Da die Spielleitende Stelle noch keine Strafe ausgesprochen hat, kann also auch keine zurück nehmen.
    Die vorläufige Sperre dient dazu Zeit zu geben um zu prüfen ob eine weitere Sperre angesagt ist, ohne, dass der Spieler bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiter am Spielbetrieb teilnehmen kann.
    Zur Aufhebung/Verkürzung einer solchen (automatischen) vorläufigen Sperre bedarf es eines Antrages, entweder des Vereins, oder aber des Spielers selber. Hier gibt es keinen Amtsermittlungsgrundsatz für die Spielleitende Stelle!

    Ohne Antrag - keine Entscheidung (was die automatische Sperre angeht)

    (Wenn du den FS auf Grund einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (Polizei) vorläufig entzogen kriegst, wird das auch nur auf Antrag gerichtlich überprüft und nicht automatisch)
    Gruß Uwe

    Einmal editiert, zuletzt von Uwe aus LD (12. Februar 2009 um 11:01)

  • schönes hin und her hier wieder.

    Ein schönes Beispiel, warum die "Tatsachenentscheidung" der Schiri Beleidigung nicht auch gleich immer Beleidigung sein muss mal bei dem Link anbei. Und das ist auch richtig so.
    http://www.hamburgerhv.de/docs/RA%20VG/U…2001%202009.pdf

    Denn es muss objektiv Beleidigt worden sein.
    http://www.hamburgerhv.de/docs/RA%20VG/U…2017%202008.pdf

    Und eine Überprüfung der automatischen Strafe findet ja erst beim Einspruch statt. Aber das wurde ja alles schon gesagt.

  • Is ja krass jemand der das offen zu gibt und sich im Recht meint beleidigen zu dürfen bekommt die gleiche Strafe wie jeder andere, sprich die Mindeststrafe ... hier sollte doch etwas mehr differenziert werden, aber das was anderes.

    Zickenbändiger
    Was glaubst du wieviele Verfahren wegen Formfehler platzen? Hab da mal was von 90%!!! gehört, das sagt doch alles.
    Die Spielleitende Stelle darf nicht einfach so Regeln brechen wie es ihr gefällt (reicht schon zu das das die Spieler aufm Spielfeld tun ;) ).
    Außerdem würde dann vllt. die Mannschaft die als nächstes gegen den Spieler spielen würde klagen, wieso er nicht gesperrt ist usw.

    Hodges
    Interessant das mit der Drohung. Beleidigungen werden bestraft aber Bedrohungen nicht.
    Wenn ein Spieler zu dir also sagt: "Pass auf was du pfeifst sonst stech ich dich nachher nieder." Was machste nun, ist ja keine Beleidung, also keine Strafe ;)

  • Hallo,
    anbei ein Auszug aus der Rechtsordnung:

    "§ 10 Vergehen gegen Mitarbeiter
    Wer einem Mitarbeiter der Verwaltung oder einer Person, die ein Amt ausübt oder eine Funktion wahrnimmt, ehrenrühriges Verhalten nachsagt, ohne den Wahrheitsbeweis zu erbringen, ihn beleidigt, verleumdet, bedroht oder tätlich angreift, kann bis zu zwölf
    Monate gesperrt und/oder mit einer Geldstrafe bis 2.500,00 € bestraft werden."

    Somit ist denke ich klar, dass auch Bedrohungen (im Nachhinein) bestraft werden können. Nur steht eine Bedrohung in keinem der genannten Fälle faktisch zur Entscheidung, weil davon im Spielberichtsbogen wohl nichts stand. Wenn ich mich durch eine Äußerung BELEIDIGT fühle, kann das Gericht niemanden wegen etwas anderem verurteilen, wenn es zu dem Schluss kommt, dass es KEINE Beleidgung war. Die in dem zitierten Urteil genannte Formulierung lässt sich m. E. auch nicht so ohne weiteres als Bedrohung ansehen, zumal sie ja auch streitig im Wortlaut ist. Hingegen ist das was Theoitetos dann aufführt eine klare Bedrohung, nur muss ich sie dann als SR auch als solche im Spielbericht eintragen. Dann werden die Rechtsinstanzen auch aktiv.
    Und zum Schluss noch eine Frage: was bedeutet denn die Abkürzung "SSR", die hier mehrfach verwendet wurde.
    Schönen Abend noch.

    JüM :)

  • Zitat

    Original von Hodges
    schönes hin und her hier wieder.

