• Hallo Handballfans und SR-Kameraden. Ich beziehe mich hier auf zwei Beiträge aus dem Thread Hauprunde Gruppe II (Handball WM 2009).
    Es ging hier ursprünglich um die Rote Karte für Jens Tiedtke gegen NOR.
    Zum Thema möglicher Ausschluss merkte ein Forumsteilnehmer folgendes an:

    Zitat

    Rein Regeltechnisch gibt es die besagte her einen Ausschluß zu geben allerdings wird soweit ich weiß deutschlandweit gelehrt dass wenn in einer solchen Situation der Ball auch nur annähernd in der Nähe ist oder der Zweikampf aus dem die angebliche Tätlichkeit resultiert ballorientiert ist dann ist das niemals(!!!) ein Ausschluß!

    Dem konnte ich so nicht zustimmen:

    Zitat

    Auch für den Fall das ich mich jetzt hier blamiere. Für den Bereich HHV wäre mir das neu. Tätlichkeit bleibt Tätlichkeit, egal in welcher Spielsituation. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Nächste Woche haben wir Lehrgang , da werde ich den Herren mal auf den Zahn fühlen wie die darüber denken.

    Besagter Lehrgang ist heute gelaufen. Lehrmeinung im HHV ist, das Tätlichkeit tasächlich Tätlichkeit bleibt, vollkommen unabhängig von der Spielsituation. Das würde mich in meiner Meinung bestätigen.

    Ich möchte das hier dennoch mal zur Diskussion stellen. Wie ist die Handhabung in den anderen Landesverbänden? Oder lehrt man in Hessen einfach nur falsch ?

    Einmal editiert, zuletzt von FEH (3. Februar 2009 um 00:10)

  • Ich habe das angesprochene Spiel nicht gesehen, von daher kann ich mich nur auf Formulierungen beziehen.

    Bei der ersten Aussage stimmt das, was nach dem "oder" kommt. Ein Ball-orientierter Angriff kann niemals eine Tätlichkeit und damit ein Ausschluss sein, eine Tätlichkeit muss immer gegen den Gegner gerichtet sein.

    Die bedeutet natürlich nicht, dass jeder Versuch, den Ball zu erobern, erlaubt ist, bzw. dass es dafür keinen Ausschlüss geben kann. Wenn ich zum Beispiel dem Gegenspieler zwei Zähne ausschlage, damit er den Ball fallenlässt, habe ich zwar den Ball erobert, aber trotzdem eine Tätlichkeit begangen.

    Aus einem "normalen" Zweikampf, bei dem, wie oben geschrieben, deutlich versucht wird, den Ball zu spielen, fällt mir keine Situation ein, in der ein Ausschluss gerechtfertigt wäre.

  • Das war ich, das war ich! :hi:

    Wie schon gesagt, Lehrmeinung in Westfalen (zumindest meines Wissens nach), wenn der Ball in der Nähe oder die Situation "relativ" normales Spielgeschehen darstellt (wie zB bei Tiedtke) niemals Ausschluß sondern DQ.
    Auschluß nur, wenn man 100% sicher sein kann dass es nur darum ging den Gegner zu Schlagen/verletzen und nicht darum sich einen "handballerischen Vorteil" zu verschaffen.

    EDIT:

    ich will mich jetzt nicht um einzelne Wörter streiten wobei ich natürlich weiß dass es genau darauf ankommt. Mir gefällt Lasses Beschreibung wesentlich besser als meine und das was er sagt meine ich eigentlich auch.

    EDIT:

    Was mich dabei interessieren würde:

    Wie ist das bei euch wenn ihr Ausschlüße (hoffentlich ganz selten) oder DQ die eine Sperre nach sich ziehen vergebt, werdet ihr von der Spielleitenden Stelle über das Ergebnis informiert?
    Kommt ja nicht selten vor, dass durch einen Einspruch oder ähnliches die Strafe nachträglich "umgewandelt" wird.

  • @ Lasse: sehr gut formuliert und kann ich voll unterschreiben.
    Kann zu dem zitierten Fall (Tiedtke) nix sagen, da mir die Situation nicht erinnerlich ist.
    Mir fällt ein Beispiel ein aus einem Lehrgang wo es um die Frage ging:
    Video wurde gezeigt.
    Rückraumschütze steigt mit Ball hoch zum Wurf (9 Meter-Linie) und der Abwehrspieler blockt mit einer Hand und die anderen geht zum Unterleib und greift kräftig zu.

    Tätlichkeit, obwohl der Ball in unmittelbarer Nähe war - Ausschluss.
    Kommentar zu 8:7

    Zitat

    Eine Tätlichkeit ist im Sinne dieser Regel ein besonders starker und absichtlicher Angriff auf den Körper einer anderen Person (Spieler, Schiedsrichter, Zeitnehmer/Sekretär, Mannschaftsoffizieller, Delegierter, Zuschauer, usw.) definiert, also nicht nur eine Reflexhandlung oder das Ergebnis unachtsamer und übertriebener Methoden beim Abwehrversuch. Anspucken ist, sofern das Opfer getroffen wird, eindeutig eine Tätlichkeit.

    Aus der Formulierung "... also nicht nur ........ das Ergebnis unachtsamer und übertriebener Methoden beim Abwehrversuch ..." zeigt, dass es auch eine Tätlichkeit beim Abwehrversuch geben kann, sonst wäre diese Abgrenzung überflüssig.

    Gruß Uwe

    Einmal editiert, zuletzt von Uwe aus LD (3. Februar 2009 um 16:09)

  • Es wird ja auch nicht der Abwehrversuch, sondern der Griff in den Unterleib bestraft!

    Lieber WM-Fünfter als Vize-Weltmeister im eigenen Land

  • @ eisbeer: ich glaube da widerspricht dir keiner nur im Ausgangsposting ging es u. a. um diese Aussage:

    Zitat

    Original von FEH
    ..........
    Zum Thema möglicher Ausschluss merkte ein Forumsteilnehmer folgendes an:

    Dem konnte ich so nicht zustimmen:
    .........

    Daher mein Beispiel und meine Aussage.