    Ein schönes Beispiel, warum die "Tatsachenentscheidung" der Schiri Beleidigung nicht auch gleich immer Beleidigung sein muss mal bei dem Link anbei. Und das ist auch richtig so.
    http://www.hamburgerhv.de/docs/RA%20VG/U…2001%202009.pdf

    Denn es muss objektiv Beleidigt worden sein.
    http://www.hamburgerhv.de/docs/RA%20VG/U…2017%202008.pdf

    Und eine Überprüfung der automatischen Strafe findet ja erst beim Einspruch statt. Aber das wurde ja alles schon gesagt.

    ?(

    In welchem nationalen Verband haben sich denn diese Verfahren abgespielt. Deutschland kann es ja nicht sein, denn da ist die Spielleitende Stelle für die Bestrafung zuständig, sofern nicht eine Strafe über vier Spiele Sperre hinausgeht.

    Die Bedrohung eines Schieris (Spielers, Offiziellen, Zuschauer) hat übrigens dieselben Konsequenzen wie eine Beleidigung (s.o.)

    Theo: Früher waren es bei uns vielleicht sogar mehr als 90 %. Dann habe ich mir mal die Mühe gemacht, eine Checkliste zu veröffentlichen. Seither werden Einsprüche auch mal materiell geprüft und nicht sofort verworfen. Meist hilft es ja schon, wenn man einen Antrag stellt, die richtigen Leute unterschreiben lässt und die Einspruchsgebühr auch zahlt.

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    Einmal editiert, zuletzt von Zickenbändiger (12. Februar 2009 um 20:57)

  • Zitat

    Original von berndo
    Theo: Ist in der RO vom Strafmass her nicht Bedrohung = Beleidigung??

    § 17 (5) d) RO:
    Grob unsportliches Verhalten eines Spielers oder Mannschaftsoffiziellen (Verstoß nach Regel 8:6 IHR), das eine Beleidigung (s. Erläuterungen zu den Spielregeln Nr. 6a IHR) oder Bedrohung des Schiedsrichters, Zeitnehmers, Sekretärs oder der Spielaufsicht/des Technischen Delegierten sowie Beleidigung oder Bedrohung eines Mannschaftsoffiziellen, Spielers oder einer anderen Person (s. Regel 16:8 letzter Absatz IHR und Erläuterungen zu den Spielregeln Nr. 6a IHR) darstellt, kann von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu vier Meisterschafts- bzw. Pokalspielen, wobei der Zeitraum von einem Monat nicht überschritten werden darf, und/oder einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 € bestraft werden.

    Zur Aufhebung der Sperre:

    Nach § 81 (8) SpO (8) ist die Spielleitende Stelle nicht befugt, im Spielbericht eingetragene Ausschlüsse oder Disqualifikationen aufzuheben oder die von dem Schiedsrichter als
    Beleidigung oder Bedrohung vorgenommene Wertung zu ändern.

    Eine Aufhebung der vorläufigen Sperre scheint mir aus diesem Grund nicht möglich. Während der Zeit der vorläufigen Sperre prüft die Spielleitende Stelle den Sachverhalt und kann
    a) die für das Vergehen vorgesehenen Strafen verhängen oder
    b) die weitere Bestrafung bei der zuständigen Rechtsinstanz beantragen.
    Andere Möglichkeiten hat sie nach der RO nicht. Eine Bewertung des Sachverhaltes und damit evtl. die Aufhebung der vorläufigen Sperre ist m. E. nur über einen Einspruch durch eine Rechtsinstanz möglich (mit der Folge, dass evtl. während der Sperre ausgetragene Spiele neu angesetzt werden müssen).

    Aber vielleicht kann Schwaniwolli hier ja noch einmal Hilfestellung geben ...

    3 Mal editiert, zuletzt von hsr (13. Februar 2009 um 00:07)

  • Scheiß die Wand an! Da steht die Antwort des Rätsels in der Spielordnung und nicht in der Rechtsordnung. ?( Danke für den Hinweis! :Hail:

    Dann hilft als Ausweg tatsächlich nur die Geldstrafe statt der Sperre (Mindestsatz € 25,- laut RO, sehe ich gerade). Oder aber der Einspruch / das Eilverfahren vor den Hobbyrichtern. :rolleyes:

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    Einmal editiert, zuletzt von Zickenbändiger (13. Februar 2009 um 00:24)